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Den Fiskus beteiligen

Steuerberatungskosten sind nicht gleich Steuerberatungskosten: Es kann sich um Kosten der Lebensführung, Betriebsausgaben oder auch um Werbungskosten handeln. Daher müssen sie ihrem jeweiligen Sachzusammenhang zugeordnet werden.

Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, muss eine sachgerechte Schätzung vorgenommen werden. Das gilt auch in den Fällen der Vereinbarung einer Pauschalvergütung. Allerdings bietet die Steuerverwaltung für bestimmte Aufwendungen Vereinfachungen an.

Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Dazu zählen insbesondere solche Aufwendungen, die dem Anlagenbetreiber entstehen, weil der einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten und zur Wahrung seiner steuerlichen Rechte in Anspruch nimmt: die Gebühren, aber auch Nebenkosten wie Fahrt- oder Unfallkosten, die auf dem Weg zum Steuerberater entstehen, außerdem Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen, Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel wie entsprechende Software. Welchem Fiskaljahr die Steuerberatungskosten zugerechnet werden, richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Bezahlung. Ob der Fiskus sich wirklich beteiligt, hängt davon ab, welchem Sachzusammenhang diese Kosten zugeordnet werden müssen.

Manche Kosten ausgenommen

Kosten der Lebensführung: Seit dem 1. Januar 2006 können Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, nicht mehr als steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die steuerrechtliche Überprüfung von bestimmten Versicherungsbeiträgen, Spenden, außergewöhnlichen Belastungen, Beiträgen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Gleiches gilt für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen.

Verfahren anhängig

Zurzeit ist ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, das sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben beschäftigt (Aktenzeichen: X R 10/08). Zur Vermeidung einer Einspruchsflut hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14. April 2008 (IV A 4 – S 0338/07/0003) den Vorläufigkeitskatalog um den Punkt der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben erweitert. Damit können Steuerpflichtige von einer eventuell für sie positiven Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts profitieren.

Betriebsausgaben und Werbungskosten: Nach wie vor abzugsfähig sind Steuerberatungskosten, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Sofern wegen des Erzeugens und Einspeisens gewerbliche Einkünfte vorliegen (siehe photovoltaik 02/2008 und 03/2008), sind Steuerberatungskosten in vielen Fällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, beispielsweise für die Kosten der Buchführung und deren Überwachung, die Ermittlung von Ausgaben und/oder Einnahmen, die Anfertigung von Zusammenstellungen, die Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) sowie das Ausfüllen des Vordrucks der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Gleiches gilt für Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit Betriebssteuern wie Gewerbesteuer und Umsatzsteuer oder mit Investitionszulagen für Investitionen in Photovoltaikanlagen anfallen.

Für die Zuordnung von Steuerberatungskosten gibt es eine Vereinfachungsregel: Wenn dem Anlagenbetreiber Aufwendungen entstehen, die sowohl gewerblich als auch privat veranlasst sind (beispielsweise Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur oder Steuersoftware), beanstandet es die Steuerverwaltung nicht, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Außerdem folgt die Steuerver-waltung aus Vereinfachungsgründen bei gemischten Steuerberatungskosten bis maximal 100 Euro der Zuordnung, die der Anlagenbetreiber vornimmt.

Beispiel: Bei einem Ehepaar sind beide Partner als Arbeitnehmer tätig. Zusätzlich betreiben sie gemeinsam eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung und Einspeisung von Strom. Sie erzielen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Aufwendungen für Steuerfachliteratur betrugen im Veranlagungszeitraum 110 Euro. Der Steuerberater berechnete den Eheleuten 300 Euro für die Erstellung der Einkommensteuererklärung nebst sämtlicher Anlagen.

Lösung: Die Aufwendungen für Steuerfachliteratur können in Höhe von 50 Prozent (55 Euro) den Betriebsausgaben zugerechnet werden. Daneben müssen die Aufwendungen für den Steuerberater im Wege einer sachgerechten Schätzung den Werbungskosten, den Betriebsausgaben und den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Anlagenbetreiber 100 Euro als Betriebsausgaben gewinnmindernd absetzt. Eine Verdoppelung je Ehegatte akzeptiert die Steuerverwaltung nicht.

Sonderfall Körperschaften

Bei Körperschaften (insbesondere GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie Genossenschaft) wird übrigens die Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die den Kosten der Lebensführung zuzuordnen sind, nicht angewendet. Körperschaften entstehende Steuerberatungskosten sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar.

Für andere Körperschaften (Vereine sowie Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts), die auch andere als gewerbliche Einkünfte erzielen, ist zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden. Die den einzelnen Einkunftsarten zuzuordnenden Steuerberatungskosten sind in dem Fall als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Rainer Doemen

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