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Italiens Anlagebetreiber von Umweltsteuervorteil ausgeschlossen

Die Betreiber von Solaranlagen in Italien dürfen unter bestimmten Umständen keine Steuervorteile für umweltfreundliche Investitionen in Anspruch nehmen. Nicht alle Besitzer von Photovoltaikgeneratoren sind betroffen.

Betreiber von Photovoltaikanlagen in Italien, die eine Einspeisevergütung im Rahmen des Conto Energia III, IV und V bekommen, dürfen keine Steuervorteile des Tremonti ambiente in Anspruch nehmen. Das hat die italienische Stromregulierungsbehörde Gestore dei Servizi Energetici (GSE) jetzt klargestellt. Die Steuervorteile für kleine und mittlere Unternehmen, die in umweltfreundiche Maßnahmen investieren, können nicht mit der Einspeisevergütung kumuliert werden. Denn letztere sei als öffentlicher Anreiz für solche Investitionen zu verstehen und damit sei die Investition schon ausreichend gefördert, begründet die GSE ihre Entscheidung. Die Unternehmen benötigen keine weitere Steuervorteile.

Jetzt haben die betroffenen Anlagenbetreiber ein Jahr Zeit, um beim zuständigen Finanzamt den Verzicht auf den Steuervorteil zu erklären. Bei der GSE müssen sie dies nachweisen. Die Frist endet am 22. November 2018. Andernfalls droht ihnen der Verlust der Einspeisevergütung. Andreas Lutz, Geschäftsführer von New Energy Projects, einem auf den italienischen Photovoltaikmarkt spezialisiertes Beratungsunternehmen, rät den Anlagenbetreibern, sich mit ihrem Steuerberater oder Anwalt in Verbindung zu setzen, um mit ihnen das genau Vorgehen zu besprechen.

Anlagenbetreiber, die eine Einspeisevergütung nach dem Conto Energia I oder II bekommen, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie dürfen den Steuervorteil in Anspruch nehmen. Die öffentliche Förderung der Anlage darf dabei aber 20 Prozent der Investitionskosten nicht übersteigen. (su)