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Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt

Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine weitere Verbesserung bei den Garantieklauseln der Speicherhersteller erreicht.

Hersteller Senec verzichtet darauf, eine permanente Internetverbindung und uneingeschränkte automatische Online-Updates als pauschale Bedingung oder  Ausschlussgrund für Garantien zu verwenden.

Eine permanente Internetverbindung und die Zustimmung zu uneingeschränkten automatischen Online-Updates dürfen nicht zur Bedingung für die Gültigkeit einer Batteriespeicher-Garantie gemacht werden. Dieser Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unterwirft sich nun auch der Solarstromspeicher-Hersteller Senec, eine hundertprozentige Tochter des Energiekonzerns EnBW. Die Verbraucherschützer hatten unter anderem wegen dieser beiden Punkte Klage gegen das Unternehmen erhoben. Per Anerkenntnisurteil ist der Rechtsstreit um diese Klauseln nun beendet. Wegen zweier weiterer Klauseln geht es aber vor Gericht weiter. Auch gegen die Firma Sonnen GmbH läuft noch eine vergleichbare Klage.

Risikoabwägung muss beim Kunden liegen

„Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht  grundsätzlich abzulehnen“, betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Für Monitoring, Fehlererkennung und -behebung sowie die Datenaufbereitung könne die Vernetzung eines Batteriespeichers Vorteile bringen. „Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert“, gibt Schneidewindt zu bedenken. Und je länger ein Gerät online sei, desto verletzlicher werde es. „Die Entscheidung, ob die Vorteile oder die Risiken des permanenten Online-Seins überwiegen, muss beim Kunden liegen. Die  24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden“, so der Jurist. Schließlich sei die dauerhafte Internetverbindung für die Kernfunktion eines Speichers gar nicht erforderlich, nämlich das hausinterne Energiemanagement.

Ebenso die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang von Updates

Auch Updates sieht die Verbraucherzentrale NRW, insbesondere mit Blick auf sicherheitsrelevante Aktualisierungen, grundsätzlich positiv beziehungsweise als notwendig an – sicherheitsrelevante Updates müssten so schnell wie möglich bereitgestellt und ausgeführt werden können. Aber: „Für Updates gibt es andere Lösungen als die pauschale Einräumung des Rechts, von außen jederzeit und mit intransparenten Bedingungen  Aktualisierungen aufspielen zu können“, erklärt Schneidewindt. Folgende Anforderungen sollten ihm zufolge erfüllt sein:

  • Benachrichtigung über Bereitstellung neuer Updates
  • Aufklärung über den Inhalt des Updates
  • Möglichkeit, nicht notwendige/nicht sicherheitsrelevante Update-Komponenten nicht zuzulassen
  • Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt des Updates zu entscheiden

Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder  Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen.

Die von dem Anerkenntnisurteil betroffenen Rechtsfragen haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart Grid-fähiger Geräte wie zum Beispiel  Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.

Bereits im November 2018 hatte die Verbraucherzentrale NRW eine Verbesserung der Garantiebedingungen erwirkt. Dabei ging es um die garantierte Speicherkapazität.

Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Mehr Informationen zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter

www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.