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Futter für die Amtsschimmel

Bis fast zur letzten Sitzung des Bundestages vor der Sommerpause hat es gedauert, um das umstrittene Mieterstromgesetz Ende Juni endlich zu verabschieden. In der letzten Lesung war den Abgeordneten anzumerken, dass sie das leidvolle Thema endlich ad acta legen wollten. Niemand stimmte gegen den Entwurf. Es schien Konsens: Das Gesetz muss jetzt her.

Mitten im Wahlkampf will niemand Millionen von Mietern erklären, warum sie keinen preiswerten Solarstrom vom Dach des eigenen Wohnhauses bekommen. Schließlich ist das im Eigenheim längst gang und gäbe.

Nun kann die Förderung des Mieterstroms beginnen. Aber eigentlich hätte es überhaupt keiner Förderung bedurft. Das Gesetz liest sich wie ein bürokratisch verbrämter Paragrafendschungel, um Mieterstrom zu verhindern. Oder wenigstens zu begrenzen. Man muss kein Prophet sein, um vorherzusagen: Das Gesetz wird den Bau von Mieterstromanlagen in Deutschland nicht beflügeln. Zu bürokratisch, zu verklausuliert, viel zu kompliziert – und vor allem ökonomisch ohne Rückenwind. So wird das nichts.

EEG-Umlage zur Hälfte gedeckt

Denn, wie es Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein (SEV) ausdrückt: „Die Höhe der Mieterstromvergütung ist zu gering und die EEG-Umlagepflicht auf Drittversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien bleibt als wirtschaftliche und bürokratische Investitionsbremse vollumfänglich bestehen.“

Tatsächlich mutet es eigenartig an, dass die Mieter auf der einen Seite die EEG-Umlage komplett zahlen müssen. Auf der anderen Seite wird der Solarstrom vom Dach ihres Hauses staatlich gefördert. Mit der Unterstützung wird zwar etwa die Hälfte der EEG-Umlage gedeckt. Doch sind die Mieter immer noch schlechtergestellt als die Eigenheimbesitzer und sogar die Gewerbetreibenden. Letztere müssen nur 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen. Zumal die Förderung kein fester Posten ist, mit dem die Projektierer und Mieter rechnen können.

Die Förderung ist grundsätzlich an die Anlagengröße gekoppelt. Der Anlagenbetreiber bekommt für jede Kilowattstunde Solarstrom, die er den Mietern liefert, die für diese Anlagengröße gültige EEG-Einspeisevergütung abzüglich einer Pauschale von 8,5 Cent. Damit bleibt ein Förderbetrag von 2,3 bis 3,1 Cent pro Kilowattstunde übrig – nach derzeitigen Vergütungssätzen.

Damit sinkt die Förderung des Mieterstroms in Zukunft genauso schnell wie die normale Einspeisevergütung. Angesichts des langen Planungsvorlaufs bei den Wohnungsbaugesellschaften und den Energiegenossenschaften entstehen hohe finanzielle Risiken, warnt Susanne Jung vom SEV.

Ein zweites kalkulatorisches Problem könnte der vorgesehene Ausbaudeckel werden. Der liegt bei 500 Megawatt pro Jahr. Ist er erreicht, werden keine neuen Mieterstromprojekte mehr gefördert.

Deckel und Wartelisten

Die damit aus der Förderung fallenden Anlagen werden auf eine Warteliste gesetzt und bekommen die Förderung ab Januar des Folgejahres.

Die Bundesnetzagentur muss zwar so früh wie möglich auf ihrer Internetseite darauf hinweisen, dass der Förderdeckel bald erreicht werden könnte. Doch dann wird es für viele Projekte zu spät sein, um sich darauf einzustellen. Ein Vorlauf von zwei Jahren ist bei Mieterstrom nicht unüblich.

Ob das tatsächlich zum Problem wird, sehen Branchenexperten sehr unterschiedlich. Niemand erwartet einen Boom von Mieterstromprojekten, nur weil der Bund jetzt ein bisschen Geld zuschießt. „Jetzt können Wetten abgeschlossen werden, wie viel Mieterstrom in den nächsten Jahren wirklich gebaut wird“, kommentiert Andreas Horn, Vorstand von Sonnenkraft Freising.

Horn war als Sachverständiger zur Anhörung im Wirtschafts- und Energieausschuss des Bundestages geladen. „Ich tippe auf maximal 50 Megawatt im Jahr 2017 und maximal 100 Megawatt 2018“, prophezeit er. „2019 wird der Mieterstromzuschlag aufgrund der überproportional hohen Degression nur noch halb so hoch sein – es ist also Eile für diejenigen angebracht, die solche Projekte realisieren wollen.“

Zuschläge für Mieterstrom sinken

Damit senkt Horn seine Prognose noch einmal ab. In der Ausschusssitzung hatte er immerhin noch von 250 Megawatt gesprochen, die pro Jahr möglich wären – allerdings nur unter optimalen Bedingungen. Das vorliegende Gesetz war bereits ein Rohrkrepierer, ehe es im Bundestag zur Abstimmung kam.

Eine weitere Unsicherheit ergibt sich aus der Formulierung des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs, in dem der Solarstrom verbraucht werden darf. Ob sich daraus die Möglichkeit ergibt, das Mieterstromprojekt auch auf andere Teile eines Wohnkomplexes auszuweiten, bleibt unklar.

Da unklar ist, was ein räumlicher Zusammenhang ist, raten Experten zur Vorsicht. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Solarstrom nicht durch ein öffentliches Netz fließen darf. Zudem darf die Anlage nicht mehr als 100 Kilowatt leisten. Die Gebäudefläche muss zu mindestens 40 Prozent für Wohnzwecke genutzt werden.

Zählerkonzept ist vorgegeben

Für Mieterstrom muss der Betreiber im Gebäude eine Kundenanlage aufbauen und über einen Summenzähler sowohl die ins Netz eingespeiste als auch die aus dem Netz bezogene Reststrommenge messen.

Die Differenz zum Ertragszähler der Solaranlage ist der gelieferte Mieterstrom. Dieser kann entweder mittels intelligenter Zähler genau abgerechnet werden oder die gelieferte Solarstrommenge wird mittels Standardlastprofilen auf die einzelnen Verbraucher im Gebäude verteilt. Da durch diese Zählerstruktur kein technischer Umbau notwendig ist, wenn die Mieter aus der Solarstromlieferung aussteigen, bleibt die freie Anbieterwahl gewährleistet. Das gilt auch für die Tatsache, dass der Mieterstrom – abgesehen von sehr engen Grenzen – nicht Bestandteil eines Mietvertrages sein darf.

Ein Gesamtpaket für die Mieter

Ein zusätzlicher Nachteil für den Anbieter von Mieterstrom sind die Vorgaben für die Lieferverträge. Der Mieterstrom setzt sich aus dem Solarstrom vom Dach und einer Reststrommenge zusammen, die aus dem Netz bezogen wird. Der Preis für das Gesamtpaket muss gemäß dem neuen Gesetz mindestens zehn Prozent unter dem im jeweiligen Liefergebiet gültigen Grundversorgertarif liegen.

Immerhin hat der Bundestag die Nachweispflicht gegenüber dem Kunden, dass diese Regelung tatsächlich eingehalten wird, gestrichen.

Geblieben ist die Regelung, dass die Mieterstromverträge bei Abschluss nicht länger als ein Jahr gelten dürfen.

Andere Stromlieferverträge dürfen immerhin maximal zwei Jahre lang laufen. Eine stillschweigende Verlängerung ist ebenfalls nur über ein Jahr möglich. Zudem muss der Mieterstromvertrag innerhalb von drei Monaten kündbar sein.

Laufzeit der Verträge begrenzt

Ob das ein Nachteil ist, wird sich zeigen. Denn mit diesen Regelungen kann der Anbieter den Mieter leichter überzeugen, den Solarstrom vom Dach zu beziehen, da dieser relativ schnell wieder aus dem Vertrag aussteigen kann. Das wird er aber kaum tun, wenn der Preis für die gesamte Stromlieferung günstig ist.

Allerdings erhöht diese Einschränkung die Unsicherheit beim Vertrieb von Mieterstrom seitens des Anbieters. Da der Solarstrom vom Dach preiswerter ist als der Strom aus dem Netz und damit in der Regel attraktiv ist, werden die Mieter kaum wieder aussteigen.

Angesichts dieser zahlreichen juristischen Hindernisse ist nicht zu erwarten, dass sich in unseren Städten nun endlich die Energiewende entfalten kann.

Kurz nachgefragt

„Wir beginnen mit einer kontinuierlichen Entwicklung“

Welche Chancen ergeben sich jetzt mit der neuen Förderung für Mieterstromprojekte?

Dr. Harald Will: Die Förderung selbst ist gar nicht das Entscheidende. Mit dem Mieterstromgesetz wird nun ein klarer Rahmen geschaffen, um solche Projekte zukünftig leichter umsetzen zu können. Das ist der Grund, warum ich das neue Gesetz ausdrücklich begrüße. Besitzer von bestehenden Mehrfamilienhäusern in Städten und Gemeinden brauchen einen viel größeren Impuls, bis sie entscheiden, sich beim Bau von Solaranlagen zu engagieren. Ein sehr wichtiger Parameter ist für viele das klare Gefühl, dass es vom Staat gewollt ist, wenn sie Photovoltaikanlagen auf die Dächer ihrer Immobilien bauen und den Strom an die Mieter liefern.

Der Hausbesitzer muss selbst einen Nutzen aus der Solaranlage ziehen. Wie geht das?

Die Zeiten, in denen ein Eigentümer die gesamte Dachsanierung mit dem Bau einer Photovoltaikanlage finanzieren konnte, sind längst vorbei. Die Dachpacht, die man heute bekommen kann, wenn ein Drittanbieter eine Mieterstromanlage darauf baut, sind zu vernachlässigen. Es funktioniert nur, wenn man zusammen mit dem Mieterstromprojekt weitere immobilienwirtschaftliche Vorteile realisieren kann.

An welche Vorteile denken Sie da?

Wenn man neu baut oder saniert, kann ein Baukostenzuschuss motivieren oder die Tatsache, dass der EnEV-Nachweis mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einfacher geführt werden kann. Denn der Solarstrom fließt in die Berechnung der Gebäudeeffizienz mit ein. Wenn das Dach neu ist und das Gerüst noch steht, ist die Hürde, eine Photovoltaikanlage errichten zu lassen, niedriger. Diverse Befragungen zeigen, dass die Attraktivität einer Immobilie steigt, wenn man Mietern mit der direkten Belieferung mit Solarstrom einen Vorteil bietet.

Was ist denn eigentlich Mieterstrom genau?

Die meisten denken, Mieterstrom sei nur der vom Dach an die Bewohner eines Mehrfamilienhauses gelieferte Strom. Doch tatsächlich ist Mieterstrom eine Kombination aus dem vor Ort produzierten Direktstrom – sei es mit einer Solaranlage oder einem BHKW – und Netzstrom zur Vollversorgung.

Welche Probleme ergeben sich dadurch mit Blick auf das Mieterstromgesetz?

Die nun im Gesetz stehende zehnprozentige Verpflichtung zum Rabatt auf die gesamte Stromlieferung inklusive des Grundpreises und nicht nur auf den Solarstrom konterkariert eigentlich den Förderzweck. Durch die Begrenzung des Preises der gesamten Stromlieferung auf 90 Prozent des Grundversorgertarifs kann es passieren, dass ein Lieferant mehr Rabatte gewähren muss, als er an Förderung bekommt. Ich gehe davon aus, dass den meisten Projektierern und Planern, die solche Projekte umsetzen, die Förderung zukünftig egal sein wird. Sie rechnen das Projekt einmal mit und einmal ohne Förderung durch und verzichten in bestimmten Fällen lieber auf die finanzielle Unterstützung. Vor allem wenn sich ein Projekt ohne Förderung, aber mit eigenständiger Preispolitik besser rechnet als mit der Förderung.

Die gesetzliche Förderung ist also eigentlich überflüssig und nur ein Zeichen, dass Mieterstrom politisch gewollt ist?

Nein, so weit würde ich nicht gehen. Die Förderung ist gerade am Anfang sehr wichtig. Wenn die Anlagen erst einmal zehn Jahre betrieben wurden und sie abgeschrieben sind, können sie den Strom unschlagbar günstig an die Mieter liefern. Wenn es eine vernünftige CO2-Bepreisung gäbe und die Randbedingungen im gesamten Strommarkt fair wären, bräuchte sowieso niemand eine Förderung, um Mieterstromprojekte umzusetzen.

Wird das Gesetz jetzt einen Boom der Mieterstromprojekte auslösen?

Ich bin sehr optimistisch, glaube aber nicht, dass es gleich ein Boom werden wird. Denn kleinere Anlagen zwischen 20 und 100 Kilowatt auf komplexeren Dächern sind technisch und kaufmännisch immer eine Herausforderung. Meines Erachtens werden es viele einfache, kleine Anlagen sein, die da gebaut werden. Ich gehe stark davon aus, dass jetzt eine kontinuierliche Entwicklung beginnt und clevere Mieterstromanbieter die technischen Möglichkeiten im Rahmen der Dezentralisierung, der Digitalisierung und der Dekarbonisierung der Stromversorgung nun gut nutzen werden.

Welche Hürden sehen Sie, die das Gesetz nicht abgebaut hat?

Es wäre schön gewesen, wenn mit dem Gesetz – wie von einigen Bundesländern vorgemacht – auch eine Unterstützung bei den Erstinvestitionen ermöglicht worden wäre. Nach meinen praktischen Erfahrungen sind solche direkten Förderungen wie unter anderem für den Umbau der Zählerinfrastruktur extrem hilfreich, um neuen Anbietern und Immobilieneigentümern den Markteintritt zu erleichtern. Zudem braucht man bei Anlagen über 30 Kilowatt einen N/A-Schutz und eine Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit. Das kostet alles Geld. Zudem ist die Begründung des Gesetzes eigentlich irreführend. Es wäre besser gewesen, wenn man nicht nur die Mieter und deren mögliche Sparbeträge in den Mittelpunkt gestellt hätte, sondern die gesamten Vorteile von Mietern und Vermietern. Der Hauptzweck des Gesetzes ist doch, den Vermietern einen klaren Vorteil zu bieten, damit sie in die Photovoltaik investieren oder es anderen ermöglichen. Obwohl die Mieter keinerlei Aufwand haben und kein Risiko tragen, müssen sie dennoch fair an den Mehrwerten beteiligt werden.

Das Gespräch führte Sven Ullrich.

www.urbane-energie.de

Dr. Harald Will

ist Gründer und Geschäftsführer von Urbane Energie. Die Münchner beraten Immobilienunternehmen, Projektierer und Stadtwerke bei der Realisierung von Energiewendeprojekten in Städten. Will ist außerdem Berater des BSW Solar und hat für den Branchenverband federführend den aktuellen Mieterstromleitfaden und ein Merkblatt verfasst, das die wichtigsten Änderungen und Neuerungen des Gesetzes beschreibt.