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Speicherförderung Baden-Württemberg

Unsere Expertin rät: Für kleine Anlagen genau durchrechnen

Die Speicherförderung in Baden-Württemberg verlangt ein Mindestinstallationsverhältnis von Speicherkapazität und Nennleistung der Anlage: Es sollen mindestens 1,2 Kilowatt Leistung pro Kilowattstunde Speicherkapazität installiert werden.

In einem durchschnittlichen Einfamilienhaus mit vier Personen werden üblicherweise Speicher zwischen sechs und zehn Kilowattstunden Kapazität verbaut. Rein rechnerisch muss ab einer Speicherkapazität von 8,4 Kilowattstunden eine Photovoltaikanlage mit mehr als zehn Kilowatt Leistung errichtet werden, wenn die Speicherförderung gewährt werden soll. Unser Leser Josef Bopp aus Ochsenhausen fragt an, inwieweit in solchen Anlagenkonstellationen die Befreiung von der EEG-Umlage noch rechtens ist.

Seine Frage lautet konkret:

Wenn ein Stromerzeuger/Endverbraucher eine Photovoltaikanlage von 16 Kilowatt auf dem Dach hat und im Jahr damit 14.700 Kilowattstunden Strom produziert und davon – zusammen mit einem Batteriespeicher – 70 Prozent selbst verbraucht, dann verbraucht er im Jahr 10.290 Kilowattstunden.

Muss er dann für die ganze Menge die EEG-Umlage bezahlen oder nur für die über die 10.000 Kilowattstunden hinausgehende Strommenge – also in dem Fall für 290 Kilowattstunden?

Antwort unserer Expertin:

Der Stromerzeuger/Endverbaucher muss für die ganze selbst verbrauchte Strommenge die EEG-Umlage zahlen. Denn die auf die installierte Leistung bezogene Leistungsschwelle der in der Frage angesprochenen Befreiung von der EEG-Umlage (§ 61a Nr. 4 EEG) ist als „harte“ Grenze zu verstehen.

Von der Befreiung profitieren also wirklich nur Anlagen bis zu einer installierten Leistung von zehn Kilowatt, sofern der Stromerzeuger nicht mehr als zehn Megawattstunden pro Kalenderjahr selbst verbraucht.

Dies hat auch die Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung zu Einzelfragen der Regelungen über die Befreiung von der EEG-Umlage nach den insoweit gleichlautenden Regelungen des EEG 2014 bestätigt (Empfehlung 2014/31 vom 2. Juni 2015, Rz. 55).

Grund für die Privilegierung ist danach insbesondere das Anliegen des Gesetzgebers, unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand infolge der Abwicklung zu vermeiden.

Insoweit wird in Kauf genommen, dass auf Einnahmen aus der EEG-Umlage verzichtet wird. Die darin zum Ausdruck kommende Interessenabwägung würde verfehlt, wenn bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als zehn Kilowatt Leistung die EEG-Umlage nur auf den selbst verbrauchten Strom anfiele, der aus der installierten Leistung oberhalb der Leistungsgrenze stammt.

Margarete von Oppen

ist Fachanwältin für Verwaltungsrecht und spezialisiert auf das Recht der erneuerbaren Energien und das öffentliche Bau-und Fachplanungsrecht. Sie ist seit 2016 Partnerin in der Rechtsanwaltssozietät Arnecke Sibeth, nachdem sie 16 Jahre lang eine eigene, auf das Recht der erneuerbaren Energien spezialisierte Sozietät betrieben hat.

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