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Was Endverbrauchern zuzumuten ist

Mit dem neuen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende legt die Bundesregierung nun Rahmenbedingungen für den Aufbau einer intelligenten Mess- und Steuerinfrastruktur vor. Einem Haushalt mit durchschnittlichem Verbrauch sind demnach höchsten 40 Euro jährlich zuzumuten.

Ein System mit Informations- und Stromflüssen in beide Richtungen erhöht die Anforderungen an Mess- und Kommunikationstechnik sowie die Datenverarbeitung. Ab 2020 sollen intelligente Messsysteme eingebaut werden, deshalb muss der Datenschutz nun verbindlich geregelt werden. Verbrauchern sollen zum Beispiel Informationen über  Energieverbrauch sowie Nutzungszeit bereitgestellt werden. Durch die Änderungen können privaten Haushalten Kosten von bis zu 100 Euro pro Jahr entstehen, aber diesen Mehrkosten stehen auch Energieeinsparpotenziale entgegen.

Das Gesetz setzt die Preisobergrenze von 23 Euro brutto pro Jahr für den Einbau eines intelligenten Messsystems für Endverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von unter 2.000 Kilowattstunden fest. Die zulässige Preisobergrenze bei einem Verbrauch zwischen 2.000 und 3.000 Kilowattstunden wurde auf 30 Euro, für 3.000 bis Mit dem neuen Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende werden nun Rahmenbedingungen für den Aufbau einer intelligenten Mess- und Steuerinfrastruktur gelegt. Ein System mit Informations- und Stromflüssen in beide Richtungen erhöht die Anforderungen an Mess- und Kommunikationstechnik sowie die Datenverarbeitung. Ab 2020 sollen intelligente Messsysteme eingebaut werden.

Pflichteinbau erst ab 6.000 Kilowattstunden

Höchstens 60 Euro muss zahlen, wer zwischen 4.000 und 6.000 Euro verbraucht. Für Verbrauche zwischen 6.000 und 10.000 Kilowattstunden beträgt die Preisobergrenze 100 Euro. Wer bis zu 6.000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht, ist von einem flächendeckenden Pflichteinbau erstmal nicht betroffen.

Denkbar ist der Einbau in drei Konstellationen: Beispielsweise wenn der Verbraucher selbst dies freiwillig veranlasst oder der Grundstückseigentümer die gesamte Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen modernisiert, Drittens, wenn der Messstellenbetreiber die Option nutzt, auch in diesem Verbrauchsbereich intelligente Messsysteme einzubauen. Aber: Falls der Verbraucher selbst einen Messstellenbetreiber mit dem Einbau beauftragt, gelten die Preisobergrenzen nicht.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft begrüßt die vorgenommenen Änderungen. „Es ist nun klargestellt, dass Energiekunden, die ab Anfang 2017 von Einbauvorgaben für intelligente Messsysteme betroffen sind, nicht mit drastisch höheren Netzentgelten rechnen müssen“, sagt BNE-Chef Robert Busch. (nhp)