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Amtsgericht Ratzeburg

Keine harten Strafen für versäumte Meldepflichten

Neue Runde im Streit um verspätete Meldungen an die Netzbetreiber: Das Amtsgericht Ratzeburg hat in einem neuen Urteil dem Bundesgerichtshof widersprochen. Der BGH hatte geurteilt, dass Betreiber von alten Bestandsanlagen die komplette Vergütung zurückzahlen müssen, wenn sie ihren Generator verspätet angemeldet haben.

Nun hat das Amtsgericht in Ratzeburg (Schleswig-Holstein) anders entschieden. Die Richter befanden: Dem Anlagenbetreiber sind auch dann mindestens 80 Prozent der EEG-Vergütung zu zahlen, wenn er seinen Generator verspätet bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat und die Anlage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen wurde.

Gemäß EEG müssen alle Solaranlagen bei der Bundesnetzagentur angemeldet und registriert werden. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen diese Regelung, bekommt er keine Einspeisevergütung.

Um die Wirtschaftlichkeit von Bestandsanlagen nicht im Nachhinein zunichtezumachen, hat der Gesetzgeber die Regelung eingeführt, dass nur noch 20 Prozent von der ursprünglichen EEG-Vergütung als Strafe abgezogen werden. Zumindest gilt dies für Vergütungszahlungen, die nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 angefallen sind.

Der Bundesgerichtshof hatte aber geurteilt, dass nur Anlagen in den Genuss einer solchen Strafmilderung kommen, die unter den Bedingungen des EEG 2014 ans Netz gingen und vom Betreiber verspätet bei der Bundesnetzagentur angemeldet wurden. Betreiber von älteren Bestandsanlagen gingen dagegen leer aus.

Dieser Rechtsauffassung hat das Amtsgericht Ratzeburg jetzt widersprochen. Es gesteht auch Anlagenbetreibern eine 80-prozentige EEG-Vergütung zu, die ihren Generator vor dem 1. August 2014 ans Netz angeschlossen, ihn aber verspätet angemeldet haben. Diese 80 Prozent gibt es aber nur für die Strommenge, die nach dem 1. August 2014 und bis zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur eingespeist wurde. Weiterhin hat der Netzbetreiber das Recht, die komplette Vergütung für den Zeitraum vor August 2014 zurückzuverlangen, wenn der Generator nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur registriert wurde.

Aktenzeichen (AZ): 17 C 733/15

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