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Lukrativer Zuschuss

Der Bund hat sich auf die Fahnen geschrieben, strukturschwache Regionen in allen Bundesländern zu unterstützen. Teil dieser sogenannten Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Infrastruktur ist die Investitionszulage, mit der der Bund in den neuen Ländern Erstinvestitionen ostdeutscher Unternehmen fördert. Was viele nicht wissen: Unter gewissen Voraussetzungen kommt diese Zulage auch für Investitionen in Photovoltaikanlagen in Betracht – und macht deren Betrieb noch lukrativer. Denn die Investitionszulage ist ein echter Zuschuss und kann im Einzelfall bis zu 27,5 Prozent der Investitionskosten betragen.

In der Praxis wird die Investitionszulage für Solaranlagen nicht von allen Finanzämtern gezahlt, hat der Bundesverband Solarwirtschaftbeobachtet – gleichzeitig gebe es aber auch viele Fälle, in denen die Investitionszulage für Photovoltaikanlagen gewährt werde. Bei Ablehnungen seitens der Finanzämter wird laut BSW oftmals argumentiert, dass kein Bezug zwischen der Photovoltaikanlage und dem Gewerbe bestehe, da der Strom in das öffentliche Netz eingespeist und nicht im Betrieb verbraucht werde. Da allerdings im Betrieb auch Strom verbraucht wird, ist doch ein Zusammenhang zwischen der Strom produzierenden Photovoltaikanlage und dem Gewerbe vorhanden. Die Einspeisevergütung aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll lediglich einen Anreiz darstellen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu errichten, und dient der Refinanzierung der Anlage.Die Details: Ob der Betreiber einer Photovoltaikanlage für deren Anschaffung eine Investitionszulage in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach den Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2007. Dieses Gesetz sieht Investitionszulagen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes im Fördergebiet vor und gilt nur für betriebliche Investitionen gemäß Paragraf 2 InvZulG 2007. Steuerliche Einordnung: Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des zulagebegünstigten Wirtschaftsgutes. Die Investitionszulageist ebenfalls nicht den steuerfreien Einnahmen zuzurechnen. Daher dürfen Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Investitionszulage stehen, abgezogen werden (Paragraf 3c Absatz 1 EStG). Fördergebiet: Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. In Berlin gelten Besonderheiten: Eine eindeutige Zuordnung der Fördergebiete Berlins ist im Internet unter www.Gewerbeflaechenatlas.Berlin.de (Rubrik Förderung und Finanzierung Berlin: Fördergebietskarte) möglich. Anspruchsberechtigte: Als Anspruchsberechtigte kommen alle Personen und Gesellschaften in Betracht, soweit sie nicht nach Paragraf 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind. Anspruchsberechtigt sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Kommunen), soweit sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten (Paragraf 1 Absatz 1 Nr. 6 und Paragraf 4 KStG). Häufig wird es sich dabei um solche Fälle handeln, bei denen der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat. Der Investor wird in der Regel auch der bürgerlich-rechtliche Eigentümer des Wirtschaftsguts sein. Fallen bürgerlich-rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist der wirtschaftliche Eigentümer – nach Paragraf 39 Abgabenordnung – anspruchsberechtigt. Zulagenbegünstigte betriebliche Investitionen: Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Paragraf 2 Absatz 1 InvZulG 2007). DieseInvestitionen müssen zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. Eine angeschaffte Photovoltaikanlage ist als neues Wirtschaftsgut anzusehen, wenn sie im ungebrauchten Zustand erworben wird – sie darf also beispielsweise vorher nicht mietweise genutzt worden sein. Eine Photovoltaikanlage gilt auch dann nicht als neu im Sinne des InvZulG 2007, wenn sie vor dem Erwerb durch den Anspruchsberechtigten zum Anlagevermögen eines anderen Betriebs gehört hat. Eine Photovoltaikanlage ist immer dann ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, wenn sie eine Betriebsvorrichtung ist. Der typische Anwendungsfall ist die Installation einer Photovoltaikanlage auf einem vorhandenen Dach (Aufdachmontage). Die Frage der steuerrechtlichen Qualifizierung von sogenannten Indachlösungen ist immer noch offen.

Teil des Anlagevermögens

Anlagevermögen: Zum Anlagevermögen gehört eine Photovoltaikanlage, wenn sie dauerhaft dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens dienen soll (Paragraf 247 Absatz 2 HGB). Anlagevermögen haben nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen (Paragraf 2 Absatz 2 Nr. 1 EStG). Einkommensteuerrechtlich kann eine Photovoltaikanlage nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn sie dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen, also ihm aufgrund zivilrechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums zuzurechnen ist.Erstinvestitionsvorhaben: Ein Erstinvestitionsvorhaben (Paragraf 2 Absatz 3 InvZulG 2007) ist zum Beispiel dieAnschaffung einer Photovoltaikanlage bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, der grundlegenden Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder ohne Übernahme geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auch aus mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Maßnahmen, die der Erlangung eines der vorgenannten Ziele dienen zusammensetzen. Über die Art und den Umfang der Maßnahmen entscheidet der Unternehmer selbst. Bindungszeitraum: Die Photovoltaikanlage muss mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als zehn Prozent privat genutzt werden. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die Photovoltaikanlage in einem begünstigten Betrieb verbleibt, der zu Beginn des Erstinvestitionsvorhabens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission (Amtsblatt EU Nr. L 124 Seite 36) erfüllt. Begünstigte Betriebe: Die Abgrenzung der nach dem InvZulG 2007 begünstigten Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Beherbergungsgewerbes untereinander und von den übrigen Wirtschaftszweigen erfolgt auf der Grundlage der jeweils gültigen vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisse der Wirtschaftszweige, in denen die Einschätzung der Wirtschaft über die Zuordnung von Tätigkeiten zu Wirtschaftsbereichen dokumentiert ist. Übt ein Betrieb mehrere unterschiedlich einzuordnende Tätigkeiten aus (Mischbetrieb), ist die Einordnung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit vorzunehmen, das heißt in der Regel nach der Tätigkeit, auf die der größte Teil der entstandenenWertschöpfung entfällt. Die Entscheidung über die Einordnung des Betriebs trifft grundsätzlich das Finanzamt. Für vor dem 1. Januar 2009 begonnene Erstinvestitionsvorhaben erfolgt die Abgrenzung der Tätigkeiten nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Für Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der Investor nach dem 31. Dezember 2008 beginnt, erfolgt die Abgrenzung nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Gehört ein Betrieb nach der WZ 2008 erstmals zu einem begünstigten Wirtschaftszweig, ist diese Einordnung nach der WZ 2008 bereits für solche Investitionsvorhaben vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen wurden. Zugehörigkeit/Verbleiben/Nutzung: Die Investitionszulage kommt auch für die Investition in eine Photovoltaikanlage in Betracht, obwohl diese Investition für sich betrachtet nicht zum verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen oder dem Beherbergungsgewerbe gehören würde: Investitionszulagenbegünstigt sind auch Investitionen, die einer – untergeordneten – nicht begünstigten Tätigkeit (zum Beispiel der Erzeugung und Einspeisung von Solarstrom) innerhalb eines begünstigten Betriebs dienen. Der Anspruchsberechtigte trägt die Feststellungslast für die in Paragraf 2 Absatz 1 InvZulG 2007 genannten Zugehörigkeits-, Verbleibens-, Nutzungs- und weiteren Voraussetzungen; er muss also nachweisen, dass sie erfüllt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die geförderte Photovoltaikanlage innerhalb des Verbleibenszeitraums veräußert oder anderen zur Nutzung überlassen wird.

Einheitlicher Gewerbebetrieb

Befindet sich die Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände des Betriebes eines begünstigten Wirtschaftszweiges, insbesondere auf dem Dach der Betriebs- und Lagergebäude, ist von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen. Es handelt sich dann um einen sogenannten Mischbetrieb, bei dem die Erzeugung von elektrischem Strom regelmäßig von untergeordneter Bedeutung sein wird. Dabei ist das Vorliegen einer wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Verbindung der Tätigkeiten zu unterstellen, wenn nicht wesentliche Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung führen. Es ist davon auszugehen, dass die Tätigkeiten einander ergänzen.Befinden sich die Photovoltaikanlagen in großer räumlicher Entfernung zum begünstigten Betrieb oder handelt es sich um einen zwar in räumlicher Nähe, aber außerhalb des eigentlichen Betriebsgeländes errichteten Solarpark, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder von mehreren gewerblichen Betrieben auszugehenist. Dabei ist insbesondere maßgebend, ob eine gegenseitige Förderung der Tätigkeiten vorliegt oder das Betreiben der Anlage ausschließlich der Erzielung von Erlösen aus dem Stromverkauf dient. In Fällen des Leasings von Photovoltaikanlagen ist die Bindung an das Anlagevermögen eines begünstigten Betriebes nur gegeben, wenn nach steuerlichen Grundsätzen aufgrund der Vertragsgestaltung das wirtschaftliche Eigentum dem Leasingnehmer zugerechnet wird. Im Fall einer Betriebsaufspaltung, bei der das Besitz- und das Betriebsunternehmen während der Dauer des Bindungszeitraums betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden sind und das Betriebsunternehmen zu den begünstigten Betrieben gehört, gilt die Voraussetzung des Verbleibens in einem begünstigten Betrieb des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet als erfüllt, wenn das Besitzunternehmen diePhotovoltaikanlage anschafft und es dem Betriebsunternehmen im Fördergebiet zur Nutzung überlässt. Unter der Voraussetzung der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung wird die rechtliche Selbstständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen vernachlässigt und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht der Vorrang eingeräumt. Ist eine Photovoltaikanlage als Betriebsvorrichtung anzusehen und baut sie ein Anspruchsberechtigter auf ein fremdes Grundstück oder Gebäude im Fördergebiet, ist die Photovoltaikanlage dem Betrieb oder der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Sinne der Verbleibensvoraussetzung zuzuordnen, wenn ihm die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage zusteht. Erforderlich ist in diesem Fall, dass sich der Betrieb oder die Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten, der die Photovoltaikanlage zuzuordnen ist, imFördergebiet befindet.

Höhere Gewalt wird berücksichtigt

Unschädlich ist, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt und dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt. Unschädlich ist ebenfalls das vorzeitige Ausscheiden einer Photovoltaikanlage aus dem Anlagevermögen und die Verletzung der Verbleibensvoraussetzung, wenn das Ausscheiden durch höhere Gewalt (zum Beispiel Blitzeinschlag oder Brand) oder durch Diebstahl geschieht oder die Photovoltaikanlage wegen Mangelhaftigkeit gegen eine andere Anlage gleicher oder besserer Qualität eingetauscht wird.Bemessungsgrundlage: Die Investitionszulage wird für die begünstigten Investitionen eines Wirtschaftsjahrs gewährt. Bemessungsgrundlage ist die Summe aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Investitionen eines Wirtschaftsjahres.Höhe der Investitionszulage: Photovoltaikanlagen, die zum Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet außerhalb des Randgebietes gehören und auch dort verbleiben, sind mit einer Investitionszulage in Höhe von 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage förderbar. Die Investitionszulage erhöht sich für Photovoltaikanlagen im Fördergebiet außerhalb des Randgebietes auf 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet des Fördergebiets werden im Vergleich zu Investitionen in Betriebsstätten im übrigen Fördergebiet mit einem jeweils um 2,5 Prozentpunkte erhöhten Investitionszulagensatz gefördert. Die das Randgebiet des Fördergebiets bildenden Gebiete sind in der Anlage 3 zum InvZulG 2007 genannt. Liegt eine Betriebsstättegebietsübergreifend innerhalb und außerhalb des Randgebiets, gilt sie als Betriebsstätte im Randgebiet, wenn sie sich überwiegend im Randgebiet befindet. Die um 2,5 Prozentpunkte höheren Investitionszulagen erfordern, dass die Photovoltaikanlage während des Zugehörigkeits- und Verbleibenszeitraums dem Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Randgebiet zuzurechnen ist und in einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Randgebiet verbleibt. Besonderheiten: Für große Erstinvestitionsvorhaben gelten Besonderheiten, auch für das Fördergebiet D Berlins. Für Erstinvestitionsvorhaben ist hier unter bestimmten Voraussetzungen (Begünstigungszeitraum, Betriebsgröße, Investitionsvolumen) eine eingeschränkte Förderung dennoch möglich. Kumulierungsvorschriften: Werden für ein Erstinvestitionsvorhaben neben der Investitionszulage noch andere Beihilfen gewährt, darf die Summe aller Beihilfen den für das jeweilige Fördergebiet nach der Fördergebietskarte zulässigen Beihilfehöchstsatz nicht überschreiten. Die GRW-Förderung beispielsweise käme als weiteres Förderinstrument in Betracht. Sie ist jedoch an andere Kriterien geknüpft als die Investitionszulage. Investitionsfristen: Investitionen sind nur begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte nach dem 20. Juli 2006 und vor dem 1. Oktober 2010 beginnt und die Investitionen nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden sollen. Investitionsbeginn: Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Photovoltaikanlage bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen worden ist. Die bestellte und die gelieferte Photovoltaikanlage müssen identisch sein. Die Herstellung einer Photovoltaikanlage beginnt grundsätzlich an dem Tag, an dem mit den eigentlichen Herstellungsarbeiten begonnen wird, Planungsarbeiten sind nicht der Beginn der Herstellung. Investitionsabschluss: Investitionen gelten in dem Zeitpunkt als abgeschlossen, in dem die Photovoltaikanlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Sie ist investitionszulagenrechtlich in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann und die Anlage betriebsbereit ist. Wirtschaftliche Verfügungsmacht hat der Erwerber in derRegel, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf ihn übergehen. Die Herstellung einer PV-Anlage ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem sie fertig gestellt ist, also genutzt werden kann. Antragstellung: Gehört die Photovoltaikanlage, für die die Investitionszulage beansprucht wird, zu einem Betriebsvermögen, ist Antrags- und Festsetzungszeitraum das Wirtschaftsjahr. Ansonsten ist Antrags- und Festsetzungszeitraum das Kalenderjahr. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Anspruchsberechtigte. Ein Antrag auf Investitionszulage ist nur wirksam, wenn er nach dem für das jeweilige Wirtschaftsjahr geltenden amtlichen Vordruck gestellt wird. Antragsfrist: Das InvZulG 2007 sieht keine Antragsfrist vor. Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden. Damit kann der Antrag auf Investitionszulage bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt grundsätzlich vier Jahre (Paragraf 169 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind. Die Gewährung und die Festsetzung der Investitionszulage erfolgt durch das für den Anspruchsberechtigten zuständige Finanzamt. Investitionszulagenbescheid: Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften der AO sind sinngemäß anzuwenden (§ 13 InvZulG 2007 i. V. m. § 155 Absatz 4 AO). Wirtschaftsgüter, die der Anspruchsberechtigte nicht genau bezeichnet hat oder für die er das Vorliegen der weiteren erforderlichen Voraussetzungen nicht nachweist oder glaubhaft macht, sind bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Ein Investor betreibt ein Unternehmen der Datenverarbeitung. In dem Unternehmen sind weniger als 50 Personen beschäftigt; der Jahresumsatz beträgt weniger als zehn Millionen Euro. Der Unternehmer (also der Investor) beginnt Ende November 2006 mit dem Bau einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Betriebsgebäudes, das im D-Fördergebiet Berlins gelegen ist. Die Photovoltaikanlage wird im Januar 2007 in Betrieb genommen. Sofern die Erzeugung und Einspeisung von Strom von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zu seiner Haupttätigkeit – der Datenverarbeitung – ist, kann weiterhin von einem einheitlichen Gewerbebetrieb ausgegangen werden. Somit wäre die Investition unter den weiteren Voraussetzungen des InvZulG 2007 investitionszulagefähig.

Beispiel 2: Ein Schlachtereibetrieb (also ein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes) in Erfurt errichtet auf dem Dach seines großen Kühlhauses eine Photovoltaikanlage. Der erzeugte Strom wird an ein Energieversorgungsunternehmen veräußert. Durch die enge räumliche Nähe beider Tätigkeitsbereiche liegt insgesamt nur ein Gewerbebetrieb vor. Da die Tätigkeit der Schlachterei und die Tätigkeit der Stromerzeugung unterschiedlichen Abteilungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zugeordnet werden, liegt ein Mischbetrieb vor. Der Umsatz aus der Schlachterei beträgt 90 Prozent, der Umsatz aus der Stromerzeugung zehn Prozent. Somit entfällt der größte Teil der Wertschöpfung auf den Schlachtereibetrieb. Daher ist der Betrieb insgesamt als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes einzustufen. Folge: Die Investition in die Photovoltaikanlage ist als ein Erstinvestitionsvorhaben im Sinne der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte anzusehen (Paragraf 2 Absatz 3 Nr. 3 InvZulG 2007). Denn bisher wurde lediglich eine Schlachterei betrieben. Nunmehr wird zusätzlich das neue Produkt Strom produziert. Die Investition ist begünstigt, da sie in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes erfolgt. Es ist unerheblich, dass die Investition einer für sich gesehen nicht begünstigten Tätigkeit dient. Nach dem InvZulG 2007 ist es nicht erforderlich, dass die Erstinvestitionsvorhaben auch tatsächlich eine begünstigte Tätigkeit betreffen. Es reicht aus, dass der Betrieb insgesamt nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige zum verarbeitenden Gewerbe (oder einem anderen begünstigten Wirtschaftszweig) gehört.

Rainer Doemen

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