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Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der Geschäftsführer einer GmbH ist gerade in der Krise der Gesellschaft einem besonders hohen persönlichen Haftungsrisiko unterworfen. Ihn treffen einerseits verschiedene arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten, da er als „Angestellter“ gegen Entgelt arbeitet. Andererseits ist der Geschäftsführer aber gleichzeitig gesetzlicher Vertreter in der Arbeitgeberfunktion und zugleich Vertreter nach außen, also derjenige, der der Gesellschaft, den Gesellschaftern und auch Dritten verpflichtet sein kann.

Haftungsgrundsätze

Der Haftungsgrundsatz ist im GmbH-Gesetz verankert. Der Geschäftsführer haftet persönlich, also mit seinem Privatvermögen, gegenüber der Gesellschaft im Innenverhältnis. Haftungsmaßstab ist hier § 43 Abs. 1,2 GmbHG.

Abs. 1: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“

Abs. 2: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“

Aus dieser sehr pauschal gehaltenen Rahmenbestimmung ist im Einzelfall nicht selten eine konkrete persönliche Haftung des Geschäftsführers abgeleitet worden, die sich für ihn zur Existenzbedrohung entwickelte. Die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes variieren nach Art, Größe und Situation des Unternehmens sowie nach relevanten wirtschaftlichen Umständen und Entwicklungen. Ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten kann und wird (meist durch Gerichte) nur anhand des konkreten Einzelfalls untersucht und festgestellt werden. Genau hierin liegt die Gefahr für den Geschäftsführer, der möglicherweise immer in der Ungewissheit lebt, ob er die von ihm erwartete Sorgfalt des „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers“ subjektiv erfüllt hat und damit objektiven Ansprüchen gerecht wird.

Haftung im Innenverhältnis

Gegenüber der Gesellschaft bestehen verschiedene Pflichten, die sich aus dem Anstellungsvertrag und den gesetzlichen Festlegungen herleiten lassen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei Geschäftsabschlüssen nicht völlig unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Er hat sich über die geschäftlichen Verhältnisse von Vertragspartnern und Kunden zu informieren. Er muss Weisungen der Gesellschafter beachten und darf seine Vertretungsmacht nicht überschreiten. Beispielsweise darf er die eigenmächtige Einstellung von Arbeitnehmern nur dann vornehmen, wenn ihm ausdrücklich Personalhoheit übertragen ist.

Der Geschäftsführer darf gesetzliche Pflichten, die die GmbH treffen, nicht verletzen. Weist er zum Beispiel Arbeitnehmer an, länger zu arbeiten, als das Arbeitszeitgesetz erlaubt, haftet er für etwaige Folgen persönlich. Er hat weiterhin die Treuepflicht, während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht in den Wettbewerb zu der GmbH zu treten, sei es durch ein eigenes konkurrierendes Gewerbe oder durch einen ähnlichen Geschäftszweig. Auch hat er selbst sorgsam ausgewähltes und geschultes Personal bei der Buchführung zu überwachen. Darüber hinaus trifft ihn die Pflicht, rechtzeitig anfallende Steuern und Sozialabgaben festzusetzen und abzuführen sowie insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen.

Bei einer Verletzung dieser oben beispielhaft genannten Pflichten durch den Geschäftsführer müssen die Gesellschafter lediglich nachweisen, dass der Gesellschaft infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer trägt dann die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, was ungleich schwerer wird, wenn beispielsweise Gesetze verletzt worden sind.

Für die Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist im Normalfall ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Haftung im Außenverhältnis

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für sämtliche Verpflichtungen im Außenverhältnis zu Gläubigern der Gesellschaft besteht immer vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister, also in der Gründungsphase. Dies ist gerade im Hinblick auf die teilweise Überlastung der Amtsgerichte von Bedeutung, da die Eintragung in das Handelsregister unter Umständen mehrere Monate dauern kann und sich damit adäquat die Dauer des erhöhten persönlichen Haftungsrisikos für den Geschäftsführer ausdehnt.

In Krisenzeiten der GmbH ist die Gefahr der Außenhaftung gegenüber den Gläubigern ebenso hoch. Hat ein Gläubiger bereits einen Anspruch tituliert und besteht zu diesem Zeitpunkt ein potentieller Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, sieht sich der Geschäftsführer gegebenenfalls einer Pfändung gegenüber. Dadurch haftet der Geschäftsführer mittelbar gegenüber dem Gläubiger persönlich. Eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG, den Geschäftsführer überhaupt in Anspruch nehmen zu können, bedarf es in dieser Konstellation nicht mehr.

Eine vielfach unbekannte direkte Haftung des Geschäftsführers ist die persönliche Haftung gegenüber dem Finanzamt für steuerliche Verpflichtungen der GmbH. Die Pflicht zur rechtzeitigen Entrichtung der Steuern ergibt sich für den Geschäftsführer aus § 34 AO (Abgabenordnung), seine persönliche Haftung aus § 69 AO. Diese gesetzliche Verantwortung des Geschäftsführers ist nicht abdingbar und zieht bei Verletzung der Pflicht grundsätzlich eine persönliche Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nach sich.

Analog gilt dieses auch für die Abführung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Zwar ist diese Abführung von der Steuerschuld der Arbeitnehmer umfasst, aber der Arbeitgeber und damit der Geschäftsführer ist wiederum gesetzlich verpflichtet, treuhänderisch die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen.

Damit ist der Haftungsrahmen allerdings längst nicht abgeschlossen. Neben einer persönlichen Haftung macht sich der Geschäftsführer des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB strafbar, da er über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB als Arbeitgeber gilt.

Der Geschäftsführer darf bei einem Liquiditätsengpass der GmbH zur Abwendung der Insolvenz nicht ausschließlich die Gläubiger befriedigen, sondern muss die Steuerschulden zumindest anteilig tilgen, um einer Haftung zu entgehen.

Haftungsbereiche

Auf Schadenersatz haftet der Geschäftsführer, wenn er einem anderen durch eine vorwerfbare Handlung Schaden zufügt. Hierin besteht der Kern der so genannten deliktischen Haftung. Darüber hinaus könnte eine Rechtsscheins- und Vertrauenshaftung in Betracht kommen. Danach haftet der Geschäftsführer dann persönlich, wenn er seinem Verhandlungspartner nicht deutlich macht, dass er für die GmbH handelt. Für die Haftung ist dann allein ausreichend, dass der Verhandlungspartner davon ausgeht, dass es sich bei dem Geschäftsführer um eine Privatperson handelt.

Ein sehr praktisches Problem ergibt sich für den Geschäftsführer, wenn Banken Darlehen an eine GmbH nur gegen eine Bürgschaft des Geschäftsführers (oder der Gesellschafter) gewähren. Damit vereinbart der jeweilige Geschäftsführer wiederum seine persönliche Haftung.

Stolperstein Insolvenz

Kritische Situationen der Gesellschaft und eine drohende Insolvenz produzieren ein besonders hohes Haftungsrisiko für den Geschäftsführer. Ausgangspunkt ist hierbei die Pflicht des Geschäftsführers zur laufenden Überwachung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und der Prüfung des Vorliegens von Insolvenzgründen.

Insolvenzgründe sind Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft inklusive der stillen Reserven die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, unabhängig davon, ob der Gläubiger diese auch gerade einfordert.

Davon zu unterscheiden ist die Zahlungsstockung. Hier ist die Liquidität der Gesellschaft zum Beispiel durch verspätete Zahlungseingänge oder unerwartete Ausgaben gestört, kann aber kurzfristig wiederhergestellt werden. Aber: Wird im Nachhinein gerichtlich festgestellt, dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine Zahlungsunfähigkeit vorlag, führt dies zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters. Denn bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit besteht für den Geschäftsführer eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Dieser Pflicht muss er ohne schuldhaftes Zögern nachkommen, mindestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Insolvenzreife. Die Frist beginnt, wenn die Gesellschaft objektiv überschuldet oder zahlungsunfähig ist und wenn der Geschäftsführer dies weiß. Eine Auffassung in der Literatur geht sogar davon aus, dass die Frist bereits dann beginnt, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erkennen müsste.

Stellt er den Antrag innerhalb dieser Frist nicht, haftet er für die Insolvenzverschleppung gegenüber der Gesellschaft nach § 64 Abs. 2 GmbHG und gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GmbHG oder nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 BGB für Zahlungen, die er nach Insolvenzreife geleistet hat. Damit sind alle Zahlungen gemeint, die das Gesellschaftsvermögen vermindern, das heißt denen kein Gegenwert gegenübersteht. Dazu zählen beispielsweise die Eingehung und Begleichung von Verbindlichkeiten oder Schuldanerkenntnisse und Schuldversprechen. Zulässige Zahlungen sind nur solche, denen eine vollwertige Gegenleistung gegenübersteht oder Zahlungen zur Verhinderung des sofortigen Zusammenbruchs der GmbH (Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Telefon, Miete).

Der Geschäftsführer muss bei unzulässigen Zahlungen das Gesellschaftsvermögen auf die Höhe bringen, das es hätte, wenn der Geschäftsführer den Antrag rechtzeitig gestellt und keine Zahlungen mehr vorgenommen hätte.

Gesellschafter machen Druck

Zu dieser Unsicherheit gesellt sich meist noch ein Druck durch die Gesellschafter, den Insolvenzantrag (noch) nicht zu stellen. Allerdings entlastet den Geschäftsführer nicht einmal ein dem Insolvenzantrag entgegenstehender Gesellschafterbeschluss.

Die Antragspflicht des Geschäftsführers besteht auch dann, wenn bereits ein Gläubiger der Gesellschaft Insolvenzantrag gestellt hat oder bei Masselosigkeit der Gesellschaft. Grundsätzlich entscheidet das Insolvenzgericht, ob ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

Außerdem haftet der Geschäftsführer gegenüber den Insolvenzgläubigern, insofern er den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. Unterschieden wird hier zwischen Alt- und Neugläubigern. Altgläubiger sind Gläubiger, deren Forderungen bereits vor Insolvenzreife begründet waren. Hätten diese bei rechtzeitiger Antragstellung und unterbliebenen Zahlungen des Geschäftsführers eine höhere Quote dadurch erhalten, dass die Insolvenzmasse nicht geschmälert worden wäre, haftet der Geschäftsführer persönlich für den Quotenschaden der jeweiligen Gläubiger, also für die Differenz zwischen hypothetischer und tatsächlich erlangter Quote.

Vom Geschäftsführer wird erwartet, dass er in jeder Situation prüft, ob bei einer Unterbilanz die Prognose zu einem gesicherten Bestand der Gesellschaft führt. Ist dies nicht der Fall, muss er auch gegen den Willen der Gesellschafter den Insolvenzantrag stellen. Als „Entscheider“ bewegt sich der Geschäftsführer in zweifacher Hinsicht in einem Spannungsfeld. Einerseits ist er gefordert, für das Unternehmen Entscheidungen zu treffen und hierbei Aktivitäten einzuleiten, die haftungsträchtig sind. Diese Gefahr der privaten Haftung, die schlechthin zum privaten Ruin führen kann, ist den Geschäftsführern klar, so dass diese Sorge um einen drohenden Regress den Geschäftsführern den Mut zur Tat nimmt und die Entscheidungsfähigkeit unter Umständen hemmt. Unterlassen oder Zögern bergen allerdings nicht mindere Gefahren für den Geschäftsführer.

Absicherung für Haftungsfälle

Die beste Haftungsprävention ist die sorgfältige Erfüllung der Geschäftsführerpflichten. Ein Restrisiko verbleibt allerdings auch dabei. Die Directors & Officers Insurance (kurz: D & O-Versicherung) kann als Managerhaftpflichtpolice die Haftungsrisiken der Geschäftsführer einer GmbH, der leitenden Angestellten (Prokuristen), der Vorstände und Aufsichts- oder Beiräte und Manager gegenüber der Gesellschaft, aber auch gegenüber Dritten, also den Gläubigern, erheblich minimieren.

Die D & O-Versicherung entspricht mit kleineren Abweichungen einer Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Vorteilen für die Gesellschaft, die Gläubiger und – natürlich – für den Geschäftsführer selbst. Sie ist keine Eigenversicherung des Geschäftsführers. Die Gesellschaft ist die Versicherungsnehmerin, die versicherte Person ist das Organ, der Geschäftsführer. Diese Konstellation bedeutet, dass der Geschäftsführer keinen Direktanspruch gegen die Versicherung auf Einstand hat. Vielmehr muss der Geschäftsführer oder die Gesellschaft aufgrund des Trennungsprinzips den Geschäftsführer gegebenenfalls im Wege eines Prozesses in Anspruch nehmen, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen.

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat im Jahr 2005 bezüglich der versicherungsrechtlichen Vorgaben für D & O-Versiche

rungen lediglich Musterbedingungen empfohlen.

Danach sollte Versicherungsschutz gewährt werden, sofern ein

gegenwärtiges/ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft

wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung

aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Gegenstand der D & O-Versicherung sind also nur Vermögensschäden aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, egal welcher Art, sowie die Prüfung der Haftungsansprüche und gegebenenfalls auch die Abwehr von nicht berechtigten Ansprüchen. Vertraglich übernommene Haftungsverpflichtungen werden nicht erfasst.

Natürlich besteht eine Einstandspflicht der Versicherung, wie bei jeder anderen Haftpflichtversicherung auch, nur dann, wenn keine vorsätzliche Schadensverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung vorliegt. Zu beachten ist weiterhin, dass kein Deckungsschutz für Ansprüche besteht, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden müssten. Ebenso existiert kein Deckungsschutz bei Insider- oder Spekulationsgeschäften. Weiterhin kann die Versicherung eine Deckung in der Höhe ablehnen, in welcher der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt ist.

Eine Festlegung zur Höhe der Versicherungsprämie ähnlich der Kfz-Haftpflicht versicherung gibt es nicht und ist frei verhandelbar. Allerdings spielen bei der Berechnung der Versicherung der Basisumsatz, der Jahresumsatz, die aktuellen Geschäftsberichte, zertifizierte Bilanzen, die Unternehmensgröße, die Unternehmensstruktur, das Alter des Unternehmens, eventuelle Vorschäden, die Höhe der Versicherungssumme und die gewollte Höhe des Selbstbehaltes eine entscheidende Rolle.

Bei Abschluss einer D & O-Versicherung ist zu beachten, dass hier das so genannte Claims-Made-Prinzip Anwendung findet. Der Versicherungsfall ist hier die erstmalige Geltendmachung des Haftpflichtanspruches gegenüber der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsvertrages und nicht der Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Vorschriften, also nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Die praktische Konsequenz hieraus ist, dass die Versicherungszeit zwangsläufig über die Organzeit des Geschäftsführers hinausgehen muss, um einen effektiven Versicherungsschutz zu gewährleisten. Mit anderen Worten ist eine Nachversicherung von mindestens drei Jahren ratsam, da die meisten Schadensersatzansprüche nach drei Jahren der Verjährung unterliegen. Dies heißt aber auch, dass drei Jahre zusätzlich Versicherungsprämien gezahlt werden müssen!

Eine gesetzlich normierte Pflicht für die Gesellschaft, durch eine D & O-Versicherung ihren Geschäftsführer vor einer persönlichen Inanspruchnahme zu schützen, gibt es bislang jedoch nicht.

Fazit

Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft im Innenverhältnis als auch gegenüber Gläubigern im Außenverhältnis ist sehr wohl möglich und entfaltet besonders in der Krise der Gesellschaft oder bei deren Zusammenbruch ein sehr hohes Risiko für das Privatvermögen des Geschäftsführers der GmbH. Für die Reduzierung der Haftungsrisiken stehen dem Geschäftsführer oder der Gesellschaft nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung. Der Abschluss einer D & O-Versicherung stellt derzeit eine überlegenswerte Alternative zur Reduzierung des persönlichen Haftungsrisikos für den Geschäftsführer dar. Ein „Freikauf“ von den gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ist hier allerdings weder gewollt noch möglich. Die von Sachkunde geprägte sorgfältige Erfüllung der Aufgaben und der Rückgriff auf juristischen Rat im Falle von Zweifeln, bleibt für den Geschäftsführer die effektivste Haftungsprävention.

Veit Schermaul

Veit Schermaul studierte von 1994 bis 2002 an der Martin-Luther-Universität in Halle Jura. Nach Absolvierung des juristischen Vorbereitungsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsreferendar beim Oberlandesgericht Naumburg und Abschluss mit dem zweiten Staatsexamen erfolgte im Jahr 2006 die Zulassung zur Anwaltschaft. Er arbeitet in der Kanzlei Dr. Dimanski & Partner in Magdeburg als Rechtsanwalt mit den Interessenschwerpunkten Arbeitsrecht, privates und öffentliches Baurecht, Mietrecht und Vertragsrecht.

Veit Schermaul

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