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Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien — was ändert sich?

Das Deutsch-französische Büro für die Energiewende beschreibt in einem Hintergrundpapier den Rechtsrahmen des Vorrangs für erneuerbare Energien in Deutschland und Frankreich. Es analysiert zudem mögliche Auswirkungen für Anlagenbetreiber durch kürzlich verabschiedete Neuregelungen.

Mit dem Clean Energy Package, auch unter dem Namen EU-Winterpaket bekannt, hat die Europäische Kommission den Rechtsrahmen für die Erreichung der Klimaschutzziele gesetzt. In den vergangenen Jahren  wurden mehrere Rechtsakte erlassen, die den Transformationsprozess in der Energie- und Klimapolitik regeln. Inzwischen haben alle regulatorischen Vorhaben auch Bestandskraft.

Eine Abschwächung des Vorrangs für erneuerbare Energien wurde in Deutschland in diesem Jahr erwogen. Besonders die Entschädigungszahlungen für Einspeisemanagementmaßnahmen standen in der Diskussion. Der Einspeisevorrang beschränkt sich in der Tat nicht ausschließlich auf die Phase der Einspeisung, sondern auch Netzanschluss und Netzausbaumaßnahmen zählen dazu.

Auf europäischer Ebene wurde durch die neue Elektrizitätsbinnenmark-Verordnung, die am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, neues Recht geschaffen. Die Regelungen zur vorrangigen Einspeisung sind nun nur noch auf Neuanlagen bis 400 Kilowatt, ab 2026 bis 200 Kilowatt sowie Demonstrationsprojekte anwendbar.

Das Deutsch-Französische Büro für die Energiewende beleuchtet hat in einem Hintergrundpapier die Veränderungen für Deutschland und Frankreich. Das Dokument steht im Mitgliederbereich des DFBEW zum Download bereit. (PF)

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