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Kreditanstalt für Wiederaufbau

Kredite und Zuschüsse für Batterien konkretisiert

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat die Spielregeln für das neue Förderprogramm für Stromspeicher in der Photovoltaik konkretisiert. Antragsberechtigt sind Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt, die zur Einspeisung an das Stromnetz angeschlossen sind und vom Fachmann installiert wurden. Für Bestandsanlagen gilt: Sie müssen 2013 in Betrieb gegangen sein. Zwischen der Inbetriebnahme und dem Antrag auf Förderung der Speicher müssen mindestens sechs Monate liegen. Insgesamt reicht die KfW 25 Millionen Euro aus.

Die Höhe des Förderbetrags hängt vom Preis der Batterie und der Größe der Solarstromanlage ab. Die KfW gewährt einen Kredit für die Anschaffung der Batterie. Die Höhe der Zinsen orientiert sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers und der Werthaltigkeit der angegebenen Sicherheiten. Zusätzlich gibt es einen Tilgungszuschuss von 30 Prozent der Kosten. Er ist begrenzt auf 600 Euro pro Kilowatt installierter Solarstromleistung.

Für die Nachrüstung bestehender Systeme liegt dieses Maximum bei 660 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Um den Tilgungszuschuss zu erhalten, muss auch für selbst finanzierte Speicher ein Kreditantrag über die Summe des Tilgungszuschusses vorliegen. Der Speicher muss spätestens 18 Monate nach Kreditzusage fachgerecht installiert sein.

Aus der Entlastung der Stromnetze und Einsparungen beim Netzausbau als Ziel der Speicherförderung erklärt sich auch der vorgeschriebene netzoptimierte Speicherbetrieb. Der Strom wird nicht in den ersten Stunden des Tages gespeichert, sondern in der Zeit, wenn der meiste Solarstrom produziert wird. Insgesamt darf die Photovoltaikanlage über ihre gesamte Lebensdauer maximal 60 Prozent ihrer Nennleistung ins Netz einspeisen. Der Anlagenbetreiber bekommt für den ins Netz eingespeisten Strom aus dem Speicher die normale Einspeisevergütung laut dem für die Photovoltaikanlage gültigen Tarif.

Für gespeicherten und später selbst verbrauchten Strom zahlt der Anlagenbetreiber keine EEG-Umlage. Da das EEG keinen Unterschied zwischen direkt eingespeistem und vorher gespeichertem Solarstrom macht, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Netzanbindung des Batteriespeichers zu ermöglichen. Außerdem gilt für den Strom aus einem Solarstromspeicher der gleiche Einspeisevorrang wie für direkt eingespeisten Solarstrom.

Batteriespeicher tragen dazu bei, die Spannung und die Frequenz im Stromnetz zu halten. Deshalb müssen die Netzbetreiber jederzeit auf die Batteriespeicher zugreifen können, um die Kennlinie für die Wirk- und Blindleistung in Abhängigkeit von der Netzspannung und der Netzfrequenz neu einstellen zu können.

Förderfähig sind nur Speicher, für die der Hersteller mindestens eine siebenjährige Zeitwertgarantie gibt. Das heißt, dass der Anlagenbetreiber bei Eintreten eines Defekts innerhalb der ersten sieben Jahre den jeweiligen Zeitwert der Batterie ersetzt bekommt. https://www.kfw.de/kfw.de.html

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