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EEG-Novelle verfassungs- und europarechtswidrig

Die geplante Novelle des EEG in der jetzigen Form ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zusätzlich verstößt sie mit den Ausnahmeregelungen für die Industrie gegen europarechtliche Bestimmungen. Der SFV legt ein zweites Gutachten vor.

Die Novelle des EEG ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt gegen europarechtliche Regelungen. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens von Felix Ekardt, Rechtsprofessor an der Universität Rostock im Auftrag des Solarenergie-Fördervereins Deutschland mit Sitz in Aachen. Ekardt ist außerdem an der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig tätig. „Die EEG-Novelle in der vorliegenden Fassung verletzt in Teilen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz und das Eigentumsgrundrecht der Erneuerbare-Energien-Anlagenbetreiber sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz“, erklärt Ekardt. Zunächst seinen die Übergangsfristen für bereits geplante Anlagen sind zu knapp bemessen. Aber noch entscheidender ist: Die Novelle sieht ohne hinreichenden Grund die Besserstellung des Eigenverbrauchs von fossilem Kraftwerken gegenüber dem Eingenverbrauch regenerativen Stroms vor. „Unzulässig ist es auch, die Förderung der Biomasseanlagen für bereits vorhandene – und nicht nur für neue – Anlagen auf die einmal erreichte jährliche Höchstleistung zu begrenzen“, kritisiert Ekardt. „Die Investitionen von Anlagenbetreibern, die erst kürzlich viel Geld in Erweiterungsmaßnahmen investiert haben und bis jetzt daher eine entsprechende Stromleistung gar nicht erreichen konnten, werden damit rückwirkend entwertet.“

Europäischen Kommission überschreitet ihre Kompetenzen

Neben den Konflikten mit dem Grundgesetz kommen noch europarechtliche Probleme dazu. „Die neuen Beihilfeleitlinien der EU-Kommission, an denen sich der EEG-Entwurf besonders bei den Ausnahmeregelungen für die Industrie orientiert, sind mit dem EU-Primärrecht teilweise unvereinbar“, betont Ekardt. „Die EU-Kommission hat mit diesen Leitlinien ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Deshalb bleibt die weitgehende Freistellung der Industrie von der EEG-Umlage jedenfalls in Teilen eine europarechtswidrige Beihilfe.“

Bundesregierung nimmt ihre grundgesetzlichen Pflichten nicht wahr

Zudem verstießen die EEG-Novelle sowie das Gesamtkonzept der bisherigen deutschen Klimapolitik gegen das Grundrecht auf Leben und Gesundheit insbesondere junger Menschen, da der Klimawandel nicht wirksam bekämpft werde. „Der Gesetzgeber hat zwar erhebliche Gestaltungsspielräume, dass er aber den Klimaschutz – angesichts seiner verheerenden Folgen – in Zukunft weniger konsequent angehen will, sprengt seinen zulässigen Spielraum und verletzt die Grundrechte“, fasst Ekardt zusammen. Das vollständige Gutachten ist bisher noch nicht veröffentlicht. Das wird noch bis zum 21. Mai dauern. Doch das Gutachten bestätigt schon das Gutachten von Margarete von Oppen, das sie im Auftrag des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW Solar) erstellt hat. Auch von Oppen sieht im jetzigen Gesetzentwurf eine ganz klare Verletzung der im Grundgesetz festgelegten Grundrechte. Neben der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz wiegt für sie der unzulässige Eingriff in die Handlungsfreiheit noch schwerer. „Es fehlt ein rechtlich erforderlicher Sach- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Eigenverbrauch von Solarstrom und dem Zweck der EEG-Umlage“, erklärt Margarete von Oppen. Schließlich ist der Solarstrom eine klimafreundliche Form der Stromerzeugung, die ja mit dem EEG gefördert werden soll. „Außerdem haben wir erhebliche Zweifel, dass der Eigenverbraucher sich missbräuchlich verhält, weil er mit dem Eigenverbrauch die EEG-Umlage umgeht, wie es die Regierung behauptet“, sagt die Berliner Verwaltungsrechtlerin. (Sven Ullrich)