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AKTUELLE MELDUNGEN

Meldefrist für Stromspeicher verlängert

Wer seine Solarbatterie bislang noch nicht im Marktstammdatenregister angemeldet hat, kann das noch bis 31. Januar 2021 tun. Darauf wies der SVF in seiner jüngsten Rundmail hin.

Der Solarenergieförderverein (SVF) hat darauf hingewiesen, dass die Anmeldefrist für Stromspeicher bis Ende Januar 2021 verlängert wurde. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 wurde unter anderem Paragraf 100 Abs. 1 Satz 5 des EEG geändert. Er regelt die Meldefrist aller bestehenden, bisher jedoch noch nicht registrierten Stromspeicher (für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen, zum Beispiel Photovoltaik).

Nunmehr gilt für die Registrierung dieser Stromspeicher eine verlängerte Meldefrist bis zum 31. Januar 2021. Für neu installierte Stromspeicher gilt eine Registrierungsfrist von einem Monat nach Inbetriebsetzung.Die Bundesnetzagentur schreibt dazu in ihrem Hinweis 2019/1 (letzte Änderung vom 19. Dezember 2019): „EE-Stromspeicher: Registrierungspflicht, Amnestie, Förderung und Abgrenzung Version 1.1“:

„Betreiber, die bisher nur ihre EE-Anlage (zum Beispiel Solaranlage), nicht jedoch ihren Stromspeicher (zum Beispiel Heim-Batteriespeicher) registriert haben, müssen die Registrierung des Stromspeichers im Marktstammdatenregister nachholen. Um Kürzungen von EEG-Förderzahlungen infolge einer Sanktion nach Paragraf 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 EEG zu vermeiden, ist es erforderlich, die Registrierung eines EE-Stromspeichers im Marktstammdatenregister bis zum 31. Januar 2021 vorzunehmen.“ (HS)

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