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Nicht grenzenlos

„Sonnenrente“ ist ein beliebter Begriff unter Werbern, die Interessenten die Investition in eine eigene Photovoltaikanlage schmackhaft machen wollen. Doch wer schon aus anderen Quellen eine Rente erhält, muss die Renditerechnungen genau überprüfen. Denn wer vor dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters eine vorgezogene Altersrente oder eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf nur bis zu 400 Euro monatlich hinzuverdienen; bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente gelten die individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Auf diese Hinzuverdienstgrenzen werden auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen angerechnet. Daher müssen Rentner, die mit ihrem solar erzeugten Strom Geld verdienen, nicht nur alljährlich ihre damit erzielten Einkünfte versteuern, sondern auch auf diese Hinzuverdienstgrenzen achten. Kleiner Trost: Mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters gelten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente – also eine Altersrente, die vor Vollendung der Regelaltersgrenze beginnt – besteht nur, wenn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird beziehungsweise nur noch im Umfang der zulässigen Hinzuverdienstgrenzen ausgeübt wird (Paragraf 34 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI). Und seit 2001 gilt das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit: Abhängig vom Grad der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit wird eine Rente entweder als Rente wegen voller Erwerbsminderung oder als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung

wird gezahlt, wenn der Betroffene die Wartezeit erfüllt und nach medizinischen Feststellungen nur bis unter drei Stunden arbeiten darf. Liegt das Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden, wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Bei einem Leistungsvermögen ab sechs Stunden wird grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.

Aus einkommensteuerrechtlicher Sicht üben Bezieher einer vorgezogenen Altersrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente, die selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ihre Photovoltaikanlage betreiben, diese Tätigkeit selbstständig aus (siehe photovoltaik02/2008). Das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Einstufung „Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit“ dem Steuerrecht. Demzufolge übt ein Anlagenbetreiber eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn die entsprechenden einkommensteuerrechtlichen Kriterien dafür erfüllt sind.

Art der Rente entscheidet

Welche Hinzuverdienstgrenzen bestehen, richtet sich auch nach der Art der Rente, die mit dem Rentenbescheid mitgeteilt wird. Als Hinzuverdienst werden Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit herangezogen, die neben der Rente erzielt werden. Bei der Hinzuverdienstgrenze ist zu unterscheiden zwischen allgemeinen und individuellen Hinzuverdienstgrenzen. Im Zweifelsfall beraten die örtlichen Rentenversicherungsstellen und erteilen individuelle Informationen.

Bezieher einer vorgezogenen Altersrente oder einer vollen Erwerbsminderungsrente, die aus dem Betrieb ihrer Photovoltaikanlage einen Gewinn erwirtschaften, erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die einkommensteuerrechtliche Bestimmung solcher Einkünfte ist weder das Alter eines Anlagenbetreibers noch dessen Rentenberechtigung relevant. Zudem folgt das Rentenrecht dem Steuerrecht auch bei der Bewertung von Arbeitseinkommen. Demzufolge sind gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sozialversicherungsrechtlich Arbeitseinkommen im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1 SGB IV. Daher gilt grundsätzlich: Wer vor dem 65. Lebensjahr eine vorgezogene Altersrente (Paragraf 34 Absatz 2 SGB VI) oder eine volle Erwerbsminderungsrente (Paragrafen 43 Absatz 2 und 96a SGB VI) bezieht, darf monatlich nur bis zu 400 Euro (brutto) hinzuverdienen, bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente (Paragrafen 43 Absatz 1 und 96a SGB VI) gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen. Werden die im Einzelfall anzuwendenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten, ergeben sich Auswirkungen auf die Rentenhöhe.

Früherer Verdienst entscheidet

Die Hinzuverdienstgrenzen werden individuell errechnet und sind abhängig von dem Verdienst, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn erzielt wurde. Je höher der Verdienst war, desto mehr darf hinzuverdient werden. Lag der Verdienst in den drei Kalenderjahren bei weniger als 50 Prozent des Durchschnittseinkommens, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Solange durch den Hinzuverdienst der Betrag von 400 Euro nicht überschritten wird, wird eine Vollrente gezahlt. Überschreitet der Hinzuverdienst diesen Wert, wird statt der Vollrente eine Teilrente gezahlt. Diese wird je nach der Höhe des Hinzuverdienstes als Zwei-Drittel-Teilrente, Ein-Halb-Teilrente oder Ein-Drittel-Teilrente geleistet. Je höher der Hinzuverdienst ist, desto niedriger ist die mögliche Teilrente. Wird die Hinzuverdienstgrenze für die Ein-Drittel-Teilrente überschritten, wird die Rente entzogen. Der Grenzbetrag darf im Laufe eines Kalenderjahres höchstens zweimal um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Das heißt, dass in zwei Monaten bis zum Doppelten des Grenzbetrages hinzuverdient werden kann. Welche Teilrente die Rentenversicherung zahlt, hängt von der Art der Erwerbsminderungsrente und von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Besteht Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, so gelten identische Regelungen für die Hinzuverdienstgrenzen wie für die vorgezogene Altersrente.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird je nach Hinzuverdiensthöhe als Drei-Viertel-, Ein-Halb- oder Ein-Viertel-Teilrente gezahlt, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente oder Ein-Halb-Teilrente. Bei Überschreiten aller (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen kann der Rentenanspruch vollständig zum Ruhen kommen, der Grundanspruch bleibt jedoch bestehen, sofern nicht durch den Rentenversicherungsträger festgestellt wird, dass ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente den Rentenanspruch durch Ausübung einer medizinisch und sozial zumutbaren Tätigkeit im Rahmen des verbliebenen Leistungsvermögens nicht mehr beanspruchen kann.

Sind die Einkünfte aus der Vergütung von Solarstrom einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beurteilen, erfolgt keine Anrechnung auf die vorgezogene Alters- oder die Erwerbsminderungsrente. Denn nur Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit sind rentenschädlich. Andere Einkunftsarten sind rentenneutral. Mit Logik hat das nichts zu tun, eröffnet aber zivil- und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Bei Zweifeln mit der Bestimmung der Einkunftsart sollte sich der Rentenbezugsberechtigte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen. Diesen können Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine erteilen; die Rentenversicherung kann und darf in diesem Fall nicht beraten. Betroffene Rentner sollten daher zunächst klären, wie ihre Einnahmen aus Vergütungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage tatsächlich steuerlich zu beurteilen sind, und sich erst danach mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen.

Spätestens bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung nimmt das Finanzamt die Qualifizierung der Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage vor. Dieser Zeitpunkt ist allerdings in der Regel zu spät, da die Einkünfte für den zurückliegenden Besteuerungszeitraum (das Kalenderjahr) festgestellt werden. Es ist daher zumindest auch einen Versuch wert, das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt bereits im Vorfeld einzuschalten.

Ein Rechenbeispiel

Ein Beispiel: Herr A bezieht eine vorgezogene Altersrente. Er möchte sich im Jahre 2010 seinen lang ersehnten Traum erfüllen und auf seinem großen, ideal ausgerichteten Dach eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Jedoch möchte er vor Beauftragung der Anlage sichergehen, dass der Gewinn aus dem Betrieb seiner Photovoltaikanlage nicht die maximale Hinzuverdienstgrenze pro Monat überschreitet. Aus Vereinfachungsgründen wird in dem Beispielsfall als Betriebsausgabe lediglich die lineare Abschreibung der Photovoltaikanlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde gelegt. Abschreibungsfähige Installationskosten werden in Höhe von 2.800 Euro pro Kilowatt Nennleistung angenommen. Anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt sich ein Einspeisevolumen in Höhe von 1.000 Kilowattstunden pro Kilowatt Nennleistung und Jahr – siehe Tabelle. Das Beispiel zeigt, dass Herr A unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben, wie beispielsweise der linearen Abschreibung, sogar eine noch größere Photovoltaikanlage als 12,26 Kilowatt Nennleistung installieren lassen könnte, ohne die monatliche Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten.

Fazit: Für eine Photovoltaikanlage mit 12,26 Kilowatt Nennleistung braucht man schon ein sehr großes Hausdach. Das bedeutet mit anderen Worten: Betreiber von Photovoltaikanlagen mit vorgezogenen Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten müssen sich selten Sorgen um ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen machen, wenn sie außer ihren gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb ihrer Photovoltaikanlage keine weiteren anrechenbaren Einkünfte haben. Und für den Fall, dass die gewerblichen Einkünfte – aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen oder in Kombination mit anderen Einkünften – die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, kennt der rechtzeitig eingeschaltete und fachkundige Berater legale Gestaltungsmöglichkeiten für den Betrieb von Photovoltaikanlagen, die nicht zu einer Anrechnung auf vorgezogene Alters- oder die Erwerbsminderungsrente führen, aber dennoch das monatlich verfügbare Einkommen des jeweiligen Rentners erhöhen.

Rainer Doemen

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