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Leistungen genau festlegen

Neben der allgemeinen Vertragsgestaltung sind insbesondere die Festlegungen des Leistungsumfanges oftmals lückenhaft und unklar. Verträge geben immer wieder Anlass zu Streitigkeiten, weil ihr Inhalt unklar formuliert wurde und von beiden Parteien unterschiedlich ausgelegt wird. Durch die genaue Fixierung des Leistungsumfanges wird die Inspektion und Instandhaltung festgelegt. Das betrifft:

  • ihren Inhalt, ihre Methode und ihren Umfang,
  • die Anlage, an der diese Leistungen zu erbringen sind,
  • den Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie
  • bei Dauerverträgen zusätzlich die Länge der Leistungszeiträume und
  • die Leistungshäufigkeit innerhalb eines Leistungszeitraumes.

Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder technische Betriebsführung unterliegen unterschiedlichen zeitlichen Intervallen. Dies hängt von der Anlagengröße, der Anlagenart und dem Installationsort ab. So wird bei Freifeldanlagen ein einmaliger Grünschnitt im Jahr nicht ausreichen. Anlageninspektionen können alle vier Jahre durchgeführt werden, bei Großanlagen macht aber auch eine jährliche oder noch häufigere Inspektion Sinn. Zudem gibt es Zeitintervalle für regelmäßige Wiederholungsprüfungen oder verkürzte Prüfintervalle für bestimmte Betriebsstätten (Landwirtschaft). Es gilt deshalb, entsprechende Festlegungen zu treffen:

  • Vereinbarung fester Termin (Inspektion stets im ersten Quartal jedes Jahres),
  • Vereinbarung des konkreten Termins in jedem Leistungszeitraum (Berichtsvorlage Monitoring des Vorwochenzeitraumes),
  • Vereinbarung, dass die Parteien den genauen zeitlichen Einsatz stets individuell abstimmen (witterungsabhängige Leistungen),
  • Vereinbarung des Tätigwerdens in Abhängigkeit von festzulegenden Parametern, zum Beispiel in Abhängigkeit von Betriebsstunden (bei Photovoltaikanlagen unüblich).

Für landwirtschaftliche Betriebsstätten gilt DIN VDE 0105-115 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Besondere Festlegungen für landwirtschaftliche Betriebsstätten“.

Leistungsobjekt oder Gegenstand

Um Verwechslungen oder Unstimmigkeiten vorzubeugen – gerade bei mehreren Teilanlagen auf einem oder mehreren, örtlich verteilten Grundstücken – sollte im Vertrag der Gegenstand des Objektes zweifelsfrei beschrieben werden:

  • Nennung der Anlagengröße,
  • Bezeichnung des Leistungsobjektes (Photovoltaikanlage auf Stallanlage mit einer Leistung von XX Kilowatt),
  • Anzahl der Leistungsprojekte (bei mehreren Anlagen auf einem Grundstück),
  • Standort des Leistungsobjekts,
  • Baujahr des Leistungsobjektes (Erstinbetriebnahme).

Festzulegen ist, was neben der Leistungserbringung zu den Nebenleistungen gehört:

  • benötigte Hilfsmittel (Gerüste, Leitern, Absturzsicherungen, Hebebühnen),
  • Abfallentsorgung,
  • Reinigung.

Hier ergeben sich oft Missverständnisse, die bei finanziellen Nachforderungen gegenüber den Kunden zu Ärger führen können. Auch aus Gründen der Transparenz sind die Leistungen aufzuführen.

Beispielhafte Leistungsumfänge und deren definierte Erfolge von Inspektion und Instandsetzung werden nachfolgend angeführt. Bei der Inspektion ergibt sich der Leistungsumfang durch:

  • Feststellung des Istzustandes (visuelle Inspektion, Prüfungen, Messungen nach den Vorgaben der Wiederholungsprüfungen),
  • Beurteilung des Istzustandes (Auswirkung auf Dauerhaftigkeit, Funktionstüchtigkeit, Betriebssicherheit),
  • Bestimmung der Sollzustandsabweichungen und deren Ursachen (für eine zielgerichtete Instandsetzung),
  • Ableitung der notwendigen Konsequenzen (zusätzlichen Prüfarbeiten, Maßnahmen zur Instandsetzung mit Dringlichkeit, Hinweise auf notwendige Reparaturen, Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung).

Ergebnisse schriftlich präsentieren

Der Erfolg der Inspektion ergibt sich aus diesen Schritten:

  • genaue Zustandsfeststellung,
  • Bestimmung der Veränderungs-, Abnutzungs- oder Schadensursachen,
  • Ableitung der notwenigen Konsequenzen (Erneuerung, Reparatur).

Die Ergebnisse sind in Form eines schriftlichen Berichtes, eines Reports, eines Gutachtens oder Prüfbuchs zu präsentieren.

Wichtig beim Leistungsumfang ist die Tatsache, dass eine Photovoltaikanlage aus mehreren Komponenten besteht, welche alle in die Prüfung einzubeziehen sind. Ansonsten wäre die Inspektion oder Prüfung unvollständig. Unter Wartung können verstanden werden:

  • Säubern der Wechselrichter und Schaltgerätekombinationen (Staub, Reinigen der Lüftungsfilter),
  • Nachziehen von Klemmbefestigungen in der elektrischen Verteilung,
  • Grünpflege bei Freifeldanlagen (Mähen von Bewuchs).

Erfolg der Wartung: Auch hier können nur allgemeine Definitionen verwendet werden, die mit der Erhaltung eines möglichst wenig störanfälligen Zustandes der Anlage definiert sind.

Der Instandsetzung kommt neben der Inspektion bei elektrischen Anlagen eine hohe Bedeutung zu. Nicht selten müssen Anlagenteile ausgetauscht oder erneuert werden, um die Betriebssicherheit wieder herzustellen. In den wenigsten Fällen sind solche Leistungen kostenfrei im Pauschalpreis des Wartungsvertrages enthalten. Das sollten sie aber, zumindest während der Laufzeit der Gewährleistung und Garantie, wenn der Errichter der Anlage auch mit der Wartung beauftragt ist.

Bei der Inspektion und Instandsetzung von Fremdanlagen gilt es, im Vorfeld zu prüfen, ob es sich um Leistungen aus der Gewährleistung oder Garantie handelt. Sollte dies der Fall sein, muss dem Anlagenerrichter die Möglichkeit eingeräumt werden, seinen Mangel selbst zu beseitigen.

Das vorschnelle Eingreifen der mit der Instandhaltung beauftragten Firma kommt einer Selbstvornahme gleich. Das hätte rechtliche Konsequenzen: Der Aufraggeber müsste die Kosten selbst tragen, hat jedoch keinen Rückgriff auf den Anlagenerrichter. Denn die Anzeige und die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels sind unterblieben. Hier treten wiederum Hinweis- und Beratungspflichten beider Parteien in den Vordergrund.

Zu unterscheiden sind beispielhaft folgende Gewährleistungen und Garantien:

  • Gewährleistung der Planung, Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (in der Regel zwei Jahre),
  • Produktgarantie für Wechselrichter (in den meisten Fällen fünf Jahre, bei erkauften Garantieverlängerungen auch bis zehn oder 15 Jahre),
  • Produktgarantie für Module (in der Regel fünf Jahre, teilweise auch zehn Jahre),
  • Leistungsgarantie der Module (bis zu 25 Jahre mit einem definierten Leistungsverfall und der sich hieraus ergebenden Mindestrestleistung).

Abzugrenzen sind Instandsetzungsleistungen im geschuldeten Leistungsumfang bei Störungsdiensten. Hier besteht oftmals die Gefahr, dass dieser für ursprünglich nicht vorgesehene Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten herangezogen wird. Beispiele für Instandsetzungsarbeiten ergeben sich beim erforderlichen Austausch eines defekten Fehlerstromschutzschalters, Austausch von Leitungen mit brüchiger Isolierung, Austausch verblasster Anlagenkennzeichnungen oder Warnschilder, Austausch von Modulen mit erhöhter Leistungsminderung.

Die Instandsetzungszeiten können oftmals nicht pauschal vertraglich festgelegt werden, da es immer auf den Umfang und die Art der Instandsetzungsmaßnahme ankommt. Der Austausch einer defekten Sicherung sollte kein Problem darstellen, da sie meist zur Ersatzteilausrüstung eines gut organisierten Servicewagens gehört. Eine Reinigung der Modulfelder macht im Winter bei Minustemperaturen keinen Sinn. Die Beschaffung einzelner, nicht mehr auf dem Markt befindlicher Ersatzmodule nimmt sicherlich einen größeren zeitlichen Bedarf in Anspruch.

Realistische Zeiten vereinbaren

Der Erfolg einer Instandsetzung misst sich an der Wiederherstellung des funktionsfähigen Zustandes einer Anlage – ähnlich wie bei der Neuerrichtung. Jedoch kann es auch vorkommen, dass nur ein Zustand der eingeschränkten Funktion entweder zeitlich befristet oder auf Dauer wieder hergestellt werden kann. Das ist der Fall, wenn einzelne Ersatzmodule nicht mehr beschafft werden können oder Ersatzmodule mit anderen elektrischen Eigenschaften installiert werden müssen.

Auf die Leistungsabgrenzung zum Wartungsvertrag und zur Instandsetzung wurde bereits hingewiesen. Ratsam ist es, bei der Vereinbarung von Störungsdiensten vertretbare und realistische Reaktionszeiten (innerhalb von 24 Stunden nach Meldung der Störung) zu vereinbaren. Zu definieren sind die Umstände, wenn bei einer auftretenden Störung erst Ersatzteile beschafft werden müssen. Bis zu deren Eintreffen und der eigentlichen Störungsbehebung werden vordefinierte Reaktionszeiten unter Umständen erheblich überschritten.

Was ist eine Reparatur?

Veränderungen an einer Anlage treten nicht nur durch normale Abnutzung im bestimmungsgemäßen Gebrauch auf, sondern außerplanmäßig durch

  • unsachgemäße Bedienung,
  • Überbeanspruchung,
  • Gewalteinwirkung (Vandalismus),
  • extreme Witterungsverhältnisse (Schnee, Frost, Sturm, Hagel),
  • Veränderungen durch Dritte oder den Betreiber,
  • sonstige äußere Einwirkungen wie Feuer, Hochwasser, Blitzschlag, Überspannung oder Tiere.

Die hieraus resultierenden Instandsetzungsarbeiten stellen Ersatzinvestitionen dar, welche als Reparatur einzustufen sind.

Eine Reparatur hat mit einer Instandsetzung nichts gemeinsam, da es sich bei der Instandsetzung um die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage aus natürlichen Veränderungen handelt. Die Reparatur stellt den ursprünglichen Zustand nach einem außergewöhnlichen Ereignis her. Hier findet man die oben genannten Leistungsausschlüsse wieder. Reparaturen können im Zuge einer Inspektion ausgeführt werden, in der Regel jedoch durch gesondertes Angebot und Auftrag.

Hinweise des Auftragnehmers an den Anlagenbetreiber sind auch bei Reparaturen angebracht, wenn es sich um mögliche Versicherungsschäden handelt. Voreilige Maßnahmen bereiten oftmals Probleme bei der Schadensabwicklung.

Das passiert, wenn der Schaden repariert wird, bevor der Versicherer den Schaden und seinen Umfang genau dokumentieren konnte. Zumindest ist bei erforderlichen Notmaßnahmen der Schaden umfangreich zu dokumentieren (Bilder, Skizzen, Protokoll).

Es kann vertraglich vereinbart werden, dass zusätzliche Leistungen, welche über eine normale Inspektion und Instandsetzung hinausgehen, bis zu einem bestimmten Betrag ohne separate Beauftragung ausgeführt werden. Fehlen solche Vereinbarungen, ist stets eine separate Beauftragung erforderlich. Zu zusätzlichen Leistungen gehören zum Beispiel das Reinigen der Solarmodule oder besondere Messverfahren (Thermografie, Leistungsmessung, Kennlinienmessung).

Auch die Abnahme genau regeln

Bezüglich der Abnahme sei auf die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrags in Paragraf 640 BGB verwiesen. Man unterscheidet verschiedene Formen der Abnahme:

  • ausdrückliche Abnahme (durch eine schriftliche Erklärung),
  • förmliche Abnahme (mit einem Protokoll),
  • stillschweigende Abnahme (Zahlung des Werklohns),
  • fiktive Abnahme (Fertigstellungsanzeige des Auftragnehmers und Ablauf von zwölf Werktagen, nur im VOB-Vertrag).

Mit erfolgter Abnahme ergeben sich Rechtsfolgen für beide Parteien, welche nicht mehr umkehrbar sind:

  • Übergang der Gefahr auf den Besteller (Auftraggeber),
  • Verjährungsbeginn bei Mangelansprüchen,
  • Beweislastumkehr für Mängel (soweit solche nicht bereits vor der Abnahme bekannt waren und vorbehalten wurden),
  • Verlust von nicht vorbehaltenen Ansprüchen wie Vertragsstrafe (soweit vertraglich vereinbart), Restleistungsansprüche, Minderungen aufgrund von Mängeln, Nacherfüllungsanspruch wegen bekannter Mängel.

Die Abnahme von Leistungen gestaltet sich unterschiedlich. Bei der Inspektion kann dies mit der Übergabe des Inspektionsberichtes erfolgen.

Etwas schwieriger sieht es bei der Abnahme von üblichen Wartungsarbeiten aus, da sich deren Ergebnis im Zuge der weiteren Benutzung durch die Verhinderung oder Minimierung von Abnutzungserscheinungen bemerkbar macht. Daran ändert auch eine durchgeführte Funktionsprüfung nichts. Im Allgemeinen ist deshalb für Wartungen eine Abnahme nicht möglich, was das BGB nicht ausschließt.

Vergütung erst nach Erfolg

Aufgrund des Werkvertragscharakters wird die Vergütung grundsätzlich erst durch die Herbeiführung des Erfolges fällig. Der Installateur oder Unternehmer muss in Vorleistung treten. Vorauszahlungen würden den rechtlichen Grundlagen des Werkvertrages widersprechen.

Aufgrund eines dauerhaften Vertrauensverhältnisses zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sollten Vorauszahlungen oder abweichend vom Termin der Leistungserbringung vereinbarte Zahlungsziele (Zahlung zu Jahresbeginn, Leistungserbringung im zweiten Jahresquartal) kein Problem darstellen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei allen Vorauszahlungen, insbesondere bei größeren Beträgen seitens des Auftraggebers, Vorsicht geboten ist.

Es sind verschiedene Vergütungsmodelle möglich. Als beispielhaft gelten folgende Varianten:

  • Vergütung auf Basis der tatsächlichen Aufwendungen (Stundenlohnbasis) und der tatsächlichen Aufwendungen für Hilfsmittel, Gerätschaften und Materialien,
  • Vergütung auf Basis von vereinbarten Leistungspositionen mit Einheitspreisen ,
  • Pauschalierung für einen Leistungszeitraum (bei Dauerverträgen),
  • Pauschalierung für eine einmalige Leistung,
  • Pauschalierung nach Anlagengröße (Euro pro Kilowatt und Leistungszeitraum).

Daneben gibt es eine Vielzahl von Varianten bestehend aus pauschalierten Teilleistungen und Leistungen auf Nachweis oder gesonderte Beauftragung. In der Praxis wird die Pauschalierung nach Anlagengröße für einen Leistungszeitraum gebräuchlich sein. Sie bietet Vorteile im Hinblick auf Kostensicherheit und Aufwendungen bezüglich der Abrechnung (Stunden- und Materialaufmaß).

In Ergänzung einer Pauschalvereinbarung ist es empfehlenswert, zusätzlich auszuführende Arbeiten (Reparaturen, Austausch von Verschleißteilen, Reinigung) über Einzelpauschalen nach Leistungskatalog oder Einheitspreise zu vereinbaren. Dabei sind zu den Grundleistungen auch Zuschlagspauschalen für Leistungen denkbar, welche nicht immer der Ausführung bedürfen (Austausch von Verschleißteilen oder Reinigung).

Bei Verträgen mit langen Laufzeiten ist es sinnvoll, entsprechende Klauseln zur Preisanpassung bereits im Vertrag aufzunehmen. Vorformulierte Klauseln sind nicht kritisch, wenn dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Die vereinbarten Preise können für die ersten zwei oder drei Jahre als fest vereinbart werden, bevor eine Preisanpassung vorgenommen wird.

Wichtig ist, dass die Preisanpassung nachvollziehbar dargelegt und berechnet wird (Formel). Faktoren sind der prozentuale Lohnanteil und die Lohnerhöhung seit Vertragsabschluss. Das Gleiche gilt für Materialpreise.

Da es verschiedene Vertragsvarianten gibt – von einer Einmalleistung über einen zeitlich befristeten Vertrag bis zu einem zeitlich unbefristeten Vertrag –, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten für die Laufzeit, für die vorzeitige Beendigung oder die Verlängerung des Vertrages. Ebenso kann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses individuell sein.

Bei einem Dauerschuldverhältnis (Vertrag auf unbestimmte Zeit), ist eine ordentliche als auch außerordentliche Kündigungsfrist unerlässlich. Der Auftraggeber muss eine Möglichkeit erhalten, sich vom Vertrag zu lösen, und sollte keine Knebelverbindung eingehen. Für die Kündigungsregelungen ist Paragraf 649 BGB nicht unbedingt geeignet. Dementsprechend sollen geeignete Regelungen aus dem Dienstvertrag (Paragrafen 620 und 621 BGB) gefunden werden. Darüber hinaus gelten bei außerordentlichen Kündigungen die Regelungen des Werkvertragsrechtes uneingeschränkt.

Die automatische oder stillschweigende Verlängerung eines befristeten Dauervertrages hat den Sinn, dass ohne Mittun der Vertragsparteien sich der Vertrag um eine bestimmte Zeit verlängert. Wichtig dabei zu wissen ist, dass gegenüber Verbrauchern eine stillschweigende Verlängerung nach dem AGB-Recht nicht mehr als ein Jahr betragen darf. Darüber hinaus ist ihnen ein vorheriges Kündigungsrecht einzuräumen.

Ein Wort zur Haftung

Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Gewährleistung und Garantie. Die Begriffe werden vielfach nicht richtig angewendet, falsch verstanden oder verwechselt. Nach Paragraf 438 BGB beträgt die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus der Gewährleistung zwei Jahre, beginnend mit Übergabe der Kaufsache.

Die Gewährleistung kann vertraglich grundsätzlich geändert, komplett ausgeschlossen oder auf bis zu 30 Jahre ausgedehnt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Verbrauchsgüterkauf, wo eine Verkürzung nur bei gebrauchten Kaufsachen und dort maximal auf ein Jahr möglich ist. Beim Werkvertrag beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre, bei Bauwerken jedoch fünf Jahre. Dies bedeutet, dass entgegen dem Kaufvertrag (in der Regel bei Neuinstallation der Solaranlage) bei der Inspektion und Wartung möglicherweise mit längeren Gewährleistungsfristen als zwei Jahre zu rechnen ist. Ob eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk ist, ist in Einzelfällen rechtlich umstritten.

Fraunhofer IRB-Verlag

Neues Fachbuch über Inspektion, Prüfungund Instandhaltung

Wolfgang Schröder ist als Autor und Experte für verschiedene Verlage tätig. So ist er Herausgeber und Mitautor des „Ausführungshandbuchs für Photovoltaikanlagen“, das im Forum Verlag erschienen ist. Er publizierte in verschiedenen Fachzeitschriften, beispielsweise in „Der Bausachverständige“ des Fraunhofer IRB-Verlags. Jüngst erschienen ist sein neues Fachbuch „Inspektion, Prüfung und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“ beim Fraunhofer IRB-Verlag.

www.sv-photovoltaik-ws.de

Unsere Serie

Experte gibt Tipps zum Service und zur Anlagenwartung

Photovoltaikanlagen brauchen die regelmäßige Durchsicht, Prüfung und Instandsetzung, gelegentlich sogar eine Reparatur. Noch immer wird dieser Service stiefmütterlich behandelt. Doch zunehmend entdecken die Installateure darin ein neues Standbein. Rechtlich und technisch gesehen ist das Thema sehr komplex. Deshalb bieten wir in vier Ausgaben Fachwissen aus erster Hand. Unser Autor ist Wolfgang Schröder, Sachverständiger für Photovoltaikanlagen und Fachkundiger für baulichen Brandschutz. Die Serie gliedert sich in vier umfangreiche Teile:

Klarheit der einzelnen Schritte: Mai 2016Klauseln gut durchdenken: Juni 2016Leistungen genau festlegen: Juli 2016Protokolle erleichtern Service: September 2016

Unsere Abonnenten können alle Beiträge nach Erscheinen online abrufen:

www.photovoltaik.eu

Hinweise des Autors

Zum Verständnis dieses Beitrags

Die vorangegangenen vertragsrechtlichen Betrachtungen und Abhandlungen wurden vom Autor sorgfältig recherchiert. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Anwendbarkeit auf alle möglichen Vertragskonstellationen. Insbesondere bei Photovoltaikanlagen ist sich die Rechtsprechung oft noch uneins.

Die obersten Gerichte haben sich in der Vergangenheit bereits vielfach mit der vertraglichen Behandlung von Photovoltaikanlagen beschäftigt. Grundsätzlich besteht nach aktueller Rechtsprechung bei der Installation einer Photovoltaikanlage der Vertragstypus des Kaufvertrages mit Montageverpflichtung. Das Gleiche gilt für Wartungsverträge, wo es noch keine Rechtsprechung gibt und deren rechtliche Bewertung nur nach der Gesetzeslage erfolgen kann.

Der Installateur, der sich mit Serviceverträgen auseinandersetzt, ist gut beraten, diese inhaltlich rechtlich abzustimmen, um spätere Unstimmigkeiten und Streitigkeiten zu vermeiden. Für den Anlagenbetreiber ist es wichtig zu wissen, welchen Leistungsumfang und welche Zuverlässigkeit er vom Installateur erwarten kann.

Der Autor

Wolfgang Schröder

ist Sachverständiger für Photovoltaikanlagen und Fachkundiger für baulichen Brandschutz. Nach dem Studium zum staatlich geprüften Bautechniker (Hochbau und Tiefbau) war er in einem mittelständischen Ingenieurbüro mit Bauüberwachung und Bauplanung betraut. Später qualifizierte er sich zum Projektmanager. Danach wechselte er als Bausachverständiger zum TÜV Süd sowie zu einem Systemanbieter in der Solarbranche, für den er als Projektmanager tätig war. 2008 absolvierte er die Prüfung als Sachverständiger für Photovoltaikanlagen beim Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter. 2011 wurde er beim TÜV Rheinland zertifiziert. Seitdem ist er freiberuflich tätig, auch als Sachverständiger für Dachkonstruktionen, Dacheindeckungen, Dachabdichtungen und baulichen Brandschutz.

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