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Neues Gesetz wirft praktische Fragen auf

Das seit 2. September 2016 gültige Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) wirft viele Anwendungsfragen auf. Die Clearingstelle EEG eröffnete nun das erste Empfehlungsverfahren zu diesem Gesetz. In dem Verfahren sollen insbesondere Fragen der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb bei EEG-Anlagen geklärt werden.

Das MsbG ist gemäß Artikel 16 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende  am Tag nach seiner Verkündung  am 2. September 2016 in Kraft getreten. Unter anderem wird  in dem Gesetz die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb definiert. Sie fällt jetzt generell in die Verantwortung des Netzbetreibers und nicht mehr in die Verantwortung des Anlagenbetreibers. Auch die Messdienstleistung kann nun nicht mehr getrennt vom Messstellenbetrieb erfolgen. Daraus ergeben sich für die Praxis Anwendungsfragen. Die Clearingstelle EEG widmet sich in ihrem ersten Empfehlungsverfahren zu diesem Gesetz der Frage, wer bei EEG-Anlagen mit Bestandszählern ab Inkrafttreten des Gesetzes zuständig ist, wenn vorher der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Messstellenbetrieb selbst vorgenommen hat und sich weder der bisherige noch der grundzuständige Messstellenbetreiber zur Weiterführung des Messstellenbetriebs geäußert haben.

Des Weiteren soll geklärt werden, was für Anlagenbetreiber hinsichtlich der Messdienstleistung gilt, wenn sie bis zum Inkrafttreten des MsbG die Messung getrennt vom sonstigen Messstellenbetrieb selbst vorgenommen haben.

Ebenfalls auf der Agenda stehen Fragen zu fachlichen Anforderungen an Dritte, wenn sie als Messstellenbetreiber tätig werden sollen und die Voraussetzungen für den Einbau intelligenter Messsysteme bei Anlagen mit einer Leistung zwischen ein und sieben Kilowatt.

Stellungnahmen können bis zum 11. November 2016 abgegeben werden. Am 26. Oktober 2016 wird zum Empfehlungsverfahren eine öffentliche Anhörung in Berlin stattfinden, bei der die bei der Clearingstelle EEG akkreditieren Verbände und registrierten öffentlichen Stellen Gelegenheit haben, zu den Verfahrensfragen zu diskutieren.  (Petra Franke)

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