Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Veränderte Mitteilungspflichten der Anlagenbetreiber

Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass sie nicht mehr automatisch die Daten von den Selbstverbraucher einsammeln wird. Seit Jahresbeginn gelten neue Regelungen.

Betreiber einer Photovoltaikanlage müssen seit dem Jahr 2018 ihren Eigenverbrauch nicht mehr jährlich bei der Bundesnetzagentur zu melden. Darauf weißt der Solarenergie-Förderverein unter Verweiß auf eine Mitteilung der Bundesnetzagentur hin. "Seit dem Abrechnungsjahr 2017 sind Eigenversorger und sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher nicht mehr zur jährlichen Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet", zitiert der SFV aus einer Mitteilung der Bonner Behörde. "Die bisherige Verpflichtung wurde dahingehend geändert, dass die Marktteilnehmer nun lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur Daten in elektronischer Form vorlegen müssen", schreibt die Netzagentur unter Verweis auf Paragraph 76 Absatz 1 des EEG.

Mitteilungspflicht beim Netzbetreiber bleibt bestehen

Sollten einzelne Betreiber von Eigenverbrauchsanlagen dennoch aufgrund der Regelungen in Paragraph 74a des EEG zur Datenabgabe verpflichtet sein, wird die Bundesnetzagentur diese direkt und separat anschreiben und die Daten anfordern. Das betrifft unter anderem Eigenverbraucher, die zur Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, also Gewerbebetriebe, die ihren Strom mit einer Photovoltaikanlage teilweise oder ganz selbsst produzieren.

Allerdings bleiben die Meldepflichten beim Netzbetreiber erhalten. Die im EEG geforderten Daten über den selbst verbrauchten Strom müssen dort bis spätestens 28. Februar eingegangen sein. Speist die Anlage direkt in das Übertragungsnetz ein, was in der Photovoltaikbranche eher selten der Fall ist, müssen die Daten an den Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai gemeldet werden. (su)