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Schadensersatz sichern

Der Netzanschluss von Photovoltaikanlagen verzögert sich in der Praxis häufig, insbesondere weil die Kapazität des Netzes am Verknüpfungspunkt erschöpft ist und ein Netzausbau erforderlich wird. Der Anlagenbetreiber hat in diesem Fall sowohl vor als auch nach Netzanschluss verschiedene Möglichkeiten, seine Rechte geltend zu machen. Wichtig ist dabei insbesondere die Frage, ob trotz fehlenden Netzanschlusses ein Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Entschädigung unabhängig von dessen Verschulden besteht.

Einstweilige Verfügung

In der Praxis hat es sich bewährt, zunächst das Gespräch mit dem Netzbetreiber zu suchen und diesen außergerichtlich zum unverzüglichen und notfalls vorsorglichen Netzanschluss aufzufordern sowie auf mögliche Schadensersatzansprüche bei Verzögerungen hinzuweisen.

Bleiben die außergerichtlichen Maßnahmen ergebnislos, so gewährt der inhaltlich unveränderte Paragraf 79 des EEG in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 5. Mai 2014 (Drucksache 18/1304 des Bundestages, nachfolgend: EEG 2014) in bestimmten Fällen bereits vor Errichtung der Anlage Eilrechtsschutz: Gegenstand eines Antrages des Anlagenbetreibers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann demnach etwa eine Auskunft, ein vorläufiger Netzanschluss oder ein unverzüglicher Netzausbau sein. Der Auskunftsanspruch kann beispielsweise für die Berechnung des Netzverknüpfungspunktes wichtig sein. Dessen Lage entscheidet maßgeblich über die den Anlagenbetreiber treffenden Kosten des Netzanschlusses.

Sehr niedrige Hürden

Anlagenbetreiber sollten den Eilrechtsschutz ernsthaft in Erwägung ziehen, vor allem bei längeren Verzögerungen des Netzanschlusses. Die ansonsten nach der Zivilprozessordnung hohen prozessualen Hürden im einstweiligen Rechtsschutz gelten im Bereich des EEG ausdrücklich nicht. Der Gesetzgeber wollte damit eine schnellere Umsetzung von EE-Vorhaben erreichen (BT-Drs. 16/8148, Seite 74).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss sorgfältig vorbereitet werden. Insbesondere genügt es jedenfalls nach Ansicht des Landgerichts Ravensburg nicht, einen Antrag wie den folgenden zu stellen: „unverzüglich vorrangig, jedenfalls vor dem 1. Oktober 2011 – hilfsweise unverzüglich vorrangig …“. Das Landgericht hielt diesen Antrag mangels vollstreckungsfähigen Inhalts für zu unbestimmt und unzulässig (Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 O 206/11). Fehlerhaft und nach Ansicht des Landgerichts unbegründet ist auch der Antrag, die Anlage „sofort“ anzuschließen (vergleiche dazu auch unten).

Verzögert sich der Netzanschluss, so entgehen dem Anlagenbetreiber Einnahmen aus der Förderung gemäß EEG. In diesem Fall sollte er unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist im Nachhinein prüfen, ob er Ansprüche geltend machen kann. Verletzt der Netzbetreiber seine gesetzliche Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss schuldhaft, so macht er sich gegenüber dem Anlagenbetreiber schadensersatzpflichtig (BT-Drs. 15/2864, Seite 32).

Unverzüglich bedeutet, dass der Netzbetreiber den Anschluss einer Anlage ohne schuldhaftes Zögern sofort dann zu veranlassen hat, wenn der Anlagenbetreiber seinen Wunsch, die Anlage an das Netz zu binden, geäußert hat (Salje, EEG-Kommentar, 2012, Paragraf 5 Rn. 36). Dokumentiert der Netzbetreiber nicht alle Verfahrens- und Arbeitsschritte eingehend schriftlich, so spricht dies für eine Missachtung der erforderlichen Sorgfalt (Frenz/Müggenborg, EEG-Kommentar, 2013, Paragraf 5 Rn. 19).

Selbst wenn die Personalkapazitäten des Netzbetreibers zum umgehenden Netzanschluss nicht ausreichen, kann er bei einer Verzögerung des Anschlusses seine gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Anlagenbetreiber verletzen. In diesem Fall muss sich der Netzbetreiber externer Dritter zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bedienen (Salje, EEG-Kommentar, Paragraf 5 Rn. 36). Das Landgericht Ravensburg indes schränkt die Schadensersatzpflicht des Netzbetreibers insofern ein (Beschluss vom 11. Juli 2011 – 6 O 206/11).

Gewissen Spielraum zugestehen

Demnach steht dem Netzbetreiber zur Bearbeitung eines Antrags ein gewisser zeitlicher Spielraum zu. Es verstehe sich von selbst, dass nicht jeder Antrag am Tag des Eingangs bearbeitet werden könne.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt das Landgericht eine Zeitspanne von zwei Monaten und sechs Tagen für ausreichend, um dem Verschuldensvorwurf zu entgehen. Das dem Netzbetreiber zur Verfügung stehende Personal sei zu berücksichtigen.

Auch das Landgericht Frankfurt (Oder) gesteht dem Netzbetreiber eine „angemessene Prüfungs- und Dispositionsfrist“ zu (Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 11 O 327/10). Dabei beriefen sich die Richter auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1869).

Allerdings hatte der BGH in einem Fall ohne Bezug zum EEG entschieden. Dass eine angemessene Prüfungs- und Dispositionsfrist einzuräumen ist, ergibt sich aus der Natur der Sache. Damit ist die Aussagekraft der beiden landgerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis gering. Es bleibt fraglich, wie viel Zeit der Netzbetreiber verstreichen lassen darf und ob er externe Fachkräfte hinzuziehen muss.

Auch das Landgericht Ravensburg vertrat in dem zitierten Beschluss die Auffassung, der Netzbetreiber müsse sich Dritter bedienen. Das Gericht gesteht dem Netzbetreiber aber eine gewisse Zeit zu, um externe Kräfte mit freien Kapazitäten zu finden. Das Landgericht Ravensburg hat damit letztlich nur festgestellt, dass eine Frist von knapp über zwei Monaten noch keine Pflichtverletzung darstellen muss. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls, ab wann eine solche vorliegt. Der Anlagenbetreiber sollte darauf drängen, dass der Netzbetreiber seine Anstrengungen zum unverzüglichen Netzanschluss nachweist. Regelmäßige Nachfragen – auch schriftlich – können verhindern, dass die Angelegenheit „vergessen“ oder zugunsten forscher auftretender Einspeisewilliger hintangestellt wird.

Verspätete Anschlussleitung

Ein Sonderfall ist die verspätete Errichtung der Netzanschlussleitung durch den Netzbetreiber, wenn er hiermit beauftragt wurde. In diesem Fall ist allgemeines Werkvertragsrecht nach Paragraf 631 ff. BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 26. November 2003, VIII ZR 89/03). Wesentlich sind demnach zunächst die vertraglichen Vereinbarungen.

Wurde ein bestimmter Fertigstellungstermin vereinbart und dieser nicht eingehalten, so steht dem Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung zu. Erforderlich ist insbesondere eine Mahnung und Verschulden des Auftragnehmers. Das BGB vermutet das Verschulden des Werkunternehmers: Er muss also nachweisen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Verzögerungen beim Netzausbau

Schadensersatzansprüche können auch bei Auslastung der Netzkapazitäten entstehen. Der Netzbetreiber muss sein Netz im Falle einer Auslastung nach Paragraf 12 EEG 2014 auf Verlangen des Anlagenbetreibers entsprechend dem Stand der Technik unverzüglich ausbauen. Es sei denn, dass dies wirtschaftlich unzumutbar ist (Paragraf 12 Absatz 3 EEG 2014). Der Begriff des „Netzausbaus“ wird zur Vereinfachung für alle Maßnahmen der Erweiterung der Netzkapazität im Sinne des Paragrafen 12 EEG 2014 verwendet. Die EEG-Novelle enthält dazu inhaltlich keine Änderungen. Die Regierungsbegründung stellt klar, dass zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“ auf das Votum 2008/14 der Clearingstelle zurückgegriffen werden kann.

Prüfung im Einzelfall

Danach sind alle geplanten EEG-Anlagen einschließlich kleiner Anlagen zu berücksichtigen, für die ein Netzausbau erforderlich wird. In die Einzelfallprüfung sind die volkswirtschaftlichen und die betriebswirtschaftlichen Belange einzustellen. Als Orientierungsmaßstab gelte die in der Gesetzesbegründung genannte Grenze. Zumutbar ist der Netzausbau insbesondere dann, wenn die Kosten des Ausbaus 25 Prozent der Kosten der Errichtung der Stromerzeugungsanlage nicht überschreiten (Gesetzesbegründung zum EEG, BT-Drs. 15/2864, Seite 34).

Verstößt der Netzbetreiber gegen seine Pflicht zum unverzüglichen Netzausbau, kann der Anlagenbetreiber nach der auch insoweit unveränderten Vorschrift des Paragrafen 13 Absatz 1 EEG 2014 Schadensersatz verlangen. Das Verschulden des Netzbetreibers wird vermutet. Kann er nicht beweisen, dass ihm kein Vorwurf zu machen ist, ist er schadensersatzpflichtig. Absatz 2 gewährt dem Anlagenbetreiber zudem ein Recht auf Auskunft über den Stand der Maßnahmen zum Netzausbau, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber seine Pflicht nicht erfüllt hat.

Stufenklage bietet sich an

Prozessual bietet sich für den Anlagenbetreiber in der Regel eine Stufenklage nach Paragraf 254 ZPO an: Auf der ersten Stufe werden die notwendigen Informationen erlangt, die auf der zweiten Stufe zur Konkretisierung des Anspruches auf Schadensersatz gebraucht werden.

Fraglich ist, ab wann ein Einspeisewilliger den Anspruch auf Netzausbau geltend machen kann. Jedenfalls nicht erforderlich ist die formelle Planreife, also eine Baugenehmigung (Frenz/Müggenborg, EEG, 2013, Paragraf 10 Rn. 10). Nach der Gesetzesbegründung bestimmt sich der Zeitpunkt der Ausbaupflicht danach, ob ein solcher Ausbau für den Netzbetreiber bereits zumutbar ist. Davon sei auszugehen, wenn die Planung nicht mehr nur unverbindlich ist, sondern bereits konkretisiert wurde, etwa durch Aufträge für Teilplanungen oder Verträge zur Lieferung (BT-Drs. 16/8148, Seite 45).

Vom Schadensersatz umfasst sind vor allem entgangene Gewinne mitsamt Zinsen. Das Gericht kann den Schaden schätzen oder ein Sachverständigengutachten zur Bemessung der Sonneneinstrahlung heranziehen.

Zu beachten ist, dass der Anlagenbetreiber zur Minderung des Schadens verpflichtet ist (Paragraf 254 BGB). Er muss sich zum Beispiel um einen – wenn auch nur vorübergehenden – Netzanschluss bei einem anderen Netzbetreiber bemühen (Frenz/Müggenborg, Paragraf 10 Rn. 35).

Entschädigung wegen Abregelung

Die Pflicht zum Netzanschluss besteht nach der unveränderten Vorschrift des Paragrafen 8 Absatz 4 des Regierungsentwurfs auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch eine Maßnahme des Netzausbaus möglich wird.

Nach der Begründung zum Regierungsentwurf bleibt es dabei, dass der Netzbetreiber die Anlagen auch dann anschließen muss, wenn das Netz noch nicht die ganze Kapazität der Anlage aufnehmen kann. Somit steht selbst eine Drosselung auf null einem Netzanschluss nicht im Wege.

Da die Drosselung der Anlage eine Maßnahme des Einspeisemanagements ist, ist die Rechtsauffassung vertretbar, dass der Anlagenbetreiber auch die Härtefallregelung des Paragrafen 15 EEG 2014 in Anspruch nehmen kann: Danach stehen ihm bei einer Maßnahme des Einspeisemanagements grundsätzlich 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zu, zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen.

Dem kann der Netzbetreiber nicht entgegenhalten, dass ihn insofern kein Verschulden trifft. Denn der Entschädigungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Der Netzbetreiber kann solche Entschädigungszahlungen ohnehin weiterwälzen.

Voraussetzung einer Maßnahme des Einspeisemanagements ist, dass die Anlage ans Netz angeschlossen und mit einer Fernsteuereinrichtung ausgestattet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllbar.

Fraglich bleibt, ob eine Maßnahme des Einspeisemanagements voraussetzt, dass schon Strom aus erneuerbaren Energien produziert wurde. Der Wortlaut des Gesetzes verlangt dies nicht. Für eine solche Auslegung spricht, dass Anlagenbetreiber nicht gegenüber solchen Konkurrenten benachteiligt werden, bei denen zufälligerweise kein Netzausbau erforderlich war.

Betreiber von EEG-Anlagen, die in der Vergangenheit wegen einer Maßnahme des Netzausbaus verspätet in Betrieb genommen wurden, sollten prüfen, ob sie unter diesem Aspekt rückwirkend Ansprüche geltend machen können.

Vorläufigen Anschluss unterlassen

Oftmals kommt ein provisorischer Anschluss in Betracht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg haben Anlagenbetreiber ein Recht darauf (Beschluss vom 22. September 2011 – 6 W 42/11). Dies gelte jedenfalls dann, wenn die technischen Voraussetzungen für den Netzanschluss erfüllt seien.

Dazu gehörten insbesondere die technischen Mindestanforderungen des jeweiligen Netzbetreibers. Für diese Rechtsauffassung spricht auch der Wortlaut des Paragrafen 79 Absatz 1 EEG 2014. Demnach kann eine einstweilige Verfügung auch auf einen vorläufigen Netzanschluss gerichtet sein. Verweigert der Netzbetreiber einen provisorischen Anschluss, können Schadensersatzansprüche bestehen.

Gibt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber einen falschen Netzverknüpfungspunkt vor, so kann der Anlagenbetreiber die dadurch entstehenden Mehrkosten erstattet verlangen. Hier verweisen wir auf unseren Beitrag in photovoltaik, August 2013, ab Seite 78.

Netzbetreiber versuchen häufig, ihre Haftung in Verträgen einzuschränken oder auszuschließen. Doch in Bezug auf Pflichten des EEG und alle genannten Rechte des Anlagenbetreibers ist dies gemäß Paragraf 4 Absatz 2 EEG unwirksam. Danach darf weder zulasten des Anlagen- noch zulasten des Netzbetreibers von Bestimmungen des EEG abgewichen werden.

Neue Rechtsentwicklungen

Abschließend soll auf einige Neuregelungen zum Netzanschluss hingewiesen werden: Paragraf 8 EEG 2014 stellt nun klar, dass bei Streit um alternative Verknüpfungspunkte stets ein gesamtwirtschaftlicher Vergleich zu erfolgen hat. Zuvor war bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10. Oktober 2012 (VIII ZR 362/11) umstritten, ob dies – wie der Wortlaut nahelegte – nur bei alternativen Verknüpfungspunkten in demselben Netz galt.

Der BGH entschied, dass der Gesamtvergleich stets zu erfolgen hat. Dies hatten wir kritisiert, insbesondere weil eine gesamtwirtschaftliche Betrachtungsweise als Kriterium viel zu unscharf ist (photovoltaik, August 2013, ab Seite 78). Denn welche Kriterien in den Variantenvergleich einfließen, blieb bislang unklar. Die Begründung zum Regierungsentwurf nimmt diese Kritik nun auf: Mittelbare Kosten seien nicht umfasst, wozu auch Leitungs- und Umspannverluste zählten (BT-Drs. 18/1304, S. 178).

Unerhebliche Mehrkosten

Paragraf 8 Absatz 2 des Regierungsentwurfs regelt das Wahlrecht des Anlagenbetreibers nunmehr unter der Einschränkung, dass die daraus resultierenden Mehrkosten unerheblich sein müssen. Die Bundesregierung begründet dies mit der Rechtsprechung des BGH, wonach dem Wahlrecht der Einwand des Rechtsmissbrauchs vorliegt, wenn die dem Netzbetreiber entstehenden Mehrkosten nicht nur unerheblich über den Kosten eines Anschlusses an dem normalen Netzverknüpfungspunkt liegen (VIII ZR 362/11).

Anlagenbetreiber sollten schon im Vorfeld eines Netzanschlusses prüfen, ob der Netzbetreiber seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt. Dazu gehört auch die hier nicht thematisierte Festlegung des richtigen Netzverknüpfungspunktes. Eine einstweilige Verfügung ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich und bei ergebnislosen außergerichtlichen Bemühungen in vielen Fällen ratsam.

Empfehlungen für Anlagenbetreiber

Ist ein Netzausbau erforderlich, so muss der Anlagenbetreiber sein Verlangen nach einem Netzausbau so früh wie möglich äußern. Nur dann kann er nachher im Falle einer Verzögerung seine Rechte geltend machen. In der Phase des Netzausbaus sollte der Anlagenbetreiber regelmäßig Auskunft über den Stand der Maßnahmen des Netzbetreibers verlangen. Zu denken ist immer auch an einen provisorischen Netzanschluss, den der Netzbetreiber nach Möglichkeit anbieten muss. Anlagenbetreiber sollten selbst im Fall eines fehlenden Verschuldens des Netzbetreibers prüfen, ob sie im Zeitraum bis zum erfolgten Netzausbau Entschädigungsansprüche aufgrund der Härtefallklausel des EEG geltend machen können.

https://www.dr-gottwald-berlin.de/

Die Autoren

Rechtsanwalt Michael Herrmann

Rechtsanwalt Dr. Thorsten Gottwald

sind auf erneuerbare Energien spezialisiert. Sie betreuen vielfältige Projekte juristisch, darunter auch Solarparks im In- und Ausland. Die beiden Anwälte sind in der Berliner Kanzlei Dr. Thorsten Gottwald Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig.

herrmann@dr-gottwald-berlin.de

dr.gottwald@dr-gottwald-berlin.de

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