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Netznutzung: Verfassungsgericht stärkt Intrasparenz

Lichtblick wollte über das Bundesverfassungsgericht mehr Licht ins Dunkel der Festlegung von Netznutzungsgebühren bringen. Doch die Karlsruher Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde des Ökostromversorgers nicht zur Entscheidung an.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage des Ökostromversorgers Lichtblick für mehr Transparenz bei den Netznutzungskosten abgewiesen. Das Hamburger Unternehmen wollte die Möglichkeiten der Kontrolle von Entgelten für die Nutzung der Strom- und Gasnetze durch die Versorger verbessern. Denn bisher können die Netzbetreiber die Gebühren für die Durchleitung von Strom und Gas relativ frei festlegen. Der totalen Willkür kann ausschließlich die Bundesnetzagentur einen Riegel vorschieben, die die Netznutzungsentgelte genehmigt.

Hürden für die Überprüfung liegen hoch

Die Versorger können allerdings auch eine gerichtliche Überprüfung der geforderten Gebühren verlangen, wenn sie Zweifel haben, dass die Höhe der Entgelte tatsächlich gerechtfertigt ist. Doch schon diese Möglichkeiten sind extrem begrenzt. „Beiladungsersuche zu den behördlichen Genehmigungsverfahren werden regelmäßig abgelehnt“, weiß Gero Lücking, Geschäftsführer Energiewirtschaft von Lichtblick. „Genehmigungsbescheide werden ausschließlich geschwärzt veröffentlicht und die zivilrechtliche Kontrolle ist durch die Rechtsprechung massiv eingeschränkt. Zusätzlich dazu habe der Bundesgerichtshof jüngst die Hürden für diese gerichtliche Überprüfung genehmigter Netzentgelte deutlich erhöht. Gegen diese Entscheidung hatte Lichtblick Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil das Unternehmen seine Grundrechte eingeschränkt sieht. Im konkreten Fall ging es um überhöhte Netzentgelte der RWE-Töchter Westnetz und Mitnetz.

Keine wirksame Kontrolle möglich

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sieht Lichtblick die Strom- und Gaskunden geschwächt. „Die Finanzierung der Strom- und Gasleitungen bleibt auch in Zukunft eine Blackbox“, kritisiert Gero Lücking die Ablehnung des Verfassungsgerichts, die Beschwerde überhaupt zu bearbeiten. „Eine wirksame rechtliche Kontrolle der Netzkosten ist nicht möglich. Leider lässt das Gericht keine Bereitschaft erkennen, sich mit der unbefriedigenden Regulierungspraxis in Deutschland auseinanderzusetzen.“ (su)