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photovoltaik-Leserfrage

Die Gemeinde Oberreichenbach plant, einen Betrieb in ein Gewerbegebiet zu verlagern, weil dieser an seinem bisherigen Sitz im Ortskern nicht mehr den nötigen Platz findet. Auf den Dächern der Betriebsgebäude befinden sich Photovoltaikanlagen, die bereits Strom einspeisen. Der Bürgermeister Karlheinz Kistner fragt, ob die Umsetzung dieser Anlagen auf andere Gebäude zu einem Neubeginn des Vergütungszeitraums oder zu einer Änderung der Höhe der Vergütung führt.

Die Umsetzung der Photovoltaikanlage von einem Gebäude auf ein anderes führt weder zur Änderung der Vergütungsdauer noch der Vergütungshöhe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist nach Paragraph 3 des EEG die erstmalige Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Die spätere Demontage und erneute Montage der Photovoltaikanlage an einem anderen Standort stellt in der Regel keine erneute Inbetriebnahme dar und führt deshalb nicht zu einer Änderung der Vergütungshöhe oder Vergütungsdauer. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des Begriffs Inbetriebnahme. Darunter wird die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft verstanden. Diese Voraussetzung ist bei einer wie im vorliegenden Fall installierten Anlage erfüllt.

Auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme kommt es unverändert auch dann an, wenn eine bereits in Betrieb genommene Photovoltaikanlage später auf einem anderen Gebäude angebracht wird. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung. Ausnahmsweise hat sich aber der Gesetzgeber in seiner Begründung zum EEG eindeutig zu der fraglichen Konstellation geäußert: „Unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.“ Diese Klarstellung des Gesetzgebers dient einerseits dazu, einen Missbrauch des Fördermechanismus durch mehrfache Umsetzung von Anlagen zu vermeiden. Andererseits gewährleistet diese Sichtweise, dass sich bei einer notwendigen Umsetzung der Anlage deren Rentabilität aufgrund der gesetzlichen Degressionsstufen nicht verschlechtert.

Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Photovoltaikanlage nach ihrer Demontage auf ein Trägermedium montiert wird, das anderen Vergütungsvoraussetzungen unterliegt als die bisherige Anlage. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann die örtliche Umsetzung der Anlage zu einem Neubeginn der Vergütung führen, wenn diese an ihrem neuen Standort nach anderen rechtlichen Voraussetzungen zu beurteilen ist. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Photovoltaikanlage von einer bloßen baulichen Anlage – wie zum Beispiel einer Deponie – entfernt und dann auf ein Gebäude montiert würde.

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Margarete von Oppen

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