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Europagericht stuft EEG-Umlage als Beihilfe ein

Die Finanzierung von Ökostromanlagen über das EEG ist eine Beihilfe im europarechtlichen Sinne. Die Probleme sind die staatliche Kontrolle des EEG-Kontos und die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen.

Neues Ungemach für das EEG in Deutschland droht aus Luxemburg. Dort sitzt das Gericht der Europäischen Union (EuG). Die erste Instanz der europäischen Rechtsprechung hat jüngst geurteilt., dass die EEG-Umlage eine staatliche Beihilfe im europarechtlichen Sinne ist. Dazu gehören auch die umfrangreichen Ausnahmen für die energieintensive Industrie bei der Zahlung der EEG-Umlage. Das Gericht folgt damit der Argumentation der Europäischen Kommission und weist die Klage der Bundesregierung ab.

Staat hat die Hand auf dem EEG-Konto

Konkret bedeutet das, dass die Europäische Kommission die Einspeisevergütung für erneuerbaren Energien, die im EEG geregelt ist, genehmigen muss. Die Bundesregierung hatte argumentiert, dass die Einspeisevergütung nach dem EEG keine staatliche Beihilfe ist, da sie nicht über Steuergelder finanziert wird, sondern über den Wälzungsmechanismus der EEG-Umlage. Damit bezahlt der Verbraucher die sogenannte Förderung der erneuerbaren Energien. Das EuG ist folgt allerdings der Argumentation der Kommission in Brüssel und sieht tatsächlich, dass im EEG-Wälzungsmechanismus, wie er 2009 eingeführt wurde, staatliche Mittel zum Einsatz kommen. Denn die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder bleiben unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand, auch wenn sie von den Übertragungsnetzbetreibern verwaltet werden. Diese sind zwar in ihrem Handeln frei, aber bezüglich der EEG-Umlage wird dieses freie Handeln der Übertragungsnetzbetreiber eingeschränkt. Sie sind nur die Verwalter staatlicher Mittel. Außerdem könne die Umlage, die durch staatliches Handeln zustande kommt, mit anderen staatlichen Abgaben gleichgestellt werden.

Wettbewerbsvorteile für deutsche Stromfresser

Zudem kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Sonderkonditionen für die energieintensiven Betriebe bei der Zahlung der EEG-Umlage ebenfalls eine staatliche Beihilfe sind. Denn dies führe zu einem Vorteil für diese Unternehmen im Sinne der Unionsvorschriften. „Sie befreite diese Unternehmen nämlich von einer Belastung, die sie normalerweise hätten tragen müssen“, schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung. „Die Beweggründe einer Beihilfemaßnahme reinen nicht aus, um die Einstufung dieser Maßnahmen als Beihilfe von vorn herein auszuschließen.“ Die Bundesregierung kann sich jetzt in zweiter Instanz an den Europäischen Gerichtshof wenden.

Das Gericht ist aber erst die erste Instanz. Jetzt kann sich die Bundesregierung an den Europäischen Gerichtshof wenden. Ob sie das auch tut, bleibt noch abzuwarten. Denn immerhin haben sich die Kommission und die Bundesregierung mit der Umstellung auf Ausschreibung von Marktprämien für Strom aus neuen Ökostromanlagen verständigt und damit den Konflikt zumindest entschärft. Hans-Josef Fell, Präsident der Energy Watch Group sieht die Verantwortung für das Dilemma bei der Bundesregierung. „Hauptursache ist die EEG-Novelle 2009, mit der der Umlagemechanismus für die EEG-Umlage verändert wurde“, stellt er fest. „Zum einen hat sich genau seit 2010 die EEG-Umlage erheblich verteuert, ohne dass dies dem Ausbau der erneuerbaren Energien geschuldet wäre. Zum anderen haben die EU Kommission und das EuG genau durch diesen veränderten Umlagemechanismus der EEG-Umlage die Grundlage für ihre Interpretation und Argumentation bekommen.“

Alten Mechanismus der physischen Wälzung wieder einführen

Fell fordert deshalb, dass die Bundesregierung in der jetzt anstehenden EEG-Novelle wieder zum alten Mechanismus der physischen Wälzung zurückkehrt, wie er im ursprünglichen EEG vorgesehen war. Denn ursprünglich mussten die Energieversorger anteilig Ökostrom in ihr Portfolio aufnehmen und an die Endkunden vermarkten. Seit 2010 wird der Ökostrom von den Übertragungsnetzbetreibern über die Strombörse vermarktet. Da sich die EEG-Umlage aus der Differenz zwischen den Vermarktungserlösen und den Vergütungszahlungen an die Anlagenbetreiber ergibt, stieg diese seit dem Zeitpunkt, da der Ökostrom über die Börse verkauft wird, sprunghaft an. (Sven Ullrich)