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Fotos ohne Ärger

D er Webauftritt des Unternehmens muss neben vielen anderen Kriterien auch geltendes Recht beachten. Aussagekräftige Fotos machen eine Website attraktiv, dienen der Illustration technischer Zusammenhänge und der emotionalen Ansprache der Besucher. Gerade bei der Verwendung von Fotos auf der eigenen Internetseite lauern jedoch viele Stolperfallen.

Recht am Bild und am Motiv

Zunächst stellt sich die Frage, welche Fotos überhaupt genutzt werden dürfen. Hier muss man grundsätzlich zwischen dem Recht am Bild und dem Recht am Motiv unterscheiden. Unproblematischer ist das Recht am Bild. Das Urheberrecht daran hat grundsätzlich derjenige, der das Foto gemacht hat. Am einfachsten ist die Sache also, wenn man das Foto selbst schießt. Aber auch wenn ein anderer das Foto gemacht hat, kann man es verwenden, wenn der Fotograf und damit Urheber sein Einverständnis für die Verwendung des Fotos erteilt. Oft ist es auch möglich, die Rechte an einem Bild gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu erwerben.

Das Recht am Motiv ist etwas schwieriger zu beurteilen. Denn neben dem Urheberrecht, das zum Beispiel an dem auf dem Foto abgebildeten Kunstwerk bestehen kann, spielt auch das Persönlichkeitsrecht eine Rolle, wenn Personen abgebildet sind.

Grundsätzlich ist es in Bezug auf das Motiv natürlich am einfachsten, wenn derjenige, der auf dem Foto abgebildet ist, auch sein Einverständnis zur Verwendung und Verbreitung des Fotos erteilt hat. Oft ist das aber gar nicht möglich, weil man die abgebildete Person nicht kennt oder Gegenstände abbildet, von denen man nicht weiß, wer hieran ein Recht haben könnte. Daher gibt es bestimmte Ausnahmen.

Panoramafreiheit

In Deutschland gilt der Grundsatz der Panoramafreiheit. Das bedeutet, dass von einer öffentlichen Straße aus, ohne die Hinzuziehung von Hilfsmitteln wie zum Beispiel Leitern, alles fotografiert werden darf, was von der Straße aus sichtbar und dauerhaft angebracht ist. Ein Beispiel zur Veranschaulichung des Begriffs der Dauerhaftigkeit: Als der Künstler Christo 1995 für zwei Wochen den Reichstag verhüllte, wurden zahlreiche Fotos gemacht und Postkarten davon gedruckt. Hiergegen klagte der Künstler wegen Verletzung seines Urheberrechts und bekam Recht. Denn ein nur für zwei Wochen aufgebautes Kunstwerk ist nicht dauerhaft und unterfällt daher nicht der Panoramafreiheit.

Dasselbe gilt zum Beispiel bei Messeständen, an denen möglicherweise ein Architekt ein Urheberrecht hat, wenn diese sehr aufwendig und originell gestaltet wurden. Diese Stände sind nicht dauerhaft. Das bedeutet, man sollte auf jeden Fall fragen, ob man fotografieren und die Bilder anschließend auch kommerziell verwenden darf – und die Verwendung auf der eigenen Homepage zählt dazu.

Wichtig bei der Frage nach der Einwilligung ist immer, dass man nach der konkreten Verwendung fragt. Nur weil jemand damit einverstanden ist, dass man ein Foto von ihm oder beispielsweise seines Messestandes in einem Prospekt für Kunden abbildet, bedeutet das nicht, dass derjenige auch damit einverstanden ist, dass das Bild bei Facebook oder auf der Unternehmenshomepage erscheint.

Hausrecht

Die Panoramafreiheit gilt nur von einer öffentlichen Straße aus. Möchte man Fotos vom Innenausbau eines Hauses machen oder auch vom Garten, der von der Straße aus nicht sichtbar ist, weil ihn eine hohe Hecke umgibt, so braucht man dafür die Erlaubnis des Eigentümers. Er hat das Hausrecht und kann somit nicht nur entscheiden, wer das Haus betreten darf, sondern auch, wer von seinem Haus oder dem Garten Fotos machen und diese verbreiten darf.

Google Street View

Einen Aufschrei wegen Google Street View gab es insbesondere deswegen, weil hier Fotos mittels einer Apparatur auf einem Fahrzeugdach gefertigt wurden. Dadurch konnten Bilder von Häusern hinter hohen Hecken und Sichtschutzzäunen gemacht werden, was normalerweise nicht möglich wäre und eben auch nicht erlaubt ist. Die Gemüter wurden beruhigt, indem man eine Widerspruchslösung anbot: Der Eigentümer des Hauses kann gegen die Abbildung des Gebäudes im Internet Widerspruch erheben. Wird Widerspruch erhoben, muss das Foto verpixelt werden, damit das Haus nicht sichtbar ist.

Nicht erlaubt ist selbstverständlich, dass Fotos der Wohnhäuser mit Adresse ins Internet gestellt werden, auf denen die Namen der Bewohner auf Klingel- oder Briefkastenschildern erkennbar sind. Dann läge ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht vor.

Persönlichkeitsrecht

Sind Personen auf einem Foto abgebildet, so besteht grundsätzlich ein Verbot der Veröffentlichung, außer es liegt eine der nachfolgenden Ausnahmen vor: Die Person hat die Einwilligung dazu erteilt, bei der Person handelt es sich um eine Person der Zeitgeschichte, die Person ist bloßes Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung.

Für alle Nichtjournalisten ist einzig die Ausnahme „Person als Beiwerk“ relevant. Man darf durchaus Fotos verwenden, auf denen Personen zufällig durchs Bild gelaufen sind. Beispielsweise in einer Fußgängerzone ist es kaum zu vermeiden, dass Leute mit abgebildet werden, die aber für das eigentliche Motiv keinerlei Bedeutung haben. Solche Fotos kann man problemlos verwenden.

Kundenreferenzen

Soll die Referenz eines Kunden auf der Homepage veröffentlicht werden, ist hierfür die schriftliche Einwilligung des Kunden notwendig. Das gilt sowohl für die Verwendung des Textes als auch für die Verwendung von Fotos.

Fragen Sie Ihren Kunden, ob das gemeinsam realisierte Projekt auf Ihrer Website als Referenz veröffentlicht werden darf! Stimmen Sie die Bildauswahl und den Text mit dem Kunden ab und denken Sie daran, die Referenzen gegebenenfalls auch zu aktualisieren! Ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden kann jedoch ohne Weiteres auf einen Facebook- oder Blogeintrag des Kunden verlinkt werden.

Grundsätzlich haben Mitarbeiter wie alle anderen Menschen auch das Recht am eigenen Bild. Man kann Mitarbeiter also nicht dazu zwingen, sich für den Internetauftritt des Unternehmens fotografieren zu lassen. Anders ist es jedoch, wenn es zur Jobbeschreibung des Mitarbeiters gehört, für die Kunden oder Geschäftspartner das Gesicht der Firma zu sein. Dies ist beispielsweise bei einem Pressesprecher der Fall. Ein Pressesprecher kann seinen Beruf nicht ordentlich ausüben, ohne sich fotografieren oder filmen zu lassen.

Was für Fotos am Arbeitsplatz gilt, gilt natürlich erst recht für Fotos von Firmenfeiern. Nur weil jemand auf die Firmenfeier geht, bedeutet das nicht, dass derjenige auch damit einverstanden ist, sein Foto am nächsten Morgen bei Facebook zu finden. Deswegen sollte man im Vorfeld fragen, ob alle damit einverstanden sind, dass die Fotos beispielsweise dazu verwendet werden, die Homepage des Betriebs mit halbprivaten Schnappschüssen der Mitarbeiter ein wenig aufzulockern.

Was ist mit bereits ins Netz gestellten Bildern, wenn der Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen tätig ist? Wenn der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit im Unternehmen die Einwilligung dazu erteilt hat, dass das Foto beispielsweise auf der Homepage des Unternehmens erscheint, so erlischt diese Einwilligung nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Allerdings hat der Mitarbeiter das Recht, die Einwilligung aus wichtigem Grund zu widerrufen. Automatisch widerrufen wird die Einwilligung, wenn der Mitarbeiter Repräsentant des Unternehmens war und im Internet noch immer als solcher aufgeführt wird.

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