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Hürdenlauf für Investoren

Wer für neu geplante Photovoltaikanlagen auf Freiflächen noch die Förderung gemäß EEG in Form der Marktprämie beanspruchen will, muss sich beeilen: Nach Paragraf 53 Absatz 3 EEG endet die Förderung für neue Freiflächenanlagen mit festen Vergütungssätzen sechs Monate nach der erstmaligen öffentlichen Bekanntmachung eines Ausschreibungsverfahrens.

Ende Januar geht es los

Dann erhält eine Förderung nur noch, wer erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen hat.

Tritt die neue Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) wie geplant zum Januar 2015 in Kraft, dürfte die Bundesnetzagentur die erste Ausschreibung spätestens Ende Januar auf ihrer Homepage bekanntmachen. Somit müssen Freiflächenanlagen voraussichtlich bis spätestens Mitte oder Ende Juli 2015 in Betrieb genommen werden, um die Förderung zu erhalten.

Unstimmigkeiten im Ministerium

Möglicherweise verschiebt sich der Stichtag noch nach hinten, denn zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels gab es innerhalb der Bundesregierung noch Unstimmigkeiten über Details der Verordnung.

Die nachfolgenden Details beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf. Änderungen im Laufe der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung sind möglich. Leider werden weder Bundestag noch Bundesrat beteiligt (unsere Kritik daran: siehe photovoltaik, Mai 2014, ab Seite 16).

Zum 1. April, 1. August und 1. Dezember sollen jeweils 200 Megawatt installierte Leistung ausgeschrieben werden.

In der Bundesregierung gab es zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels Überlegungen, die ohnehin schon geringen Ausschreibungsmengen noch einmal auf insgesamt 500 Megawatt für das Jahr 2015 und 400 Megawatt für 2016 zu verringern.

Die Teilnahme am Verfahren

Spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Termin gibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekannt. Die Gebote müssen einen Umfang von mindestens 100 Kilowatt haben und dürfen zehn Megawatt nicht überschreiten.

Nach der Definition in Paragraf 2 Nr. 2 des Verordnungsentwurfs werden mehrere Photovoltaikanlagen in einer Gemeinde zusammengerechnet, wenn sie innerhalb von 24 Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu vier Kilometern in Betrieb genommen wurden.

Ob über das Erfordernis eines Bebauungsplans hinaus Flächenkriterien in die Verordnung aufgenommen werden und damit insbesondere Ackerflächen weiterhin ausgeschlossen bleiben, war innerhalb der Bundesregierung bis Mitte Dezember umstritten.

Das muss im Gebot stehen

Die Abgabe mehrerer Gebote ist zulässig. Das Gebot muss unter anderem den Standort des geplanten Solarparks einschließlich Flurstück und den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen enthalten.

Dem Gebot sind zahlreiche Nachweise in Kopie beizufügen, unter anderem entweder der Aufstellungs- oder Änderungsbeschluss der Gemeinde über einen Bebauungsplan, der Offenlegungsbeschluss zum Bebauungsplan oder der beschlossene Bebauungsplan. Gebote müssen der BNetzA spätestens am Gebotstag zugehen und können bis dahin zurückgezogen werden.

Bis zum Gebotstermin muss der Bieter eine Erstsicherheit in Höhe von vier Euro pro Kilowatt hinterlegen, etwa durch Bankbürgschaft. Die Höhe der Erstsicherheit halbiert sich, wenn der Bieter einen Offenlegungsbeschluss über den Bebauungsplan oder den beschlossenen Bebauungsplan in Kopie nachgewiesen hat.

Für die Gebote gilt ein Höchstwert, der dem anzulegenden Wert für Solarenergie gemäß Paragraf 51 Absatz 2 Nr. 3 EEG entspricht.

Zulassung zum Zuschlagsverfahren

Frühestens am ersten Werktag nach dem Gebotstermin öffnen mindestens zwei Mitarbeiter der BNetzA gemeinsam die Gebote und prüfen, welche Gebote zum Zuschlagsverfahren zugelassen werden. Nicht zugelassen werden Gebote unter anderem, wenn die Erstsicherheit nicht hinterlegt ist oder das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält.

Befindet sich auf einem Flurstück bereits eine Photovoltaikanlage oder wird für dasselbe Flurstück ein weiteres Gebot abgegeben, so schließt die BNetzA ein Gebot aus, sofern es sich nicht um eine Erweiterung einer bestehenden Anlage handelt. Ein Bieter kann auch ausgeschlossen werden, wenn er in der Vergangenheit wiederholt nach Zuschlagserteilung nicht fristgemäß die Zweitsicherheit beigebracht hat. Die BNetzA erteilt allen zugelassenen Geboten einen Zuschlag, wenn die Summe der Gebotsmengen aller zugelassenen Gebote das Ausschreibungsvolumen von grundsätzlich 200 Megawatt nicht überschreitet.

Netzagentur erteilt den Zuschlag

Übersteigen die zugelassenen Gebote dieses Volumen, sortiert die BNetzA die zugelassenen Gebote nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge und erteilt den Zuschlag entsprechend, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert.

Ist der Gebotswert gleich, sortiert die BNetzA die Gebote nach der Gebotsmenge und bezuschlagt entsprechend, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge. Sind Gebotswerte und Gebotsmenge gleich, entscheidet das Los.

Erbringt ein bezuschlagter Bieter spätestens am zehnten Werktag nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags keine Zweitsicherheit in Höhe von 50 Euro pro Kilowatt, können andere Bieter nachrücken.

Die Höhe der Zweitsicherheit halbiert sich unter denselben Voraussetzungen wie die Erstsicherheit. Bieter, deren Zuschlag erloschen ist, müssen an den Netzbetreiber einen Geldbetrag in Höhe der Erstsicherheit zahlen.

Zweitsicherheit: 50 Euro je Kilowatt

Die BNetzA gibt die Entscheidung über die Zuschläge im Internet bekannt, einschließlich Namen der bezuschlagten Bieter. Diese erhalten zudem eine Mitteilung per E-Mail.

Die Zuschläge können nicht gehandelt werden. Paragraf 15 des Entwurfs stellt klar, dass bei Verkauf der Freiflächenanlage auch die Förderberechtigung auf den Erwerber übergeht.

Gegen die Entscheidungen der Bundesnetzagentur kann kein Widerspruch eingelegt werden. Möglich ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Zuschlags, wodurch sich das gesamte Ausschreibungsvolumen erhöhen kann.

Bieter müssen spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags bei der BNetzA die Ausstellung von Förderberechtigungen für die gesamte Gebotsmenge beantragt haben. Wird diese Frist nicht eingehalten, entwertet die BNetzA die Gebotsmenge. Darüber hinaus muss der Bieter eine Pönale in Höhe von grundsätzlich 50 Euro pro Kilowatt zahlen. Angegeben werden muss unter anderem das Datum der Inbetriebnahme.

Widerspruch ist nicht möglich

Die Förderberechtigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Photovoltaikanlage vor Antragstellung in Betrieb ist und vom Bieter bei Antragstellung betrieben wird. Zudem darf für sie keine finanzielle Förderung nach dem EEG erfolgt sein. Mit dem Antrag auf Förderberechtigung erfüllt der Bieter zudem seine Pflichten aus der Anlagenregisterverordnung.

Nach Paragraf 17 bestimmt die Bundesnetzagentur anhand der Angaben des Bieters die Höhe des anzulegenden Werts. Im Gegensatz zum EEG ist bei den Ausschreibungen die Bundesnetzagentur für die Berechnung der Förderhöhe zuständig. Gleichwohl bleibt der Netzbetreiber nicht außen vor, denn er muss die Voraussetzungen für die Berechnung der Förderhöhe prüfen.

Halten Bieter die mit dem Gebot angegebenen Errichtungsflächen nicht ein, verringert sich die Vergütung um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Dadurch soll es wirtschaftlich unattraktiv werden, die Freiflächenanlage auf einer anderen Fläche zu errichten als auf dem im Gebot angegebenen Standort.

Eigenverbrauch ist verboten

Dass das Ausschreibungsmodell der falsche Weg zum Ausbau der erneuerbaren Energien ist, zeigt auch die völlig missratene Eigenverbrauchsregelung: Der Eigenverbrauch in den Freiflächenanlagen ist nach dem derzeitigen Referentenentwurf während der gesamten Förderdauer der Anlage unzulässig.

Die Bundesregierung begründet dies damit, dass Bieter andernfalls unterschiedlich hohe Eigenverbrauchsanteile einkalkulieren und sich verzerrte Gebote ergeben würden. Dann würden die Gebote gewinnen, bei denen ein besonders hoher Eigenverbrauchsanteil zugrunde gelegt wurde.

In der Verordnungsbegründung wird ausgeführt, dass der Anlagenbetreiber seinen Anspruch auf finanzielle Förderung für den gesamten 20-jährigen Förderzeitraum auch rückwirkend verliert, wenn er Strom zum Eigenverbrauch innerhalb des 20-jährigen Vergütungszeitraumes nutzt.

Die Bundesregierung missachtet hier völlig den hohen Nutzen des Eigenverbrauchs für die Energiewende, wodurch unter anderem die Stromnetze geschont werden.

Voraussetzung einer erfolgreichen Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist die umfassende Optimierung aller Errichtungskosten. Alle Kostensenkungspotenziale müssen konsequent genutzt werden. Aufgrund der höheren Sonneneinstrahlung werden Freiflächen im Süden Deutschlands höhere Chancen auf einen Zuschlag haben als in den meisten anderen Regionen Deutschlands.

Kleine Bieter fallen raus

Es ist zu befürchten, dass kleinere Bieter im Ausschreibungsverfahren kaum Chancen haben werden, weil ihre Möglichkeiten zur Senkung der Kosten begrenzt sind.

Leider nimmt die Bundesregierung ihren eigenen Vorsatz nicht ernst: Im EEG ist als wesentlicher Grundsatz festgehalten, dass die Akteursvielfalt erhalten bleiben soll (Paragraf 2 Absatz 5 Satz 3 EEG). Dass sich die Sicherheitsleistung an der Anlagenleistung bemisst, ist letztlich eine Selbstverständlichkeit.

Die Akteursvielfalt wird auch nicht dadurch spürbar erhöht, dass bei gleichem Gebotswert die niedrigere Gebotsmenge den Vorzug vor einer höheren Gebotsmenge erhält. Denn es ist der Gebotswert, bei dem kleinere Bieter nicht mithalten können.

Die Bundesregierung begründet die Umstellung auf Ausschreibungen mit Forderungen der EU-Kommission. Erleichterungen für kleine Projekte stehen dem aber keineswegs entgegen, weil die EU-Leitlinien für solche Fälle Bagatellgrenzen vorsehen.

Bürgerprojekte nicht vergessen

Kleine Projekte mit einer installierten Leistung unter einem Megawatt sollten daher vollständig vom Ausschreibungszwang ausgenommen bleiben und die normale gesetzliche Förderung nach dem EEG erhalten.

Zumindest aber sollte mindestens ein Drittel der Gebotsmenge ausschließlich diesen Akteuren vorbehalten bleiben oder aber ein paralleles Ausschreibungsverfahren nur für kleine Projekte durchgeführt werden. Solche Teilausschreibungen hätten den Vorteil, dass für sie eigene Sonderregelungen geschaffen werden können. Nur dann hätten kleine Projekte realistische Erfolgsaussichten.

Nur dann nähme die Bundesregierung ihren eigenen Grundsatz ernst, die Akteursvielfalt zu erhalten. Zudem sollten diese noch deutlich erleichterten Bedingungen bei der Sicherheitsleistung und bei der Pönale unterliegen.

Bei von Bürgern organisierten Projekten und anderen Kleinanlagen ist das Risiko einer gezielten strategischen Nichtrealisierung faktisch auszuschließen, weil es den Betreibern tatsächlich um die Realisierung ihrer Projekte geht.

https://www.dr-gottwald-berlin.de/

Themendossier

Mehr Praxis: EEG-Reform

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http://www.photovoltaik.eu/Dossiers-Themen

F&S Solar

Solarpark auf dem Gelände einer Zuckerfabrik

Auf dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik in Jarmen entsteht derzeit ein Solarpark. Jarmen ist eine Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern, südlich von Stralsund. Künftig stromen auf der Brache rund 12.000 Photovoltaikmodule. Auf dem etwa sechs Hektar großen Gelände gibt es einen See, der früher von der Fabrik für Prozesswasser genutzt wurde – den „Zuckersee“. In der Nähe des künftigen Solarparks fließt die Peene, wo Biber siedeln. Der Zaun der Solaranlage wird so angelegt, dass Kleintiere unter ihm hindurchschlüpfen können.

Wie auf Konversionsflächen üblich, gibt es keinen gewachsenen Boden. Dort ist Erde aufgeschüttet worden. Aus statischen Gründen muss man deshalb mehr in die Unterkonstruktion investieren. Zum Glück liegt der Einspeisepunkt in unmittelbarer Nähe. Der Solarpark ging Ende Dezember ans Netz.

Das Solarkraftwerk leistet rund drei Megawatt, es kann im Jahr rechnerisch etwa 700 Haushalte versorgen. 2,85 Gigawattstunden Strom werden im Jahr prognostiziert. Die Anlage in Jarmen ist der dritte Park von F&S Solar. Zuvor hat der Projektentwickler aus Euskirchen (Nordrhein-Westfalen) in Anklam und Güstrow ähnliche Projekte umgesetzt.

https://fs-sun.de/

Die Autoren

Rechtsanwalt Michael Herrmann

Rechtsanwalt Dr. Thorsten Gottwald

sind auf erneuerbare Energien spezialisiert. Sie betreuen vielfältige Projekte juristisch, darunter auch Solarparks im In- und Ausland. Die beiden Anwälte sind in der Berliner Kanzlei Dr. Thorsten Gottwald Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig.

herrmann@dr-gottwald-berlin.de dr.gottwald@dr-gottwald-berlin.de

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