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Bundesgerichtshof

Zwei Jahre Gewährleistung für Aufdachanlagen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Mängelgewährleistung für Komponenten von Photovoltaikanlagen auf zwei Jahre begrenzt (Aktenzeichen VIII ZR 318/12). Käufer von Photovoltaikaufdachanlagen haben damit keine fünfjährigen Gewährleistungsansprüche, wie sie in der Regel für Bauprodukte gelten. Der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) betont, dass das Urteil nur für Kaufverträge und für die Verwendung einer Photovoltaikanlage als Aufdachanlage zutrifft. „Für Indachanlagen könnte beim Kaufvertrag die längere fünfjährige Gewährleistungsfrist einschlägig sein, weil diese in das Bauwerk integriert werden“, betont der ZVEH. Zwar hat der BGH nur über die verbauten Komponenten geurteilt. Der ZVEH verweist allerdings darauf, dass die Entscheidung wegen der ähnlichen Struktur auch auf die Installationsleistung anzuwenden sei, wenn sie als Werkvertrag vereinbart wurde. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt der Verband den Innungsbetrieben, den Vertrieb von Aufdachanlagen über Kaufverträge abzuwickeln. Sofern Montageleistungen hinzukommen, sei ein Kauf mit Montage zu wählen. Außerdem legt der Verband den Innungsbetrieben nahe, bei Gewährleistungsfällen sofort Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten geltend zu machen, damit sie keine Anrechte verlieren. Dies gelte auch unabhängig von der Verjährungsfrist. Die für Photovoltaikanlagen gelieferten Einzelteile wie Module und Wechselrichter werden nicht als eigentliche Bauteile verwendet, begründet der BGH seine Entscheidung. Sie sind keine Bestandteile des Gebäudes wie bei einer Indachsolaranlage. Auch ist die auf dem Dach installierte Solarstromanlage kein eigenes Bauwerk. Damit gilt nicht die für Bauteile übliche fünfjährige Gewährleistungsfrist.https://www.zveh.de/

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