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Recht für Praktiker

Zielgruppe des Kommentars zum EEG sind Praktiker. Diesem Anspruch wird das überwiegend von Universitäts- und Fachhochschulprofessoren verfasste Werk gerecht. Positiv hervorzuheben ist zunächst, dass das Buch über den Tellerrand des EEG hinausblickt. So greift die Einleitung klimaschutzpolitische Aspekte sowie Themen des internationalen und europäischen Klimaschutzrechts auf. Ferner ist den Einzelkommentierungen ein gesondertes Kapitel über den europäischen Rechtsrahmen des EEG vorangestellt. Anstelle der im Sinne des Klimaschutzes sehr engagierten, aber etwas ausführlich geratenen Einleitung wäre es für Praktiker empfehlenswert, den Vorspann um einen konsistenten Überblick über den Fördermechanismus des EEG zu bereichern. Dies würde dem umweltenergierechtlichen Anfänger einen Einstieg in die Regelungsstruktur und das Ineinandergreifen der gesetzlichen Regelungen erleichtern.

Brückenschlag zwischen Recht und Technik

Für die Anwenderfreundlichkeit des Kommentars wäre es ein Gewinn, die Erläuterungen zum europäischen und internationalen Klimaschutzrecht an einer Stelle zu bündeln, anstatt sie an verschiedenen Stellen einzustreuen. Sehr gewinnbringend sind demgegenüber die den Einzelkommentierungen vorangestellten Einführungen in die jeweiligen Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern. Dieser im Klappentext angepriesene „interdisziplinäre Brückenschlag zwischen Recht und Technik“ gehört eigentlich in jedes juristische Werk zum Recht der Erneuerbaren. Technikrecht erfordert die Kenntnis der zugrunde liegenden Technik. Sich hier das Grundwissen zusammenzuklauben, ist nicht immer einfach. Wunderbar, wenn das einem jemand abnimmt.

Eine letzte Anregung zum Stichwort „Brückenschlag“: Die durch die angeregten Streichungen leer gebliebenen Seiten könnten im Sinne eines Brückenschlages zwischen Rechts gebiet und Rechtsgebiet durch knappe Abrisse zu den jeweiligen Anlagenzulassungsverfahren aufgefüllt werden. Vereinzelt wird das Thema Baurecht angerissen, aber so stark verkürzt, dass sich falsche Schlussfolgerungen einschleichen können. Die Kommentierungen der Einzelvorschriften vermitteln einen guten Überblick über den rechtlichen Diskussionsstand. Zum Teil werden Probleme thematisiert, um die sich andere Kommentierungen unentschlossen herumdrücken. Das gilt etwa für die ausführlich diskutierte Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn eine Vereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber von den Bestimmungen des EEG abweicht.

Aber so ist es mit der Welt der juristischen Kommentare. Was in dem einen zu finden ist, taucht in dem anderen nicht auf. Dies gilt auch hier. So ist der Praktiker – beziehungsweise der Einsteiger – nicht ausreichend beraten, wenn er sich für die Frage des für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Inbetriebnahmebegriffs (Paragraf 3 Nr. 5 EEG) allein auf die hier zu findenden Ausführungen verlässt. Diese setzen sich nicht mit dem sehr praxisrelevanten Hinweis der Clearingstelle EEG 2010/I zum Inbetriebnahmezeitpunkt bei Photovoltaikanlagen auseinander. So entsteht der Eindruck, dass die Anforderungen an die Inbetriebnahme deutlich weiter gehen, als dies die Clearingstelle und die inzwischen gängige Praxis verlangen. Auch wenn man, wie manche Netzbetreiber, anderer Meinung als die Clearingstelle sein mag, ist die Bedeutung ihrer Entscheidungen für die Praxis und letztlich auch für die Entwicklung des jungen Rechtsgebiets nicht zu vernachlässigen.

Insgesamt gehört der Kommentar jedoch in jedes umweltenergierechtliche Bücherregal. Allerdings nicht allein.

Prof. Dr. jur. Walter Frenz/Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg: Erneuerbare-Energien-Gesetz, Kommentar. Erich Schmidt Verlag, 2., völlig neu bearbeitete und erweiterte Au?age 2011, 1.348 Seiten, 148 Euro, ISBN 978-3-503-12661-3.

Margarete von Oppen

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