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Mieterstromgesetz sorgt weiter für Verstimmung

Das von der Bundesregierung vorgelegte Mieterstromgesetz wird in der Photovoltaik- und Energiebranche zwar als ein Schritt in die richtige Richtung angesehen. Doch enthält es auch viele Regelungen, die Mieterstromprojekten nicht nur neue Hürden in den Weg stellen, sondern diese auch gegenüber anderen Stromlieferverträgen benachteiligen.

Der Entwurf des Mieterstromgesetzes der Bundesregierung stößt bei weiteren Verbänden auf Kritik, auch wenn alle die Entscheidung begrüße, dass sich Berlin dem Thema endlich annimmt. Der zentrale Kritikpunkt ist vor allem, dass die Nutzung des Solarstroms in Wohnkomplexen oder Wohnquartieren nicht als Mieterstrom und damit nicht als förderwürdig gilt, auch wenn er nicht durch das allgemeine Stromnetz geleitet wird. Der Strom muss zwingend in dem Gebäude verbraucht werden, auf dessen Dach er produziert wird.

Wohnkomplexe mit einbeziehen

So sieht der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) genau an diesem Punkt Änderungsbedarf. „Wenn in einem Wohnkomplex das Vorderhaus Mieterstrom machen kann, das Hinterhaus aber aus derselben Anlage nicht versorgt werden darf, ist das dem Verbraucher wenig vermittelbar“, gibt Robert Busch, Geschäftsführer des BNE. „Die Nutzung des Stroms muss auch in angeschlossenen Nachbargebäuden möglich sein.“ Auch Eurosolar sieht hier ein enormes Hindernis, das für Verstimmung bei den Befürwortern einer schnellen, kostengünstigen und dezentralen Energiewende sorgt.

Dem BNE ist zudem wichtig, dass durch das Gesetz klargestellt wird, dass der Strom nicht zwingend in den Haushalten zu verbrauchen ist, um als Mieterstrom durchzugehen. Vielmehr sollte auch das Beladen eines Elektroautos in die Mieterstromregelung mit einbezogen werden. Schließlich wird dieser Strom dem Besitzer eines Eigenheims mit einer Photovoltaikanlage ebenfalls als Eigenverbrauch angerechnet.

Mieterstrom ist ein normales Stromlieferverhältnis

Der BNE fordert außerdem, dass die Mieterstromangebote mit anderen Vertragsverhältnissen gleich gestellt werden. Der Verband bezieht sich damit auf die Regelung, dass die Mieterstromverträge nur für maximal ein Jahr gelten und sich nicht automatisch verlängern dürfen. In der Strimwirtschaft hingegen gilt eine maximale Vertragslänge von zwei Jahren. „Auch ein Mieterstromvertreag ist letztlich ein wettbewerblicher Stromliefervertrag, für den auch die einschlägigen Vorschriften gelten müssen“, betont Busch auch mit Blick auf die Regelung, dass die Mieterstrompreise mindestens einen Cent unter dem Strompreis des Grundversorgers liegen müssen.

Zudem darf die freie Wahl des Messstellenbetreibers oder die Ausgestaltung des Messkonzepts durch das Gesetz nicht eingeschränkt werden. Der Entwurf sieht aber zwingend das Summenzählermodell vor, bei dem alle Mieter über einen intelligenten Zähler an ein Smart Gateway angeschlossen sein müssen. „Diese Vorgabe ist aber nicht notwendig, da grundsätzlich moderne Messeinrichtungen verschiedener Anbieter auch mit jedem Gateway kompatibel sein sollen“, betonen die Experten vom BNE.

Zubaudeckel abschaffen

Eurosolar kritisiert grundsätzlich, dass die Bundesregierung nicht auf die Verordnungsermächtigung im EEG eingeht und statt dessen ein Artikelgesetz zusammenbastelt, das neue bürokratische Hürden einführt und das gesamte Modell unnötig verkompliziert. „Sollte der vorliegende Entwurf in dieser Form Gesetz werden, würden Mieterstromprojekte noch stärker durch bürokratische Hemmnisse erschwert, obwohl ein sogenannter Mieterstromzuschlag die finanzielle Rentabilität erhöhen soll“, wettern die Experten von Eurosolar. „Die nach wie vor erheblichen bürokratischen Hürden führen dazu, dass, wenn überhaupt, nur die größeren Immobiliengesellschaften Mieterstrom anbieten werden. Das Gesetz geht damit an dem größten Teil des privaten Immobilienmarktes und den Mietern vorbei.“

Die europäischen Branchenvertreter schlagen – neben den auch vom BNE kritisierten Punkte – außerdem vor, den Deckel von 500 Megawatt zu beseitigen. „Jede Form einer solchen Deckelung erschwert die Planbarkeit und erhöht somit die Unsicherheit auf Seiten der Kommunen, Stadtwerke, Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter“, erklärt Eurosolar. (su)