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Rechtsfallen im Internet

Die meisten Handwerksbetriebe verfügen über einen eigenen Internetauftritt, kommunizieren mit Kunden und Geschäftspartnern via E-Mail und sind auf Social-Media-Plattformen wie Facebook und Xing aktiv. Manche Betriebe pflegen sogar einen eigenen Blog. Dabei machen sich die wenigsten Gedanken über die rechtlichen Rahmenbedingungen und Risiken der Internetnutzung: Den Nutzungsbedingungen wird häufig ungelesen zugestimmt, Datenschutzerklärungen werden als gelesen bestätigt, obwohl man nicht weiß, was darin eigentlich geregelt wird, und Fotos, Videos und Artikel werden je nach Belieben hochgeladen, ohne dass man sich überlegt, ob das überhaupt zulässig ist. Trotz der oftmals zutreffenden und durchaus positiven Einstellung „Wo kein Kläger, da kein Richter“ besteht doch stets die Gefahr einer Abmahnung, eines Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruchs. Daher sollten Sie die folgenden rechtlichen „Fettnäpfchen“ am besten vermeiden, um sich weiterhin voller Erfolg der Gestaltung Ihres Webauftritts widmen zu können.

Wie muss das Impressum aussehen?

Was jedem zumindest in Bezug auf die betriebseigene Homepage bekannt sein dürfte, ist, dass ein Impressum erforderlich ist. Ein solches ist jedoch nicht nur unerlässlich, wenn man eine Homepage einrichtet. Auch wenn man bei Facebook aktiv ist oder einen Blog unterhält, braucht man ein Impressum, vorausgesetzt, es handelt sich um eine „geschäftsmäßige“ Tätigkeit. Bei „Fanseiten“ eines Unternehmens bei Facebook ist das noch eindeutig, was aber, wenn man als „Privatperson“ einen Facebook-Account unterhält und diesen gleichzeitig dazu nutzt, Betriebsneuheiten zu posten oder andere Informationen mit geschäftlichem Bezug zu verbreiten?

Entscheidend in so einem Fall ist, wie der Account schwerpunktmäßig genutzt wird. Liegt der Schwerpunkt auf meinen geschäftlichen Aktivitäten, dann brauche ich auch bei einem eigentlich privaten Account ein Impressum. Poste ich allerdings hauptsächlich Fotos und Beiträge aus meinem Privatleben, über den letzten Urlaub oder den Wochenendausflug mit der Familie und nur einzelne Beiträge zu meinem Betrieb (beispielsweise Fotos des Betriebssommerfestes), dann brauche ich kein Impressum.

Natürlich kommt es auch darauf an, ob mein Account „geschlossen“, also nur für Freunde sichtbar ist oder ob jeder auf meine Pinnwand schauen kann. Wenn ich einen geschlossenen Account habe und wirklich nur Freundschaftsanfragen von Leuten bestätige, die ich tatsächlich (näher) kenne, dann brauche ich kein Impressum.

Zweck des Impressums ist, dass im Falle von Rechtsverletzungen gewährleistet ist, dass man sich schnell an denjenigen wenden kann, der die Rechtsverletzung beseitigen kann. Folglich müssen in einem Impressum der Name, die Anschrift, die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen angegeben werden (im Grunde also alle Angaben, die man für eine Klage benötigen würde). Bereits kleine Verstöße gegen die Impressumpflicht können von Wettbewerbern abgemahnt werden.

Wichtig ist auch, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist. Dabei kann man sich an der sogenannten Zwei-Klick-Regel orientieren. Wenn man also innerhalb von zwei Klicks auf das Impressum gelangt, ist es in der Regel „unmittelbar erreichbar“. Allerdings muss man unbedingt beachten, dass es auch „leicht erkennbar“ ist. Am besten ist es daher, das Impressum wirklich exakt so zu betiteln und unter eben dieser Rubrik mit einem extra Reiter oben auf der Homepage (Startseite) zu platzieren. Muss ein durchschnittlich erfahrener Internetnutzer erst eine Weile auf der Seite herumsuchen, bis er das Impressum findet, kann man nicht mehr von einer leichten Erkennbarkeit sprechen. Dann liegt ein Verstoß gegen das Telemediengesetz vor.

Aufpassen beim Urheberrecht

Beim Einstellen aller Inhalte muss zunächst das Urheberrecht beachtet werden. Sämtliche Rechte an einem Werk (unabhängig von dessen Qualität) liegen grundsätzlich beim Urheber, egal ob es sich dabei um einen Text, ein Foto, ein Video oder ein Kunstwerk handelt. Der Urheber hat das alleinige Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen. Geschützt ist nicht nur das Werk als Ganzes, auch Teile von Werken werden vom Urheberrecht umfasst, also beispielsweise Bild- und Textausschnitte. Das Urheberrecht erlischt nicht mit dem Tod eines Urhebers, sondern ist vererblich. Erst 70 Jahre nach dem Versterben des Urhebers erlischt auch dessen Urheberrecht.

Für die „digitale Welt“ wurde vom Gesetzgeber der Paragraf 19a ins Urhebergesetz eingefügt. Danach steht es dem Urheber zu, das Werk „drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit zugänglich zu machen“. Entscheidend ist, dass eine „öffentliche Zugänglichmachung“ mehr ist als „veröffentlichen“. Für die öffentliche Zugänglichmachung genügt es, dass das Werk auf dem Webserver liegt; es muss nicht auf der Homepage abgebildet sein. Das ist auch insbesondere dann wichtig, wenn man bereits eine Urheberrechtsverletzung begangen hat und dazu aufgefordert beziehungsweise verurteilt wurde, das Werk von der Seite zu entfernen. Beim Löschvorgang muss dann darauf geachtet werden, dass die Datei auch vom Server entfernt wird. Ansonsten begeht man weiterhin eine Urheberrechtsverletzung, und das kann besonders dann, wenn man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, eine teure Angelegenheit werden.

Die Checkliste fürs Web

Um rechtliche Fehltritte bei der Erstellung einer eigenen Online-Präsenz zu vermeiden und sich rechtlich in der – teilweise noch sehr grauen – „Online-Zone“ zurechtzufinden, empfiehlt sich diese Checkliste:

  • Welche Inhalte sollen eingestellt werden?
  • Könnte ein anderer Rechte an Fotos, Texten, Videos oder anderen Inhalten haben?
  • Können diese Rechte des anderen durch das Einstellen ins Internet oder in die Social-Media-Plattform verletzt werden?
  • Besteht eine Einwilligung oder ein Ausnahmetatbestand?
  • Unerlässlich ist die regelmäßige Überprüfung des eigenen Internetauftritts sowie der von anderen eingepflegten Inhalte.

TIPP

App Handwerk & Recht

Die neue App „Handwerk & Recht“ steht zum Gratis-Download im App Store für Apple und Android-Smartphones bereit. Der mobile Ratgeber gibt verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen im Baurecht und funktioniert auch offline beim Kunden im Heizungskeller oder auf abgelegenen Baustellen. Die App wurde von Handwerkern für Handwerker entwickelt und greift die wichtigsten Themen aus dem Berufsalltag auf, wie beispielsweise im Bereich Gewährleistung, Abnahme, Bauvertrag oder Vergütung.

Weitere Details unter:

http://www.recht-handwerker.de

Termine im Überblick

Neue Webinare in Januar

Das Webinar Plus zum Thema „Aktuelles zur Gewährleistung im Handwerk“ mit dem Referenten Roland Jaspers findet am 21. Januar 2014 von 10.00 bis 11.15 Uhr statt. Normalpreis 69 Euro, für Abonnenten der Gentner Fachzeitschriften nur 49 Euro. Interessant für Sie könnte auch das Webinar „Aktuelles zur Vergütung im Handwerk“ sein. Es findet am 28. Januar statt.

Wie können Sie Ihren Internetauftritt nicht nur rechtlich einwandfrei gestalten, sondern auch erfolgreich zur Neukundengewinnung und guten Auffindbarkeit nutzen? Dies verraten Julia Reisch und der „Handwerks-Coach“ Klaus Steinseifer im Rahmen des einstündigen Webinars „Erfolgreiches Online-Marketing für Handwerker“ am 29. Januar 2014 um 18.00 Uhr. Jetzt anmelden:

https://www.photovoltaik.eu/

http://www.gentner.de/webinare

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