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Rückforderungsansprüche kurz vor der Verjährung

Die Ansprüche der Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Bearbeitungsgebühren für Kredite von den Banken zurückzuverlangen, stehen kurz vor der Verjährung. Dies gilt für Kredite, die zwischen 2005 und 2011 aufgenommen wurden. Die Banken verweigern oft die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Die Anlagenbetreiber sollten sich von der Bank aber nicht abwimmeln lassen. Sie haben den Anspruch.

Für die Rückforderung der Bearbeitungsgebühr für Kredite zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, die zwischen 2005 und 2011 geschlossen wurden, ist Eile geboten. Es droht der Verjährung der Rückforderungsansprüche zum 31. Dezember 2014. Der Anlagenbetreiber muss jetzt noch handeln, wenn er seinen Anspruch geltend machen will. Darauf weist die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Rössner hin. „Ein einfaches Schreiben an die Bank mit der Aufforderung um Erstattung erfüllt diese Voraussetzungen nicht“, warnen die Münchener Rechtsanwälte. „Eine ablaufende Verjährungsfrist wird so nicht gehemmt.“ Sie raten den Anlagenbetreibern, schnell einen Anwalt einzuschalten.

Einige Banken verweigern Rückzahlung

Immer noch verlangen Banken für die Vergabe von Krediten für den Bau einer Photovoltaikanlage Bearbeitungsgebühren. Betreiber von Solarstromanlagen, die den Bau des Generators über einen Kredit finanziert haben, können die Bearbeitungsgebühr zurückverlangen. Einige Banken lehnen dies mit dem Argument ab, dass die entsprechenden Urteile des Bundesgerichtshofes nur für Verbraucherkredite gelten würden, aber nicht für Kredite, die sie an Gewerbetreibende vergeben haben. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die ans Netz angeschlossen ist, muss gleichzeitig ein Gewerbe anmelden, um den Strom ins Netz einzuspeisen. Deshalb argumentieren die Banken, dass es sich bei einem Kredit für eine Photovoltaikanlage um einen Gewerbekredit handele und somit das Verbot von Bearbeitungsgebühren nicht greife. Dies berichtet die Münchener Rechtsanwaltskanzlei Rössner.

Die Bundesrichter haben geurteilt

Die Münchener Anwälte betonen, dass diese Argumentation nicht richtig ist. Sie verweisen dazu auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH). Die Richter in Karlsruhe hatten schon in den Jahren 2012 und 2013 geurteilt, dass eine Bearbeitungsgebühr noch nicht einmal in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank auftauchen darf. Denn dies ist eine Preisnebenabrede und unzulässig. Zum einen handelt es sich bei einem Kredit – gleichgültig ob diesen ein Verbraucher oder ein Gewerbetreibender aufnimmt – um eine laufzeitabhängige Nutzung von Kapital handelt. Zusätzliche laufzeitunabhängige Entgelte sind deshalb nicht gerechtfertigt. Zum anderen ist die Vergabe eines Kredits kein Serviceangebot der Banken für den Kunden, sondern die originäre Geschäftstätigkeit einer Bank. Diese kann die Kosten für diese Geschäftstätigkeit nicht auf den Kunden abwälzen. Schließlich kann die Bank nur Kredite vergeben und damit an den Zinsen verdienen, wenn sie die Kreditanträge auch bearbeitet.

Anspruch gilt auch für gewerbliche Kredite

Die Anwaltskanzlei betont, dass dies auch für gewerbliche Kredite gilt. „Die Rechtsprechung des BGH tangiert keine verbraucherschützenden Normen und kann deshalb auch auf gewerbliche Darlehen übertragen werden“, betonen die Münchener Anwälte. „Ein Gewerbetreibender ist wie ein Verbraucher durch eine Bearbeitungsgebühr unangemessen benachteiligt.“ Sie berufen sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg. Dieses hatte im Jahr 2013 eine Fall auf dem Tisch liegen, bei dem es konkret um die Bearbeitungsgebühr für einen Kredit zum Bau einer Photovoltaikanlage ging. Die Nürnberger Richter haben entschieden, dass ein Gewerbetreibender durch die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. „Der Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für Unternehmer gleichermaßen wie für Verbraucher.“ urteilten damals die Richter. (Sven Ullrich)