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Gutachten: EEG-Novelle bricht Verfassung

Die morgen im Bundesrat erstmals verhandelte EEG-Novelle von Energieminister Sigmar Gabriel ist nicht mit der Verfassung im Einklang. Das ist das Urteil eines aktuellen Gutachtens. Zudem sei das Schutzbedürfnis für Installateure verletzt.

Die EEG-Novelle in der vorliegenden Fassung verletzt in Teilen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz. Zudem sei das “Eigentumsgrundrecht der Erneuerbare-Energien-Anlagenbetreiber sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz” verletzt. Das stellt der Gutachter Felix Ekardt fest. Er leitet die Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik und ist Juraprofessor an der Universität Rostock. Das Gutachten entstand im Auftrag des Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV).

Die Übergangsfristen für bereits geplante Anlagen seien zu knapp bemessen. Ferner werde ohne Grund der Eigenstromverbrauch von fossilen Kraftwerken viel stärker als bei Erneuerbare-Energien-Anlagen finanziell begünstigt, erläutert Ekard. Die neuen Beihilfeleitlinien der EU-Kommission seien mit dem EU-Primärrecht teilweise unvereinbar. Der EEG-Entwurf der Merkel-Regierung orientiere sich besonders bei den Ausnahmeregelungen für die Industrie. Das beklagen auch diverse Umwelt- und Verbraucherverbände in einem aktuellen Positionspapier.

Ziel: Bekämpfung des Klimawandels

Zudem verstoße die EEG-Novelle sowie das Gesamtkonzept der bisherigen deutschen Klimapolitik gegen das Grundrecht auf Leben und Gesundheit – insbesondere junger Menschen, da der Klimawandel nicht wirksam bekämpft werde. Dazu Ekardt: "Der Gesetzgeber hat zwar erhebliche Gestaltungsspielräume, dass er aber den Klimaschutz in Zukunft weniger konsequent angehen will, sprengt seinen zulässigen Spielraum und verletzt die Grundrechte."

Erstmals werde in einem EEG-Rechtsgutachten ein Schutzbedürfnis für Installateure und Produzenten angedeutet. Dieses Schutzbedürfnis resultiert nach Auffassung des Gutachters aus folgender Begründung: Der Gesetzgeber verliert mit den von ihm verursachten Insolvenzen die Fachleute und Betriebe, auf die er zur effektiveren Bekämpfung des Klimawandels angewiesen wäre. (nhp)