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Infektionsgefahr

Welche Einkunftsarten einkommensteuerlich relevant sind, zeigt Paragraf 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage beispielsweise werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen zum Beispiel durch eine Nutzungsüberlassung wie die Vermietung von Gebäuden und Wohnungen oder einer Dachfläche an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Klingt übersichtlich, ist es aber nicht. Denn wenn eine Personengesellschaft – beispielsweise ein großes Immobilienunternehmen – Einkünfteaus der Vermietung von Wohnungen erzielt und außerdem eine Photovoltaikanlage betreibt, stellt sich die Frage, ob der Betrieb der Photovoltaikanlage zu einer sogenannten Infizierung der Vermietungseinkünfte dieser Personengesellschaft führt (vergleiche Paragraf 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG). Denn das könnte für das Unternehmen teuer werden.

Geringfügigkeitsgrenze beachten

Dazu gilt Folgendes: Eine gewerbliche Infizierung von Vermietungseinkünften – auch Abfärbung genannt – tritt bei der Erzielung gewerblicher Einkünfte ausdem Betrieb einer Photovoltaikanlage nur bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Andere Personengesellschaften in diesem Sinne sind zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaften oder ausländische Personengesellschaften. Erzielen diese Gesellschaften Vermietungseinkünfte und betreiben daneben eine Photovoltaikanlage, mit der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies zur Abfärbung nach Paragraf 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG. Dies gilt aber nurdann, wenn die Umsätze aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind. Geringfügig sind die Umsätze aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn sie maximal 1,25 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen. Übersteigt das Verhältnis jedoch diesen Prozentsatz, hat die Gesellschaft insgesamt – also auch aus der Vermietung – gewerbliche Einkünfte.

Steuernachteile verhindern

Eine solche Umqualifizierung von Vermietungseinkünften in Einkünfte aus Gewerbebetrieb birgt zwei Gefahren. Zum einen besteht die Gefahr der Gewerbesteuerpflicht, also dass auf die gesamten Einkünfte des Unternehmens Gewerbesteuer fällig wird. Zum anderen wird Betriebsvermögen begründet. Dies hat zur Folge, dass eine steuerfreie Veräußerung der vermieteten Immobilie nach einer zehnjährigen Haltefrist nicht möglich ist. Speziell dieses Risiko wird dem Vermieter meist erst im Rahmen der Veräußerung der Immobilie bewusst. Denn erst mit dieser Handlung prüft das Finanzamt die Einordnung der Immobilie in Betriebs- oder Privatvermögen. Glücklicherweise sind Einzelunternehmen, Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften und reine Bruchteilsgemeinschaften von diesen Problemen nicht betroffen.

Diese Arten der Gemeinschaft haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärberegelung des Paragrafen 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG kommt daher nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, ist aus Sicht der Finanzbehörden davon auszugehen, dass konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist. Ist die Anlage nicht als unselbständiger wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als selbständig bewertbare Betriebsvorrichtung anzusehen, ist sie dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen. Sind die Gesellschafter einer solchen konkludent gegründeten GbR Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellungder Einkünfte nach Paragraf 180 Absatz 3 Nr. 2 AO nicht erforderlich.

Es ist sehr erfreulich, dass sich der Bund der Steuerzahler mit dieser Problematik an das Bundesfinanzministerium gewandt hatte. Der Bund der Steuerzahler sah durch diese ertragsteuerlichen Auslegungen den Ausbau regenerativer Energien behindert. Denn auch vermietete Immobilien können sich hervorragend für den Betrieb von Photovoltaikanlagen eignen.

Gründung einer Tochterfirma

Tipp: Diese Ausführungen gelten nur, wenn die Personengesellschaft sowohl Vermieter der Immobilie als auch Betreiber der Photovoltaikanlage ist. Eine zulässige rechtliche Gestaltung, um das Risiko des Infizierens und Abfärbens bei den Einkünften auszuschließen, ist die Gründung eines zweiten Unternehmens. Das erste Unternehmen betreibt weiterhin die Vermietung der Immobilie, das neu gegründete wird Betreiber der Photovoltaikanlage. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten sich Unternehmen diesbezüglich zuvor steuerlich beraten lassen.

Rainer Doemen

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