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Klug durchgerechnet

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen wird durch Einspeisevergütungen gefördert. Diese wurden in den vergangenen Jahren immer weiter abgesenkt. Durch steuerliche Maßnahmen kann jedoch eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht zunächst nicht vorteilhafte Investition rentabel gestaltet werden. Denn der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist steuerlich als Gewerbebetrieb anzusehen. Einkünfte hieraus unterliegen der Einkommen- und Gewerbesteuer. Aufgrund der Begünstigungsvorschriften muss die Gewerbesteuerbelastung nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Daher wird hier auf die Darstellung gewerbesteuerlicher Aspekte verzichtet.

Kleine und mittlere Unternehmen, mithin auch private Errichter von Photovoltaikanlagen, können für deren Anschaffung einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag sowie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass bestimmte Größenmerkmale (Betriebsvermögen, Gewinn) nicht überschritten werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann bereits bis zu drei Jahre vor der Errichtung ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Um diesen Betrag wird die steuerliche Bemessungsgrundlage verringert, und die Einkommensteuerbelastung sinkt.

Zusätzlich zu den bekannten Absetzungen für Abnutzung (AfA) können Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Diese können insgesamt bis zu 20 Prozent der um den in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag gekürzten tatsächlichen Anschaffungskosten betragen.

Beispiel einer Investition

Betrachtet wird eine dachintegrierte Photovoltaikanlage mit einer Anlagenleistung von 30 Kilowatt, deren Anschaffungskosten 50.000 Euro betragen. Sie soll zunächst ausschließlich zur Einspeisung der erzeugten Energie in das allgemeine Stromnetz genutzt werden. Unter der Annahme eines Anlagenertrags von 24.000 Kilowattstunden pro Jahr und einer Einspeisevergütung von 0,15 Euro pro Kilowattstunde ergeben sich Erlöse aus dem Betrieb in Höhe von jährlich 3.600 Euro. Als Planungszeitraum werden 20 Jahre zugrunde gelegt, was der steuerlich anerkannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Tabelle 1 stellt die Eckdaten der Investition zusammenfassend dar.

Tabelle 3 zeigt die Daten zur Einkommens- und Besteuerungssituation der Investoren. Es wird angenommen, dass diese verheiratet sind und die Zusammenveranlagung wählen. Das zu versteuernde Einkommen ohne die Berücksichtigung der Investition soll in den ersten fünf Jahren 120.000 Euro und ab dem sechsten Jahr 70.000 Euro betragen.

Untersuchung der Wirtschaftlichkeit

Eine derartige Einkommensreduktion dürfte bei Ehepaaren aus familiären Gründen oder vor dem Hintergrund einer beruflichen Neuorientierung häufig auftreten. Darüber hinaus wird unterstellt, dass keine Kirchensteuerpflicht besteht.

Im Folgenden wird die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen durch den Vergleich mit der sogenannten Unterlassensalternative bestimmt. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die Investitionssumme mit einem Referenzzinssatz, dem Nettokalkulationszinssatz, verzinst wird. Bei der zu bewertenden Investition wird jeweils unterstellt, dass die erwirtschafteten positiven Auszahlungsüberschüsse mit eben diesem Nettokalkulationszinssatz aufgezinst werden. Verglichen werden jeweils die erzielten Endwerte.

Die Unterlassensalternative führt in den ersten fünf Jahren zu einer Belastung mit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 35.878 Euro beziehungsweise ab dem sechsten Jahr in Höhe von 15.266 Euro.

Effekte ab der Inbetriebnahme

Wird die Investition ohne die vorgeschlagenen steuerlichen Maßnahmen durchgeführt, ergeben sich steuerliche Effekte ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Es werden Erlöse in Höhe von jährlich 3.600 Euro erzielt. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt 2.500 Euro (50.000 Euro mal fünf Prozent). Dies führt in den ersten fünf Jahren zu einem zu versteuernden Einkommen von jährlich 121.100 Euro und einer Steuerbelastung von 36.366 Euro. Das Ergebnis der Investition nach Steuern beträgt 3.113 Euro pro Jahr. Ab dem sechsten Jahr beläuft sich das Ergebnis der Investition nach Steuern auf jährlich 3.205 Euro.

Werden in dem der Investition vorangehenden Jahr die beschriebenen steuerlichen Maßnahmen in Anspruch genommen, ergeben sich bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche steuerliche Vorteile. Durch den Investitionsabzugsbetrag sinkt das zu versteuernde Einkommen um 20.000 Euro auf 100.000 Euro. Dies führt zu einer um 8.822 Euro geringeren steuerlichen Belastung als beim Verzicht auf die Investition.

Im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage wird das zu versteuernde Einkommen durch die Sonderabschreibung und die planmäßige Abschreibung um 7.500 Euro (30.000 Euro mal 20 Prozent plus 30.000 Euro mal fünf Prozent) verringert. Unter Berücksichtigung der Einspeisevergütung ergibt sich eine Steuerbelastung von 34.150 Euro. Diese ist um 1.728 Euro geringer als beim Verzicht auf die Investition.

Aufzinsung der Investition

In den Jahren 2 bis 5 beträgt das Ergebnis der Investition nach Steuern 2.669 Euro, in den Jahren 6 bis 16 2.845 Euro und in den letzten vier Jahren jeweils 2.299 Euro. Für die abschließende Betrachtung wird nun jeweils das Ergebnis der Investition zu einem Endwert aufgezinst. Dies bedeutet, es wird angenommen, dass die Auszahlungsüberschüsse bis zum Ende des Planungszeitraums angelegt werden. Dabei wird von einem Nettokalkulationszinssatz von drei Prozent pro Jahr ausgegangen.

Die Investition ohne die Nutzung der steuerlichen Maßnahmen führt zu einem Endwert von 85.363 Euro. Für die Unterlassensalternative, also die Nichtvornahme der Investition, ergibt sich infolge der Aufzinsung des nicht investierten Betrags von 50.000 Euro ein Endwert von 87.675 Euro. Schließlich beträgt der Endwert der Investition unter Berücksichtigung der steuerlichen Maßnahmen 93.301 Euro. Somit ist festzuhalten, dass im dargestellten Fall die Investition in die Photovoltaikanlage ohne die Inanspruchnahme der steuerlichen Maßnahmen nicht vorteilhaft ist, da ihr Endwert um 2.312 Euro geringer ist als bei der Unterlassensalternative. Im Vergleich dieser zwei Alternativen ist folglich der Verzicht auf die Investition zu bevorzugen.

Der Vergleich der Unterlassensalternative mit der Investition unter Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung zeigt, dass die Investition in dieser Form zu einem um 5.626 Euro höheren Endwert führt. Sie ist folglich als vorteilhaft zu beurteilen und sollte in dieser Form durchgeführt werden.

Zusammenfassung und Ausblick

Das diesem Beitrag zugrunde gelegte Beispiel zeigt, dass nicht grundsätzlich von der betriebswirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit einer Investition in eine Photovoltaikanlage auszugehen ist. Vielmehr tritt diese Vorteilhaftigkeit häufig erst dann ein, wenn steuerliche Vergünstigungsvorschriften in Anspruch genommen werden. In dem vorliegenden Fall kann eine Investition in eine Photovoltaikanlage, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht unterbleiben sollte, durch die Nutzung der steuerlichen Möglichkeiten des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung rentabel werden. Dies wird durch einen um 5.626 Euro höheren Endwert als bei der Unterlassensalternative deutlich.

Es ist festzuhalten, dass zur Vermeidung der Enttäuschung der Anlegererwartungen neben der technischen eine betriebswirtschaftliche und steuerliche Planung der Investition in eine Photovoltaikanlage geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn weitere die betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit beeinflussende Aspekte zu berücksichtigen sind.

im Überblick

Vier Tipps aus der Praxis

  • Anlagen zur ausschließlichen Netzeinspeisung sind wegen der niedrigen Vergütung oft nicht rentabel.
  • Durch die Inanspruchnahme steuerlicher Möglichkeiten kann die Wirtschaftlichkeit solcher Anlagen erreicht werden.
  • Es sollte betriebswirtschaftiche und steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
  • Dies gilt auch dann, wenn Photovoltaikanlagen teilweise zum Eigenverbrauch errichtet werden.

Im nächsten Heft

Steuerrechtliche Bewertungder Direktvermarktung

Besonders interessant ist der Fall, wenn die mit der Photovoltaikanlage erzeugte Energie an Dritte verkauft werden soll (Direktverbrauch). Auch Speicher können dabei eine Rolle spielen. Diese Aspekte untersucht der nächsteBeitrag, der im Januarheft der photovoltaik erscheint.

Die Autoren

Foto: ASG

Foto: ASG

Prof. Dr. SeldenPeter Schröder

ist Geschäftsführer der ASG GmbH Energie- und Umwelttechnik inSolingen. Er ist Professor für Steuern und Prüfungswesen sowie Unternehmensberater.

Dipl.-Kff. Kathrin Jedicke

ist Wirtschaftswissenschaftlerin. Seit Juni 2009 ist sie wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Fernuniversität in Hagen.

solarplanung@ASG-Energie-Umwelt.de

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