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Vorerst gescheitert

Lange stand es auf der Kippe, ob der Bundesrat einen Vermittlungsausschuss bei der Solarförderung anrufen wird. Am Ende dann war das Votum der Länder eindeutig – sie verwiesen die EEG-Novelle mit einer Zweidrittelmehrheit in den Vermittlungsausschuss. Sie waren nicht bereit, die drastischen Einschnitte mitzutragen und verlangten eine grundlegende Überarbeitung des Gesetzentwurfs. Mit dieser Abstimmung sandten die Länder ein deutliches Signal in Richtung Bundesregierung, das nicht ohne Folgen blieb.

Wenige Tage nach dieser Abstimmung in der Länderkammer trat Merkel vor die Presse und verkündete, sie habe beim Bundespräsidenten um die Entlassung von Umweltminister Norbert Röttgen gebeten. Nur wenige Sätze kamen ihr über die Lippen – kaum ein Dank an den geschassten Minister, der nach der Niederlage im Bundesrat noch ein Wahldebakel in Nordrhein-Westfalen erlebte.Merkel wollte mit der Entscheidung den Weg für einen personellen Neuanfang freimachen. Die Energiewende bezeichnete sie dabei als ein „zentrales Projekt dieser Legislaturperiode“.

Die Bundesländer müssen sich mit ihren umfangreichen Forderungen nun an einen neuen Umweltminister wenden. Peter Altmaier soll es nach dem Willen von Merkel nun richten. Als parlamentarischer Geschäftsführer der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist er bislang eher weniger mit Sachkenntnis bei Umwelt- und Energiethemen aufgefallen. Eine seiner dringlichsten Aufgaben ist nun aber, einen Kompromiss bei der Photovoltaik mit den Ländern zu finden.

Im Streit über die Solarförderung war es Röttgen zuvor nicht gelungen, gerade die ostdeutschen CDU-Länderfürsten auf seine Seite zu ziehen und damit die EEG-Novelle endgültig in Kraft zu setzen. Dennoch war es überraschend, dass bei der Abstimmung im Bundesrat gerade noch vier Länder – Bayern, Niedersachsen, Hessen und Schleswig-Holstein – für den Gesetzentwurf stimmten. „Dass auch sechs unionsgeführte Länder für einen Vermittlungsausschuss gestimmt haben, zeigt, dass sie nicht bereit sind, zum Schutz ihres CDU-Spitzenkandidaten in Nordrhein-Westfalen die vielen Tausend Arbeitsplätze in der Solarbranche aufs Spiel zu setzen“, kommentierte Grünen-Energieexperte Hans-Josef Fell die Entscheidung.

Länder wollen nachbessern

Mit dem Vermittlungsausschuss hat sich für die Solarbranche zum einen die Zeit der Unsicherheit weiter verlängert, zum anderen gibt es nun aber auch wieder ein wenig Hoffnung, dass die dras-tischen Einschnitte noch gemildert werden könnten. Erklärtes Ziel der Länder ist die grundlegende Überarbeitung der EEG-Novelle. In ihrem Antrag zur Anrufung des Vermittlungsausschusses haben sie genau aufgeführt, an welchen Stellen nachgebessert werden sollte. Einige Regelungen des Gesetzentwurfs werden dagegen wohl unverändert bleiben (siehe Kasten Seite 18). Die vom Umweltministerium angebotene Aufstockung der Forschungsgelder ist aus Sicht der Länder allein nicht ausreichend für einen Kompromiss mit dem Bundestag.

„Die drastischen Kürzungen verschärfen den Wettbewerb auf dem gegenwärtig äußerst angespannten Photovoltaik-Herstellermarkt über das gebotene Maß hinaus und gefährden Arbeitsplätze“, heißt es in der Begründung der Länder für einen Vermittlungsausschuss. Sie fordern, von den vorgesehenen Kürzungen zwischen 20 und 29 Prozent Abstand zu nehmen sowie Freiflächenanlagen über zehn Megawatt wieder in die Förderung zu integrieren. Auch sollte die Vergütungsklasse für Anlagen zwischen zehn und 100 Kilowatt wieder in das EEG aufgenommen werden, da gerade Anlagen dieser Größe ansonsten besonders stark betroffen seien. Außerdem begründet der Bundesrat seine Anrufung des Ausschusses damit, dass die Übergangsfristen in dem Entwurf nicht ausreichend seien und damit der Vertrauensschutz gefährdet sei. Sie sollten daher in angemessener Weise ausgestaltet werden.

Stärkerer Zubau gefordert

Die Länder halten zudem den im Gesetzentwurf neu festgelegten Zielkorridor für den Photovoltaikzubau nicht mit den früher festgelegten Zielen vereinbar. Er liege deutlich unter dem im Nationalen Allokationsplan festgelegten Ausbauziel von 52 Gigawatt Photovoltaikleistung bis 2020. Nach Ansicht von Wissenschaftler Volker Quaschning ist selbst dieses Ziel nicht ambitioniert genug. Er hält bis zu 200 Gigawatt bis 2035 für machbar (siehe Interview Seite 20).

Der Bundesrat setzt sich für eine Streichung des Marktintegrationsmodells ein. Dieses führe lediglich zu einer weiteren pauschalen Kürzung der Einspeisevergütung, ohne jedoch neue Anreize für den Eigenverbrauch zu setzen. Es „sollte demzufolge nicht weiter verfolgt werden“, heißt es zur Begründung. All diese Forderungen des Bundesrats beziehen sich direkt auf den Entwurf, wie ihn der Bundestag Ende März beschlossen hatte.

Doch die Länder gehen noch einen Schritt weiter. Zum einen fordern sie, eine Klausel „Made in Europe“ in die Novelle aufzunehmen. „Die Vergütung sollte an die Herstellung in der EU oder zumindest an die anteilige Wertschöpfung in der EU geknüpft werden“, heißt es dazu. Zum anderen fehlten „Regelungen zur sinnvollen Integration“ des Solarstroms ins Netz. Die Länder fordern hier, konkrete Maßnahmen und insbesondere Anreize für dezentrale Speicher zu schaffen.

Inwiefern die Länder ihre Position im Vermittlungsausschuss durchsetzen können, muss sich zeigen. Die For Im Vermittlungsausschuss müssen Vertreter aus Bundestag und Bundesrat einen Kompromiss zur Solarförderung finden. Bis Juli wollen sich beide Seiten geeinigt haben.

derungen sowohl des Wirtschaftsministers Philipp Rösler als auch des neuen Umweltministers Peter Altmaier zeigen eher in eine andere Richtung. Rösler ließ über seinen Generalsekretär verbreiten:  „Die Länder haben sich unserem Entgegenkommen nicht erkenntlich gezeigt“. Deshalb sollte nun der Ursprungsentwurf vom Februar wieder auf den Tisch, inklusive der Verordnungsermächtigung für die Minister.

Altmaier sagte kurz nach seinem Amtsantritt im Deutschlandradio: „Bei der Photovoltaik sieht man, dass es zu großen Problemen führen kann, für die Netzstabilität, aber auch für die Stromkunden, wenn dieser Ausbau, der wichtig ist, unkontrolliert und in viel zu hohem Tempo vorangeht, sodass der Ausbau der Netze nicht Schritt hält.“ Außerdem ähneln sich beide Minister in ihrer Argumentation, wenn es um die Frage geht, wie sich der Photovoltaikzubau auf die EEG-Umlage auswirkt. Gerade Rösler hat sich bereits in der Vergangenheit gern zum Schützer des privaten Stromkunden aufgeschwungen, dabei aber stets vergessen, dass es die vielen, von ihm mit verantworteten Ausnahmeregelungen für die Industrie sind, die sich stärker als der Photovoltaikzubau auf die Kosten der EEG-Umlage auswirken und von den Privathaushalten aufgefangen werden.

Entscheidung im Juli

Einigkeit auf allen Seiten besteht einzig bei der Ankündigung, bis zur parlamentarischen Sommerpause einen Kompromiss zur Solarförderung finden zu wollen. Allerdings ist noch nicht abzusehen, an welcher Stelle sich Bund und Länder bei ihren Vorstellungen treffen werden. Der Vermittlungsausschuss wird voraussichtlich Mitte Juni das erste Mal zusammentreten, heißt es aus dem Büro des Vorsitzenden für dieses Gremium, Thomas Strobl. Bis dahin wird wohl intensiv hinter den Kulissen verhandelt.

Maximal drei Mal wird der Ausschuss tagen. Danach muss ein Kompromiss von Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden. Aber nach dem ersten Treffen der Vertreter von Bund und Ländern würden gerade noch zwei Sitzungswochen für die Verabschiedung der Novelle bleiben. Die Länder haben bei der Anrufung des Vermittlungsausschusses mit ihrer Mehrheit ein klares Signal gesetzt. Sie wollen echte Nachbesserungen und der Bund muss sich bewegen.

Vielleicht beweist Peter Altmaier im Umgang mit den Ministerpräsidenten dann auch mehr Geschick als sein Vorgänger. Dabei könnte ihm seine bisherige Tätigkeit nach eigenen Aussagen sogar noch helfen: „ Ich habe als Geschäftsführer gelernt: Wenn man sich Gedanken macht über Kompromisse, dann sollte man sie vorher nicht auf dem offenen Markt erörtern, sondern mit den Beteiligten. Dann sind die Erfolgschancen größer.“

Welches EEG gilt bis zum Inkrafttreten der Novelle?

Es gibt keine festgeschriebene Frist, bis wann sich der Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss verständigt haben muss. „Bis das neue EEG in Kraft ist, was es erst sein wird, wenn sowohl Bundestag als auch Bundesrat das Ergebnis des Vermittlungsausschusses angenommen haben, gilt das aktuelle am 1. Januar 2012 in Kraft getretene EEG. Die dort gültigen Vergütungssätze gelten also bis zum Inkrafttreten des neuen EEG. Allerdings kann auch weiterhin als Ergebnis des Vermittlungsausschusses eine rückwirkende Vergütungssenkung zum 1. April 2012, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden“, erklärt der Grünen-Energieexperte Hans-Josef Fell die aktuelle Rechtslage.

Die Anwältin Margarete von Oppen von der Kanzlei Geiser & von Oppen empfiehlt potenziellen Investoren, sich auf die am 29. März vom Bundestag verabschiedete EEG-Novelle zu stützen. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die Bedingungen durch die Nachverhandlungen noch verschlechtern würden, sondern eher im Gegenteil, so die Berliner Rechtsanwältin. Bei den Übergangsfristen für allgemeine Freiflächenanlagen und Solarparks auf Konversionsflächen bis Ende Juni beziehungsweise Ende September empfiehlt sie den Investoren, sich zunächst weiter auf den im März vom Bundestag verabschiedeten Entwurf zu beziehen. Sollten sich nachteilige Änderungen ergeben, seien rechtliche Schritte zu prüfen, so Margarete von Oppen weiter.

Geplante Änderungen im EEG

Die EEG-Novelle zur Photovoltaik ist am 29. März 2012 vom Bundestag mit den Stimmen von Union und FDP angenommen worden. Im Bundesrat hat eine Zweidrittelmehrheit der Länder den Entwurf am 11. Mai jedoch abgelehnt und in den Vermittlungsausschuss verwiesen. In dem paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Länder besetzten Gremium wird nun nach einem Kompromiss zur Solarförderung gesucht, wobei die Vorstellungen beider Seiten noch weit auseinanderliegen (siehe Seite 14). Nach dem Willen von Bundesregierung und Bundesrat soll bis zur parlamentarischen Sommerpause im Juli ein neuer Gesetzentwurf endgültig verabschiedet sein.

Es ist aber wahrscheinlich, dass ein Teil der im vorerst gescheiterten Entwurf geplanten Neuerungen trotz des Vermittlungsausschusses bestehen bleibt. Im Folgenden finden Sie eine Liste der relevanten Änderungen. Da der Bundesrat explizit die Förderungshöhe und das Marktintegrationsmodell kritisiert hat, fehlen diese zentralen Punkte in der folgenden Darstellung.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Eigenverbrauch und Verkauf an Dritte

Im Paragraphen 37 „Vermarktung und EEG-Umlage“ geht es unter anderem um den Eigenverbrauch. Er ist etwas präzisiert worden. Jetzt ist ausdrücklich zu lesen: „Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfa?llt fu?r diesen Strom der Anspruch der U?bertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2. im ra?umlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird.“

Das bedeutet jedoch auch, dass, wer den eigenen Solarstrom seinem Nachbarn verkauft, EEG-Umlage abführen muss. Paragraph 39 regelt, dass dafür das sogenannte Grünstromprivileg angewendet werden kann, so dass die Umlage um zwei Cent reduziert wird. Damit beträgt sie zurzeit 1,59 Cent pro Kilowattstunde.

Inbetriebnahme

Um Fristen einzuhalten, mussten Betreiber bislang nur nachweisen, dass die installierten Module Strom erzeugen. Das ging zum Beispiel mit einem Glühbirnentest, bei dem gezeigt werden musste, dass Module am Installationsort eine Lampe zum Leuchten bringen. Künftig muss die Anlage nach Paragraph 3 Absatz 5 an ihrem bestimmungsgemäßen Ort fest installiert und dauerhaft mit einem Wechselrichter ausgestattet sein. Dieser neue „technische“ Inbetriebnahmebegriff soll auch für die Anlagen gelten, die im Zuge der Übergangsregelung ab dem 1. April bis zum 30. Juni oder 30. September fertiggestellt werden. Außerdem gilt er bei den Anlagen auf Konversionsflächen, die nach alter Rechtslage angeschlossen wurden.

Anlagenbegriff

Um die Höhe der Vergütung zu bestimmen, gab es auch bisher bereits im Paragraphen 19 „Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen“ folgenden Hinweis: „mehrere Anlagen gelten … fu?r den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstu?ck oder sonst in unmittelbarer ra?umlicher Na?he befinden, 2. sie Strom aus gleichartigen

Erneuerbaren Energien erzeugen, 3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abha?ngigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergu?tet wird und 4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.“ Nun wurde hinzugefügt, dass Anlagen auch dann als eine Anlage gelten, wenn sie innerhalb derselben Gemeinde errichtet worden sind und „innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu vier Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.“

Dieser Zusatz gilt nur für Freiflächenanlagen. Er soll im Wesentlichen dazu dienen, die Vergütung für Anlagen, die größer als zehn Megawatt sind, auszuschließen und Schlupflöcher dafür zu schließen. Wer große Anlagen baut, muss also in Zukunft aufpassen, dass zeitgleich nicht andere Investoren in vier Kilometern Luftlinie ebenfalls Anlagen errichten. Das ist durchaus kritisch zu sehen, da damit ein weiterer Unsicherheitsfaktor geschaffen wird.

Solarstadl

Der Paragraph 32 regelt, an welchen Standorten, außer auf Wohngebäuden, von Photovoltaikanlagen erzeugter Solarstrom vergütet wird. Der Gebäudebegriff wird zwar nicht neu definiert, dafür aber geklärt, unter welchen Bedingungen Anlagen auf Gebäuden im Außenbereich von der Vergütung ausgeschlossen sind. So sind nur Anlagen auf Nicht-Wohngebäuden „im Außenbereich“ mit 13,5 bis 19,5 Cent pro Kilowattstunde vergütungsfähig, wenn „das Geba?ude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubeho?rde genehmigt worden ist.“ Ansonsten ist genauer definiert, welche weiteren Gebäude als (Wohn-)Gebäude zählen. Diese Spezifizierung dient dazu, in Zukunft die sogenannten Solarstadl zu verhindern, bei denen die Vermutung besteht, dass sie nur als Träger der Solarmodule geplant worden sind.

Austausch von Modulen

Der Paragraph 32 Absatz 5 regelt den Ersatz von defekten oder gestohlenen Modulen etwas rigider als das bisherige EEG. Das am 1. Januar in Kraft getretene EEG hat festgeschrieben, dass die Module „als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen (gelten), zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.“ Jetzt steht an dieser Stelle noch der Zusatz, dass das nur „bis zur Ho?he der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung“ gilt. Für Gebäude mit Bauanträgen, Bauanzeigen oder Kenntnisgaben an Behörden vor dem 1. April gelten diverse Übergangsregelungen.

Übergangsregel Einspeisemanagement

Bereits das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene EEG hat das Einspeisemanagement eingeführt, nach dem Anlagen so ausgestattet sein müssen, dass ein Netzbetreiber „jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzu?berlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.“ Der zweite Punkt gilt nur für Anlagen mit mehr als 100 Kilowatt Leistung. Der erste Punkt kann für Anlagen mit weniger als 30 Kilowatt durch die Begrenzung der „maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung“ ersetzt werden. Schon bisher galten diverse Übergangsregelungen.

Für Anlagen mit weniger als 30 Kilowatt ist jetzt noch eine Übergangsregel in Paragraph 66 Absatz 7 dazugekommen. Danach müssen Anlagenbetreiber die neue Bestimmung erst nach dem 31. Dezember 2012 einhalten. Netzbetreiber du?rfen diese Anlagen also vor dem 1. Januar 2013 nicht abregeln.

Sandra Enkhardt

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