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Knifflige Detailfragen

Eigentlich eignen sich Mehrfamilienhäuser sehr gut dafür, auf dem Dach erzeugten Solarstrom direkt zu verbrauchen. Im Prinzip könnten die im Haus verbrauchten Anteile sehr hoch sein, da die Dachfläche und der Strombedarf gut zueinander passen. Allerdings stellt sich die Frage, wie wirtschaftlich das ist. Die Situation ist eine andere als beim klassischen Eigenverbrauch, der sich inzwischen rechnet, da die Solarstrom-Erzeugungskosten deutlich unter den Kosten für eingesparten Netzstrom liegen. Denn wenn beispielsweise der Hausbesitzer die Photovoltaikanlage besitzt und Solarstrom an die Mieter verkauft, muss er mindestens die EEG-Umlage nach Grünstromprivileg in Höhe von 3,277 Cent pro Kilowattstunde abführen und den Strom entsprechend verteuern (siehe photovoltaik 10/2012, Seite 84).

Grundsätzlich gibt es für den Verkauf von Strom aus einer individuellen Anlage an einen Letztverbraucher zwei Vermarktungsmodelle, das „Selbstverbrauchsmodell“ und den „Direktverkauf“. Das Selbstverbrauchsmodell setzt Identität von Anlagenbetreiber und Stromverbraucher voraus. Es hat den jedenfalls vorläufigen Vorteil, besonders wirtschaftlich zu sein. Bei richtiger Umsetzung entfallen alle Strompreiskomponenten, insbesondere die EEG-Umlage. Der Nachteil des Selbstverbrauchsmodells besteht darin, dass eine zu 100 Prozent rechtssichere Umsetzung nicht gewährleistet ist. Rechtliche Basis des Selbstverbrauchsmodells ist ein Anlagenpachtvertrag, mit dem der Anlageneigentümer dem Anlagenbetreiber die Solaranlage überlässt. Beim Direktverkauf wird der Strom an einen vom Anlagenbetreiber verschiedenen Dritten verkauft. Eine solche Lieferung von Strom hat gegenüber dem Selbstverbrauchsmodell den Vorteil von mehr Rechtssicherheit. Der Nachteil besteht in einer geringeren Wirtschaftlichkeit. Die mit dem Direktverkauf verbundene Lieferung ist EEG-umlagepflichtig. Immerhin gibt es für vergütungsfähige Anlagen das sogenannte solare Grünstromprivileg in Gestalt einer um zwei Cent pro Kilowattstunde verminderten EEG-Umlage. Rechtliche Basis des Direktverkaufs ist ein Stromlieferungsvertrag. Die Pflicht zur Stromlieferung kann auch in den Mietvertrag aufgenommen werden.

Die Hoffnungen, die an solche „neuen Geschäftsmodelle“ geknüpft werden, sind groß. Sie werden von der Vorstellung gespeist, es gebe glattgebügelte Verkaufslösungen, die in einer geheimen Ecke darauf warten, abgeholt zu werden. Aus der Perspektive des EEG aber sind die „neuen Geschäftsmodelle“ selbst unter Einsatz aller verfügbaren Bügeltechnik knittrig. Die Kunst besteht darin, sie als „Edelknitter“ zu verkaufen. Dabei sind die eigentlichen Herausforderungen nicht juristischer Natur. Denn Vertragsgestaltung ist kein Problem, wenn die beteiligten Parteien bereit sind, den tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Rahmenbedingungen ins Auge zu sehen. Die größere Herausforderung besteht derzeit darin, für den Strom marktfähige Preise zu erzielen und für die Finanzierung der Anlage mutige Banken zu finden. Auch ist es auf die Dauer sicher zu wenig, nur den Stromabsatz der individuellen Anlage im Blick zu haben. Lösungen können auch darin bestehen, das Schicksal der Einzelanlage in die Hände von Energiedienstleistern zu legen oder den eigenen Geschäftsgegenstand weiterzuentwickeln. Schwerpunkt dieses Beitrages ist aber zunächst der Absatz von Strom aus einer einzelnen Solaranlage an einen Endabnehmer.

I. Selbstverbrauchsmodell

Vertragspartner des Anlagenüberlassungsvertrages ist auf der einen Seite selbstverständlich der Anlageneigentümer, also zum Beispiel der Hausbesitzer. Als Anlagenbetreiber können auf der anderen Seite einzelne Mieter stehen oder eine Mieter-GbR. Eine Mieter-GbR ist ein Zusammenschluss von Mietern in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck dieser Gesellschaft ist der Betrieb einer Solaranlage zum Selbstverbrauch. Die Bereitstellung des Stroms innerhalb der Mieter-GbR erfolgt als sogenannte Entnahme. Anstatt eine Stromrechnung zu bezahlen, leisten die Mieter sogenannte Einlagen an die Gesellschaft. Eine Mieter-GbR kann Interesse an größeren Anlagen haben. Einen Anlagenpachtvertrag zwischen einer Mieter-GbR und einem Hausbesitzer wird es aber nur geben, wenn Idealisten ein solches Projekt mit der nötigen Energie ins Leben rufen und am Leben halten. Einzelne Mieter wer-den demgegenüber nur Kleinstanlagen oder Anlagenteile nutzen wollen. Der Abschluss eines Anlagenüberlassungsvertrages kann hier deswegen schon daran scheitern, dass der vertragliche Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen des Geschäftsmodells steht.

Ist der richtige Geschäftspartner gefunden, empfiehlt es sich, den Vertrag mit einer sogenannten Präambel zu eröffnen. In einer Präambel werden die Erwartungen festgehalten, die die Parteien mit dem Vertragsschluss verbinden. Dies ist zum Beispiel die Erwartung, dass für den selbst verbrauchten Strom unter den gegebenen Umständen keine Strompreiskomponenten anfallen. Festgehalten werden kann auch, wie die Parteien mit den bisher abgeschlossenen Stromlieferverträgen umgehen. Ist etwa eine Mieter-GbR Anlagenbetreiber, werden die Mieter ihre bisherigen Stromlieferverträge kündigen und über den benötigten „Reservestrom“ einen neuen Stromliefervertrag abschließen, vielleicht mit einem Grünstromanbieter.

Risikoverteilung kritisch

Besonderes Augenmerk erfordert sodann die Zuordnung der Rechte und Pflichten zum Anlageneigentümer oder zum Anlagenbetreiber. Diese Zuordnung muss verschiedenen rechtlichen Anforderungen entsprechen, die sich zum Teil widersprechen. Um tatsächlich in den Genuss der Befreiung von der EEG-Umlage zu kommen, müssen einerseits wesentliche Betreiberrisiken dem Anlagenbetreiber zugeordnet werden. Diese Risikoverteilung darf aber zum Beispiel andererseits nicht so weit gehen, dass die Anlage sogenanntes wirtschaftliches Eigentum des Anlagennutzers wird und ihm deswegen steuerrechtlich zuzuordnen ist. Hier fehlt es an einer ständigen, erst recht an einer gerichtlich abgesegneten Vertragspraxis. Darüber muss zwischen den Vertragsparteien Klarheit bestehen.

Die rechtliche Gratwanderung könnte beispielsweise in folgender Lösung münden, die abschließend von einem Steuerberater geprüft werden sollte: Der Anlageneigentümer trägt das Risiko der ordnungsgemäßen Errichtung, der Abwicklung von Mängelgewährleistungsansprüchen und das Risiko des zufälligen Untergangs der Anlage. Demgegenüber trägt der Anlagenbetreiber das Risiko schwankender Stromerträge, der Abschaltung der Anlage durch den Netzbetreiber, das Risiko von Schäden außerhalb der Mängelgewährleistung, das Risiko von Nachrüstungspflichten und das Risiko der Instandhaltung. Er sollte bei alledem zum ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb verpflichtet sein. Zur Absicherung dieser Pflicht sollte er einen separaten Wartungsvertrag abschließen müssen. Als Anlagenbetreiber hat er die Anlage außerdem beim Netzbetreiber anzumelden und der Bundesnetzagentur zu melden. Er vereinnahmt die Einspeisevergütung oder – sofern er den Strom im Rechtssinne direkt vermarktet – die Marktprämie. Der mit dieser Risikoverteilung verbundene Abschied vom „Full-Service-Gedanken“ ist für viele schmerzlich. Das aber ist der Preis für die Befreiung von der EEG-Umlage.

Als Knobelaufgabe stellt sich die Kalkulation des Nutzungsentgelts dar. Das Nutzungsentgelt muss unter anderem abbilden: den Vorteil aus dem Strombezug im Rahmen des Selbstverbrauchs, die Vorteile aus der Einspeisevergütung, die Kosten für die Dachpacht und die Kosten für Versicherungen. Zuzüglich zum Nutzungsentgelt ist die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Pflicht, die Umsatzsteuer abzuführen, entfällt nur, wenn der Anlageneigentümer steuerlich sogenannter Kleinunternehmer ist und er nicht für die Umsatzbesteuerung optiert hat. Als Kleinunternehmer gilt, wessen Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Umsatzsteuergesetz). Der Nachteil an der Kleinunternehmerlösung ist, dass sie weder für alle in Frage kommt noch für alle attraktiv ist. Denn wer keine Umsatzsteuer abführt, ist auch nicht zum sogenannten Vorsteuerabzug berechtigt. Darunter versteht man, grob gesagt, die Verrechnung der eigenen Umsatzsteuerlast mit der Umsatzsteuer, die von Dritten in Rechnung gestellt wird, zum Beispiel von Werkunternehmern.

Auch für den einzelnen Mieter oder die Mieter-GbR ist die Umsatzsteuerpflichtigkeit interessant. Als Anlagenbetreiber sind sie steuerlich Unternehmer undkönnen von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch machen. Der Vertrag sollte mit einer Regelung darüber enden, wie sich die Parteien verhalten wollen, wenn sich die in der Präambel angesprochenen Vertragsgrundlagen ändern. Das kann die Einführung neuer Abgaben wie die EEG-Umlagepflichtigkeit des Selbstverbrauchs oder schlimmstenfalls die Nacherhebung der EEG-Umlage sein.

II. Direktverkauf

Der Direktverkauf des Stroms unter Nutzung des solaren Grünstromprivilegs wird im Mehrfamilienhaus vielfach die unkompliziertere Lösung sein. Die Vorstellung, eine solche Belieferung sei sowohl energiewirtschaftlich als auch mietrechtlich ausgeschlossen, ist in dieser Allgemeinheit zunächst unzutreffend. Mietrechtlich ist die Belieferung des Mieters mit Strom keinesfalls verboten. Insoweit herrscht Vertragsfreiheit. Energiewirtschaftsrechtlich kann die Pflicht bestehen, die Aufnahme der Energiebelieferung bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen (§ 5 EnWG). Anzeigepflichtig sind„Energieversorgungsunternehmen“, die Haushaltskunden mit Energie beliefern. Energieversorgungsunternehmen ist bereits jede natürliche oder juristische Person, die Energie an andere liefert (§ 3 Nr. 18 EnWG), also zum Beispiel auch der Hausbesitzer. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen oder für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke, sofern ein Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht überschritten wird (§ 3 Nr. 22 EnWG). Der Mieter ist also typischer Haushaltskunde.

Angezeigt werden müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen der Firma. Zu erfolgen hat die Anzeige über ein Formblatt, welches von der Website der Bundesnetzagentur heruntergeladen werden kann. Der Anzeige sind die dort genannten Unterlagen beizufügen. Angezeigte Unternehmen werden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Sinn der Anzeige ist es, der Regulierungsbehörde die Überwachung der Zuverlässigkeit des Energieversorgungsunternehmens zu ermöglichen. Stellt sie Regelverstöße fest, kann sie die Ausübung der Energiebelieferung ganz oder teilweise untersagen. Darüber hinausgehende Eingriffsmöglichkeiten der Regulierungsbehörde bestehen nicht. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist bußgeldbewehrt (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 EnWG).

Keine Anzeigepflicht besteht nach der Definition des Haushaltskunden für Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10.000 Kilowattstunden. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht besteht zudem, wenn der Strom innerhalb einer sogenannten Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a EnwG) oder eines geschlossenen Verteilernetzes (§ 110EnWG) geliefert wird. Wann die Voraussetzungen für diese „Sondernetze“ vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Zu den charakteristischen Kriterien einer Kundenanlage gehören zum Beispiel die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, die geographische Ausdehnung des Netzes, die Menge der durchgeleiteten Energie, aber auch die Vertragsgestaltung. Der Stromlieferungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter darf nicht exklusiv sein. Der Mieter muss die Möglichkeit zum Stromlieferantenwechsel haben.

Grundsätzlich kommt eine Solaranlage im Mehrfamilienhaus als Kundenanlage in Frage. Dies ergibt sich aus dem Papier der Bundesnetzagentur und wird auch vom Gesetzgeber so gesehen. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Anlage als Kundenanlage, kann die Frage mit der Bundesnetzagentur geklärt werden oder die Anzeige wird einfach erstattet. Die damit verbundene Belastung ist schließlich nicht gravierend. In jedem Fall ist die Belieferung von Strom an Letztverbraucher anzeigepflichtig, wenn der Vermieter als „Spezial-EVU“ auftritt und seinen Mietern anbietet, die gesamte Stromversorgung zu übernehmen. In diesen Fällen würde der Vermieter nicht nur den Solarstrom liefern, sondern außerdem über einen sogenannten Beistellungsvertrag mit einem Stromlieferanten die erforderlichen Reststrommengen beziehen, die er weiterliefert.

In Abgrenzung zu den Kundenanlagen sind geschlossene Verteilernetze zum Beispiel Netze, die der Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Gewerbegebiet dienen. Diese Kategorie spielt im Mehrfamilienhaus also keine Rolle. Weitere Orientierung bietet ein gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG vom 23. Februar 2012. Der Inhalt eines Vertrages über die Versorgung von Haushaltskunden mit Solarstrom sollte vorsorglich die Vorgaben des EnWG für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung beachten (§ 41 EnWG). Die Hürde ist nicht besonders hoch. Zu den Regelungen gehören beispielsweise Angaben zur Vertragsdauer und zur Zahlungsweise. Beginnen sollte ein solcher Vertrag wiederum mit einer Präambel. Sie stellt klar, dass aus Sicht der Parteien die Voraussetzungen des solaren Grünstromprivilegs erfüllt sind. Die Regelungen zum Vertragsgegenstand sollten verdeutlichen, dass keine Belieferung mit einer bestimmten Strommenge geschuldet ist und der Mieter seinen darüber hinausgehenden Strombedarf über das öffentliche Netz decken muss. Besonderes Augenmerk verdienen die Regelungen zum Stromentgelt und zur Vertragsdauer. Beim Stromentgelt ist daran zu denken, dass es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung und Leistung handelt. Gegebenenfalls ist unter Hinzuziehung eines Steuerberaters zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung vorliegen. Bei den Regelungen zur Vertragsdauer ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte „Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zu beachten. Es dient dem Verbraucherschutz. Vorgesehen ist unter anderem, dass die feste Laufzeit von sogenannten Dauerschuldverhältnissen – dazu gehören private Stromlieferverträge – zwei Jahre nicht überschreiten darf. Stillschweigende Vertragsverlängerungen um jeweils ein Jahr sind zulässig. Ausnahmen von dieser Laufzeitbeschränkung sind nur aufgrund individueller Vereinbarungen zulässig. Die Voraussetzungen einer individuellen Vereinbarung sind im Streitfall anhand einer akkuraten Dokumentation der Vertragsverhandlungen nachzuweisen.

Schön wäre es, müsste weniger Energie in all die lästigen Rechtsfragen fließen. Allerdings ist der Verkauf von Ware am freien Markt ohne Verträge nicht denkbar.

Margarete von Oppen

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