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Expertenliste wird Pflicht

Als die Energieeffizienz-Expertenliste im September 2011 an den Start ging, bekundete die KfW bereits die Absicht, den Eintrag in die Liste für gewisse KfW-Förderprogramme zu verlangen. Seither wurde teilweise heftig zwischen KfW, Bauministerium, den Kammern und den Fachverbänden diskutiert. Mit einem Rundschreiben zum Jahresende hat die Förderbank ihre Anforderungen an die Antragsberechtigung sowie technische Programmdetails neu definiert. Der Eintrag in die Expertenliste wird nunmehr zur Pflicht für KfW-Anträge.

Termin am 1. Juni 2014

Wer weiter Anträge für die KfW-Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren stellen will, muss spätestens zum 1. Juni 2014 in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sein. Noch nicht gelistete Energieberater sollten unbedingt beachten, dass ein gewisser Vorlauf vom Zusammenstellen der erforderlichen Nachweise über die Beantragung bis zum fertigen Eintrag notwendig ist.

Die Bearbeitung bei der Deutschen Energieagentur (Dena) dauert normalerweise etwa vier bis sechs Wochen – abhängig davon, ob die Unterlagen vollständig sind oder Dokumente nachgereicht werden müssen. Deshalb sollte die Beantragung rechtzeitig bei der Dena eingehen.

Als Schlüssel zur Antragsberechtigung verlangt die KfW ab 1. Juni 2014 bei der Erstellung der Online-Bestätigung zum Antrag beziehungsweise des Online-Antrags die Zugangsberechtigung zur Expertenliste. Die neuen Bestätigungen und Anträge enthalten dann eine 15-stellige Identifikationsnummer (BzA-ID, zum Beispiel 111-1111-1111-1111) und sind künftig sechs Monate gültig.

Weiterbildung ist nachzuweisen

Übergangsweise können bis zum 30. September 2014 (Antragseingang KfW) noch Online-Bestätigungen zum Antrag oder Online-Anträge ohne diese Nummer verwendet werden, die vor dem 1. Juni 2014 erstellt wurden. Energieberatern, die am 1. Juni noch nicht gelistet sind, bleibt also die Möglichkeit, bis Ende Mai die Anträge für laufende Projekte noch mit der bisherigen Online-Bestätigung zum Antrag zu erstellen und bis Ende September bei der KfW einzureichen.

Wer in der Expertenliste nur für die Vor-Ort-Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) und nicht für KfW-Programme eingetragen ist, kann ab Juni die Online-Anwendung für die Vor-Ort-Beratung nutzen, aber keine Bestätigungen beziehungsweise Anträge für die KfW-Förderprogramme ausdrucken.

Wer bisher noch nicht auf der Expertenliste aufgeführt ist, aber eine Weiterbildung zum Bafa-Berater nach der Richtlinie der Vor-Ort-Beratung ab November 2001 abgeschlossen hat, sollte unbedingt die Übergangsregelung für die Aufnahme in die Liste beachten. Die Regelung hätte eigentlich am 31. Dezember 2013 geendet, wurde aber bis 30. September 2014 verlängert. Innerhalb dieser Frist müssen diese Berater lediglich 16 Unterrichtseinheiten aus dem Bereich energiesparendes Bauen und Sanieren nachweisen. Ab Oktober 2014 sind hingegen 80 Einheiten nachzuweisen.

Diese Regelung können auch Gebäudeenergieberater im Handwerk nach dem alten Rahmenlehrplan nutzen. Gebäudeenergieberater im Handwerk nach dem neuen bundeseinheitlichen Rahmenlehrplan 2012 erfüllen die Anforderungen für die Aufnahme in die Expertenliste in der Kategorie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf.

Neue Chancen für Handwerker

Alternativ zu den Fortbildungen kann die Eintragung auch – nun zeitlich unbegrenzt – über Referenzen für Wohngebäudenachweise erfolgen. Wer die Anforderungen der Energie-Einsparverordnung (EnEV, Paragraf 21, Absatz 1, Nummer 1) erfüllt, kann durch den Nachweis von mindestens zwei abgeschlossenen, energetisch hocheffizienten Wohngebäuden (Sanierung oder Neubau) auf Basis der EnEV 2009 in die Liste aufgenommen werden. Dabei müssen Neubauten mindestens die energetische Qualität eines Effizienzhauses 55 aufweisen, bei Sanierungen ist der Nachweis auch durch Effizienzhäuser 70, bei denkmalgeschützten Wohngebäuden auch durch die Erreichung des Neubaustandards zulässig.

Bisher waren explizite Mindestanforderungen an die Planung und Baubegleitung nur bei KfW-Effizienzhäusern 40 und 55 sowie Denkmälern geregelt. Ab 1. Juni 2014 gelten Mindestanforderungen an die Planung und Baubegleitung für alle Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen. Dies ist in der überarbeiteten und neu strukturierten Anlage zum Merkblatt „Technische Mindestanforderungen“ dokumentiert. Die Anforderungen an die Einzelmaßnahmen wurden geringfügig überarbeitet.

Handwerker oder Energieberater des Handwerks dürfen ab sofort wieder bei KfW-geförderten Einzelmaßnahmen beraten und am selben Objekt ausführend tätig sein. Dies wird im Merkblatt erst zum 1. Juni 2014 aufgenommen, ist aber bereits jetzt schon über eine Kulanzregelung gültig. Rund ein Jahr zuvor hatte die KfW die Forderung der vorhabensbezogenen Unabhängigkeit eingeführt, was Proteste seitens der Handwerksverbände hervorrief. Diese Anforderung für die Einzelmaßnahmen entfällt, weil die KfW nun auf die Expertenliste abstellt.

Deshalb müssen Handwerker oder Energieberater des Handwerks auf der Energieeffizienz-Expertenliste geführt werden, also auch die entsprechenden Qualifikationskriterien nachweisen. Damit berücksichtigt die KfW auch die Praxis, dass für die zahlreichen, auf ein Gewerk bezogenen Einzelmaßnahmen der privaten Bauherren die energieberatenden Handwerker die ersten Ansprechpartner sind.

Neue EnEV gilt ab Mai

Im Rundschreiben nahm die KfW auch zur Umsetzung der EnEV 2014 Stellung. Demnach liegt das Referenzgebäude aus der EnEV weiter dem energetischen Niveau der KfW-Effizienzhäuser zugrunde. Anpassungen der Förderstandards sind derzeit nicht geplant. Wenn die neue EnEV am 1. Mai 2014 in Kraft tritt, sind auch die neuen Bilanzierungsvorschriften anzuwenden. Wird nach DIN V 18599 gerechnet, muss die Neufassung der DIN aus dem Jahr 2011 verwendet werden. Das vereinfachte Verfahren („EnEV easy“) ist für die Programme Energieeffizient Bauen und Sanieren nicht zulässig.

Für das Programm Energieeffizient Sanieren 151/152 und 430 ist ab 1. Juni 2014 ein neues Merkblatt gültig. Neu ist, dass zukünftig die Anzahl der Wohneinheiten nach anstatt vor der Sanierung maßgeblich für die maximal mögliche Förderung ist. Wohneinheiten, die durch Erweiterung oder Ausbau bestehender Gebäude neu entstehen, werden weiterhin im Programm „Energieeffizient Bauen“ (Programm 153) gefördert. Weitere Änderungen auch für erhaltenswerte Bausubstanz oder Denkmale sind im geänderten Merkblatt zum Programm 151/152 vermerkt.

Im Programm „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit 167“ können Heizungsanlagen, die auf Basis erneuerbarer und fossiler Energieträger betrieben werden – sogenannte kombinierte Heizungsanlagen – ab sofort vollständig gefördert werden. Bisher war eine zusätzliche Antragstellung für den fossilen Anlagenteil als Einzelmaßnahme im Programm „Energieeffizient Sanieren“ (152, 430) notwendig.

im Überblick

http://www.beraterforum.kfw.de

Infocenter beantwortet Fragen

Bei Fragen steht das Infocenter der KfW zur Verfügung von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 18.30 Uhr unter Telefon: 0800/539 90 02, Fax: 069/74 31 95 00. Die Dokumente wie zum Beispiel das Anschreiben vom Dezember 2013, das Merkblatt in der Änderungsansicht sowie die Anlagen sind verfügbar im KfW-Beraterforum, unter „Übersicht Beraterrundschreiben“.

Die Änderungen im Überblick

Geforderte Weiterbildung für Experten der Energieeffizienzliste

Energieeffizienz

Expertenliste im Web

Das Regelheft, die Anforderungen an die nachzuweisenden Weiterbildungen sowie häufige Fragen und Antworten zur Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste stehen auf der Internetseite zur Verfügung:

https://www.energie-effizienz-experten.de/

Unsere Partner

https://www.geb-info.de/

Dieser Beitrag erschien vorab in der Fachzeitschrift GEB (Gebäudeenergieberater), Ausgabe Februar 2014. Die Autorin ist Chefredakteurin des Fachmagazins, das wie photovoltaik im Alfons W. Gentner Verlag erscheint. Wir danken für die freundliche Unterstützung.

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