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Schweiz: Künftige Solarstromvergütung verordnet

In der Schweiz stehen die Regelungen für die Vergütung von Solarstrom im Rahmen der Energiestrategie 2050 fest. Die Regelungen sind kompliziert. Die Einmalvergütung wird aber auf große Anlagen ausgeweitet, was dem Eigenverbrauch einen kräftigen Schub verleihen könnte.

Der eidgenössische Branchenverband Swissolar hat eine Übersicht erstellt, aus der die künftige Förderung der erneuerbaren Energien hervorgeht. Diese hängt allerdings noch an der Annahme der Energiestrategie 2050 durch die Bevölkerung am 21. Mai dieses Jahres. Hier bringen sich zwar die Gegner gerade in Stellung, doch es ist kaum zu erwarten, dass der Kompromiss zwischen Bundes- und Nationalrat in der Abstimmung scheitert.

Trennung zwischen großen und kleinen Anlagen

Mit der Energiestrategie ist auch der Weg für die Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien – kurz Energieförderverordnung (EnFV). In ihr ist detailliert festgelegt, welche Anlagen in Zukunft welche Förderung und vor allem wie viel Unterstützung bekommen. So fällt zum einen die Abstufung der Solaranlagen hinsichtlich ihrer Leistung weitgehend weg. Die EnFV kennt nur noch große und kleine Photovoltaikanlage. Die Grenze liegt dabei bei 100 Kilowatt Leistung. Kleine Anlagen sind solche Generatoren, die um weniger als 100 Kilowatt Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn dadurch die Gesamtleistung auf über 100 Kilowattstunden steigt. Die Obergrenze der großen Anlagen liegt wiederum bei 50 Megawatt.

Kleine Anlagen bekommen Einmalvergütung

Eine grundsätzliche Neuerung ist die Möglichkeit der Betreiber von großen Photovoltaikanlagen, für einen Investitionskostenzuschuss zu optieren und dafür auf die Einspeisevergütung zu verzichten. Diese Möglichkeit gab es bisher nur für Betreiber von Anlagen mit einer Leistung zwischen zehn und 30 Kilowatt.

Künftig haben Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 Kilowatt grundsätzlich nur noch die Möglichkeit, eine Einmalvergütung in Form eines Investitionszuschusses zu bekommen. Damit werden Eigenverbrauchsanlagen immer lukrativer. Denn die Einspeisevergütung für solche Generatoren fällt grundsätzlich weg. Sie bekommen für den eingespeisten, überschüssigen Strom, den sie nicht selbst verbrauchen, einen Referenzmarktwert. Damit legt die EnFV endlich eindeutige Regelungen für die Rückliefertarife fest, lange Zeit ein Streitthema zwischen Netz- und Anlagenbetreibern. Der Referenzmarktpreis ist dabei der über ein Viertel Jahr gemittelte Preis für das Marktgebiet Schweiz an der Strombörse.

Einspeisevergütung nur noch für Großanlagen

Am System der Einspeisevergütung dürfen nur große Anlagen teilnehmen. Dieses läuft aber ohnehin fünf Jahre nach Inkrafttreten des novellierten Energiegesetzes aus. Die Betreiber der großen Anlagen müssen aber nach einer gewissen Zeit in die Direktvermarktung wechseln. Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt bekommen die Einspeisevergütung immerhin zwei Jahre lang, bevor die Pflicht zur Direktvermarktung greift. Betreiber von noch größeren Generatoren müssen schon nach einem Jahr ihren Strom direkt vermarkten. Dies gilt auch für Bestandsanlagen mit einer Leistung zwischen 500 Kilowatt und 50 Megawatt.

Die Erlöse aus der Direktvermarktung bestehen dabei aus zwei Teilen. Zum einen bekommen die Anlagenbetreiber den an der Strombörse erzielten Preis. Zum anderen erhalten sie zusätzlich dazu bekommen sie eine Einspeiseprämie, von der der Referenzmarktwert abgezogen wird. Damit können die Anlagenbetreiber sogar höhere Einnahmen erzielen als mit der bisherigen Einspeisevergütung. Voraussetzung ist allerdings, dass sie an der Börse einen hohen Preis für ihren Strom erzielen – also de facto vor allem eine theoretische Möglichkeit.

Gebäudeintegration klar geregelt

Eine zweite Kategorisierung bezieht sich auf die Art der Anlage. Hier stellt die EnFV klar, wann es sich um eine gebäudeintegrierte Solaranlage handelt. Diese müssen zwingend neben der Energieproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen. (su)