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Fairer Marktzugang für Batteriespeicher

In einem vierseitigen Positionspapier richtet der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) seine Forderungen an die Politik, um Hemmnisse für Batteriespeicher abzubauen. Netzentgelt und Umlagensystematik behindern den Zubau.

Batteriespeicher bieten ein wichtiges Flexibilitätspotential für die Energiewirtschaft: In Zeiten hoher Einspeisung nehmen Batteriespeicher Strom auf und stellen ihn bei Bedarf für die spätere Nutzung zur Verfügung. Zudem können Speicher für einen sicheren Netzbetrieb eingesetzt werden. Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft beschreibt in seinem heute veröffentlichten Positionspapier, wie die Flexibilität der Batteriespeicher freigesetzt werden kann.

Überarbeitung der Abgaben-, Umlagen- und Entgeltsystematik erforderlich

Da der aktuelle Rechtsrahmen nicht die technischen Besonderheiten von Batteriespeichern berücksichtigt, ist oft nicht klar, wie bestimmte Regelungen anzuwenden sind und welche Abgaben, Umlagen und Entgelte für den zwischengespeicherten Strom anfallen. Hinzu kommt der Bürokratieaufwand für Messung und Abrechnung von zwischengespeichertem Strom, der besonders bei multivalenten Geschäftsmodellen hoch ist. Es muss dringend sichergestellt werden, dass die finanziellen Risiken des Speicherbetriebs handhabbar sind. „Nur mit einem Mindestmaß an Planungssicherheit durch verständliche und widerspruchsfreie Regeln werden Unternehmen und private Haushalte die für die Energiewende erforderlichen Investitionen in Speicheranlagen tätigen“, betont BNE-Geschäftsführer Robert Busch.

Diskriminierungsfreien Zugang zum Regelenergiemarkt sicherstellen

Anpassungsbedarf gibt es auch im Hinblick auf den Speichereinsatz als Systempuffer für die Bereitstellung von Regelenergie. Die Zugangsbedingungen zum Regelenergiemarkt benachteiligen Zusammenschlüsse dezentraler Anlagen, wie zum Beispiel von Heimspeichern.

Ausschließlich wettbewerblicher Betrieb von Speichern

Der BNE spricht sich außerdem in seinem Positionspapier für eine direkte Umsetzung der europäischen Strombinnenmarktrichtlinie in nationales Recht aus: Bau, Betrieb und Eigentum von Speichern dürfen ausschließlich marktwirtschaftlichen Akteuren vorbehalten sein. „Wenn Netzbetreiber Speicher betreiben, finanzieren Stromkunden über regulierte Netzentgelte Bau und Betrieb der Anlagen. Dadurch tragen Netzbetreiber kein unternehmerisches Risiko und haben einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Letztere müssen ihre Investitionen in Anlagen aus Markterlösen refinanzieren. Werden Speicher als Netzbetriebsmittel eingesetzt, droht somit eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung“, betont Busch. (PF)