Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Nicht jeder Zwist muss vor Gericht

Wer schon einmal einen Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen hat, weiß, dass das kein kurzer und noch viel weniger ein kurzweiliger Spaziergang ist. Vielmehr ist fast jede gerichtliche Auseinandersetzung ein langwieriges und teures Unterfangen, mit ungewissem Ausgang. Auch in der Photovoltaik landen streitende Parteien immer häufiger vor Gericht. Bringt eine Anlage nicht den erwarteten Ertrag, sind meist Sachmängel der Grund. Die Mängel können schon in mangelhaften Komponenten bestehen, genauso häufig resultieren sie aber aus einer fehlerhaften Installation. Nach einer internen Analyse des TÜV Rheinland waren über die Hälfte der festgestellten Anlagenfehler Montagefehler, nur 25 Prozent rührten von mangelhaften Komponenten her. Um diese Zahlen zu ermitteln, prüfte der TÜV Rheinland 125 Photovoltaikanlagen.

Stellt ein Betreiber einen tatsächlichen oder vermeintlichen Mangel an der Anlage fest, kontaktiert er in der Praxis zumeist erst den Installateur und fordert Beseitigung. Doch nicht selten beurteilt der Installateur die Sachlage anders. Ab diesem Moment sind die beiden Parteien Konfliktparteien. Nun könnten sie versuchen, den Streit mit einem Gespräch zu bereinigen, doch diese Möglichkeit wird meist nicht oder nur halbherzig wahrgenommen. Der nächste Weg führt dann meist zu einem Anwalt, ein Gang vor Gericht scheint unvermeidbar.

Am Ende kaum Gewinner

Doch genau an diesem Punkt lohnt es sich, kurz innezuhalten und ernsthaft über alternative Wege nachzudenken. Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) sieht ausdrücklich solche Wege der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vor. Neben der Mediation, Schlichtung und dem außergerichtlichen Vergleich gibt es die Möglichkeit, Streitereien durch Schiedsgutachten oder Schiedsgerichte beizulegen. Ein Verfechter und Befürworter dieser Wege ist Dr. Uwe Meiendresch, vorsitzender Richter am Landgericht Aachen. „Zwar kann man dem Zivilprozess auch gute Seiten abgewinnen. Die Richter sind unabhängig, hören die Argumente der Beteiligten und sind gewillt, den Streit in angemessener Zeit zu beenden. Hinzu kommt als wichtiger Vorteil, dass bei technischen Fragestellungen ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu günstigen Tarifen des JVEG das im Rechtsstreit entscheidende Gutachten erstellt. Doch Laufzeit und Kosten des Verfahrens sind meist so lang beziehungsweise so hoch, dass es am Ende kaum Gewinner gibt.“ Meiendresch wird deshalb nicht müde, immer wieder auf die Möglichkeiten und Vorteile der außergerichtlichen Konfliktbeilegung hinzuweisen: „Die meisten glauben, einem Rechtsstreit ausgeliefert zu sein. Sie mögen den Weg nicht, gehen ihn aber immer wieder. Und das oft nur, weil sie die Alternativen gar nicht kennen.“

Eine einfache Rechnung

Meiendresch rechnet Prozessdauer und mögliche Kostenverteilung vor. Das Ergebnis überzeugt schnell davon, dass es sich lohnt, über Alternativen zum Gerichtsprozess ernsthaft nachzudenken. Die einzelnen Prozessschritte und ihre Dauer summieren sich im günstigsten Fall auf ein Jahr, in der Praxis werden nicht selten zwei Jahre daraus. Und betrachtet man einen Fall mit einem Streitwert von 20.000 Euro über zwei Instanzen, der mit einer 50:50-Lösung endet, kommt man ebenfalls zu einem ernüchternden Ergebnis. „Nehmen wir an, der Erwerber einer Solaranlage macht gegen den Unternehmer Mängel in Höhe von 20.000 Euro geltend, etwa weil die Anlage fehlerhaft montiert ist, einzelne Bauteile unbrauchbar sind oder der vereinbarte Ertrag ausbleibt. Gewinnt der Kläger in voller Höhe, so erhält er den vollen Schadenersatz, während die Gegenpartei alle Kosten zu tragen hat. Ein gutes Geschäft, solange der Gegner zahlungsfähig bleibt. Gewinnt der Erwerber in der zweiten Instanz nach einem Sachverständigengutachten aber nur in Höhe von 10.000 Euro, etwa weil der Gutachter den Schaden anders berechnet oder ein Mitverschulden des Erwerbers vorliegt, so ergibt sich gerundet folgende Rechnung:

Streitwert 20.000 Euro, zwei Instanzen

Gerichtskosten: 2.500 Euro

Rechtsanwälte: 9.500 Euro

Gutachten: 3.000 Euro

Gesamtkosten: 15.000 Euro

Da der Erwerber in dem Beispiel zu 50 Prozent unterliegt, trägt er auch zu 50 Prozent die Kosten, sodass von dem vom Gericht zugesprochenen Betrag von 10.000 Euro nur 2.500 Euro übrig bleiben. Dabei sind eigene Kosten, also vor allem die eigenen Vorbereitungsstunden bei Anwalt und Gericht, noch nicht eingerechnet. Das Solarunternehmen muss neben dem Verurteilungsbetrag von 10.000 Euro die Kosten ebenfalls zur Hälfte tragen, also mithin insgesamt 17.500 Euro zahlen. Beide Streitparteien werden zu Recht Zweifel haben, ob sich dieser Rechtsstreit gelohnt hat. Noch ungünstiger wird es im Übrigen bei kleineren Streitwerten.

Kennt man die Möglichkeiten der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ist schon viel gewonnen. Streitende Parteien können sie in Erwägung ziehen, bevor es zum Schlagabtausch kommt.

Schlichtung statt Klage

Auch Rechtsanwalt Thomas Binder ist ein Befürworter der außergerichtlichen Wege, weist aber darauf hin, wie wichtig es ist, diese Wege schnell zu beschreiten, bevor der Streit eskaliert: „Generell halte ich viel davon, wenn es gelingt, Konflikte außergerichtlich zu lösen. Das Kostenrisiko eines gerichtlichen Rechtsstreits überwiegt oftmals gegenüber den Gewinnaussichten, insbesondere wenn ein Gericht teure Sachverständigengutachten einholen muss. Doch wenn es zwischen den Parteien schon zum Streit gekommen ist, ist es für eine Schlichtung oft zu spät. Da spielen dann meist auch emotionale Dinge eine Rolle. Die Parteien haben einfach keine Motivation, miteinander zu reden und nach einer Lösung zu suchen. Wenn die Leute zu mir kommen, ist das Kind meist schon in den Brunnen gefallen.“

Sachverständige als Schiedsgutachter

Dass auch Nichtjuristen als Schlichter oder Schiedsgutachter tätig werden können, ist im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen geregelt. Danach sind alternative Streitbeilegungen keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Dienstleistungen.

Gerade eine Schlichtung ist ein in Baustreitigkeiten erprobtes Verfahren. Der Schlichter sondiert gemeinsam mit den Parteien das Terrain und spricht dann eine Empfehlung aus. Nehmen beide Parteien den Vorschlag des Schlichters an, ist der Konflikt beigelegt. Solange die Schlichtung nicht gescheitert ist, kann im Regelfall eine Klage nicht wirksam erhoben werden. Ein Schlichtungsversuch kann aber auch mit der gemeinsamen Entscheidung enden, ein Schiedsgutachten zu beauftragen. Dann wird ein Sachverständiger mit der Beurteilung der konkreten Fragestellung beauftragt und beide Parteien unterwerfen sich der Entscheidung des Schiedsgutachters.

Wilhelm Uhlenberg war in den letzten Jahren einige Male als Schiedsgutachter tätig. Er ist von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Photovoltaikanlagen. In der Mehrzahl der Fälle war bereits im Vertrag zwischen Errichter und Betreiber eine Klausel enthalten, die die Beauftragung eines Schiedsgutachtens im Streitfall vorsah. In einem Fall trat ein Betreiber an Uhlenberg mit einer Anfrage heran, die auf eine Auseinandersetzung mit dem Errichter hindeutete. Uhlenberg empfahl die Erstellung eines Schiedsgutachtens, bevor juristische Schritte eingeleitet werden. Diesen Rat nahm der Betreiber an und ließ sich zunächst von seinem Anwalt zu diesem außergerichtlichen Weg der Konfliktbeilegung beraten. Daraufhin wurde tatsächlich von beiden Parteien der Weg über den Schiedsgutachter zur Problemlösung gewählt und eine juristische Auseinandersetzung vermieden.

Doch nicht alle strittigen Punkte können per Schiedsgutachten gelöst werden. Wilhelm Uhlenberg macht auf eine inhaltliche Begrenzung aufmerksam: „Wenn ein Schiedsgutachten den Richterspruch ersetzen soll, gilt eine wichtige Einschränkung. Der Sachverständige darf nur technische Sachverhalte beurteilen, keine juristischen Fragestellungen wie zum Beispiel Verjährungsfristen.“ Um tatsächlich einen unabhängigen Sachverständigen zu finden, können die Parteien die zuständige IHK, Ingenieurkammer oder Handwerkskammer bitten, einen Schiedsgutachter zu benennen. Der nächste Schritt ist dann auf jeden Fall ein erstes gemeinsames Gespräch, in dem der Inhalt des Schiedsgutachtenvertrags besprochen wird. Dieser Vertrag ist in vielerlei Hinsicht von Bedeutung.

Sorgfältiges Erstgespräch

„Vor allem die Abgrenzung des Auftrags ist ein wichtiger Vertragsbestandteil. Für welche Problemstellung das Schiedsgutachten verfasst werden soll, sollte möglichst genau definiert werden“, erläutert Uhlenberg. Wenn keine groben Fehler im Gutachten gemacht werden, ist für den Sachverhalt, über den entschieden wird, im Zivilprozess eine weitere juristische Auseinandersetzung ausgeschlossen. Das heißt, die streitenden Parteien geben für die durch das Schiedsgutachten beurteilten Sachverhalte ihr Klagerecht auf. „Deshalb sind die Parteien in der Regel auch daran interessiert, das Schiedsgutachten auf einen konkreten Sachverhalt zu begrenzen. Für andere, zum Zeitpunkt des Gutachtens eventuell noch nicht bekannte Fehler können sie dann später je nach Gusto erneut streiten“, führt Uhlenberg weiter aus.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist eine Absprache darüber, welche Informationsquellen der Sachverständige benutzen soll und darf. Uhlenberg skizziert ein Beispiel: „Hat eine Partei Provisionsverträge mit Großhändlern, kann diese Information für den Sachverständigen von Interesse sein und für das Schiedsgutachten von Bedeutung. Die betreffende Partei kann aber ihrerseits Interesse daran haben oder sogar vertraglich dazu verpflichtet sein, dass diese Inhalte nicht an fremde Dritte gelangen, also auch nicht an die gegnerische Partei.“

Jeder Einzelfall ist unter diesem Aspekt sehr individuell. Die Gemeinsamkeit besteht darin, dass diese Fragen im Erstgespräch erörtert werden und der Umgang damit im Vertrag geregelt wird.

Ebenfalls im Schiedsgutachtenvertrag geregelt wird die Höhe und der jeweilige Anteil der Parteien am Honorar des Gutachters. Üblich ist es, die Kosten des Gutachtens zu quoteln, das heißt in dem Verhältnis auf die Parteien aufzuteilen, wie sie für die Problemverursachung verantwortlich sind. Kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass eine Partei zu 100 Prozent für einen Schaden verantwortlich ist, muss diese Partei dann auch die Gutachterkosten vollständig übernehmen.

Kosten des Schiedsgutachtens

Es ist aber auch möglich, die Kosten per Vertrag von vornherein zu gleichen Teilen auf beide Parteien zu verteilen. Die Höhe des Honorars wird individuell verhandelt und festgelegt. Auch ein Auftragslimit zu vereinbaren kann sinnvoll sein. Verursacht die gutachterliche Tätigkeit mehr Aufwand als ursprünglich vermutet, muss dann mit beiden Parteien eine neue Vereinbarung über das eventuell höhere Honorar abgeschlossen werden.

Ein weiteres Detail sei erwähnt. Jede Partei übernimmt die gesamtschuldnerische Haftung für den Fall, dass nach Vertragsschluss die andere Partei insolvent wird. Im Klartext: Wird eine der Parteien zahlungsunfähig, übernimmt die verbleibende Partei die Gesamtkosten des Schiedsgutachtens.

Kommt es zu einem Schiedsspruch, hat dieser auch eine rechtliche Relevanz hinsichtlich des Schuldverhältnisses. Sind Ausgleichszahlungen von einer Partei an die andere im Schiedsspruch festgelegt, gelten diese unter Umständen als vollstreckbare Titel.

Für Uhlenberg sind die Vorteile des Schiedsgutachtens gegenüber einem Prozess vor Gericht ganz klar: „Entscheiden sich streitende Parteien für das Schiedsgutachten, können sie im Idealfall schon nach einem halben Jahr mit dem Schiedsspruch rechnen. Für den Gang vor Gericht müssten sie realistisch zwei Jahre einplanen, und das auch nur bei optimalem Prozessverlauf. Zudem ist in der Euphorie-Phase eines neuen Projektes jeder Vertragspartner sehr offen für die Aufnahme einer Schiedsgutachterklausel im Vertragswerk. Bis zur Anwendung verursacht diese Regelung keine Kosten, und manchmal erhöht dieser Passus bereits die Sorgfalt bei der Projektumsetzung.“

Auf einen Blick

Verfahrensschritte und ihre Dauer

Eingang der Klage

Zustellung nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses 3 Wochen

Verteidigungsfrist, § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO 2 Wochen

Klageerwiderungsfrist, § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO 2 Wochen

Wartezeit bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung 12 Wochen

Verkündungstermin mit Beweisbeschluss, § 310 Abs. 1 ZPO 3 Wochen

Einzahlungsfrist der SV-Vergütung, §§ 379, 404 ZPO 3 Wochen

Wartezeit auf Ortstermin 4 Wochen

Wartezeit auf das Gutachten 12 Wochen

Stellungnahmefrist auf das Gutachten, § 411 ZPO 3 Wochen

Wartezeit auf einen neuen Termin 8 Wochen

Abfassung des Urteils erster Instanz 3 Wochen

Die Addition dieser Fristen ergibt etwa ein Jahr. Möglichkeiten zur Verkürzung gibt es wenige. Eine Verlängerung ist dagegen leicht möglich. Sie erfolgt insbesondere auf Antrag der Parteien, bei nicht sachgemäßer Förderung des Rechtsstreites durch das Gericht oder wenn der Sachverständige länger für sein Gutachten benötigt, ein Gutachten eines anderen Sachverständigen oder ein schriftliches Ergänzungsgutachten noch eingeholt werden oder eine Zeugenvernehmung erfolgen muss. Auch ein vorgeschaltetes selbstständiges Beweisverfahren wird die Verfahrensdauer insgesamt verlängern. Gerade ein streitig geführter Bauprozess ist selten erstinstanzlich unter zwei Jahren zu erledigen.

Gewährleistung

Verjährungsfristen für Sachmängel an Aufdachanlagen

In einem Urteil vom Oktober 2013 (VIII ZR 318/12) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, wann kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer auf einem Gebäudedach montierten Photovoltaikanlage verjähren. Solche Gewährleistungsansprüche ergeben sich dann, wenn die Photovoltaikanlage bei der Lieferung einen Mangel aufweist, zum Beispiel wenn die Module nicht die vereinbarte Leistung erbringen oder die Anlage fehlerhaft montiert wurde.

Nach dem Urteil des BGH verjähren derartige Ansprüche nach zwei Jahren. Der Auffassung, wonach eine Dachanlage Bestandteil eines Bauwerks sei und damit die fünfjährige Verjährungsfrist gelte, erteilte der BGH eine Absage. Die auf dem Dach eines Gebäudes errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk sei allein das Gebäude, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für das Gebäude seien die Solarmodule nicht verwendet worden. Vielmehr diene die Anlage eigenen Zwecken, denn sie soll – so der BGH – Strom erzeugen und dem Anlagenbetreiber dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.

Anderes könnte für Indachanlagen gelten. Sie ersetzen die herkömmliche Dachhaut und sind damit Gebäudebestandteil. Darauf hat der Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke hingewiesen. Für sie könne somit die längere, fünfjährige Gewährleistungsfrist gelten. Allerdings gebe es dazu noch kein höchstrichterliches Urteil.

TÜV Rheinland

Weiterbildung zum Schlichter in Streitfällen am Bau

Bausachverständige, Bauunternehmer und Architekten können als sachkundige Schlichter zur Streitbeilegung verhelfen, bevor es zu teuren und langwierigen Rechtsstreitigkeiten kommt. Sie unterstützen die Konfliktparteien, den Streit rasch, endgültig und kostengünstig beizulegen. Das nötige Rüstzeug für eine Tätigkeit als Schlichter bietet die TÜV Rheinland Akademie in einem Weiterbildungskurs bestehend aus 16 Unterrichtseinheiten.

Die nächsten Termine:17. bis 18. September 2014 in Köln9. bis 10. Oktober 2014 in Nürnberg20. bis 21. November 2014 in Hannover11. bis 12. Dezember 2014 in München

http://www.tuv.com

Mediation

Freiwillig und vertraulich

Ziel der Mediation ist eine Konfliktregelung durch die beteiligten Streitparteien selbst. Der Mediator entscheidet nicht, sondern hilft den Parteien, einen eigenverantwortlichen, autonomen Konsens zu erarbeiten. An der Mediation können nicht nur Kläger und Beklagter, sondern weitere betroffene Parteien, etwa Subunternehmer oder der Versicherer, mitwirken.

Erste Grundlage ist die Freiwilligkeit und Vertraulichkeit. Mediation ist nicht öffentlich und findet auch nur statt, wenn die Parteien dies wollen. Der Mediator ist neutral, entscheidet nicht, sondern sorgt dafür, dass die Parteien mittels eines Gespräches eine beiden Parteien interessengerechte Lösung finden und nimmt schließlich die gefundene Regelung auf. Ziel ist eine Win-win-Lösung, die wiederum voraussetzt, dass die Konfliktparteien von ihren im Zivilrechtsstreit formulierten Positionen wegkommen und sich ihren eigentlichen, hinter den Positionen liegenden Interessen zuwenden.