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AKTUELLE MELDUNGEN

Keine harten Strafen für alte Bestandsanlagen

Das Amtsgericht Ratzeburg hat das Urteil des Bundesgerichtshofes revidiert, wonach Betreiber von alten Bestandsanlagen die komplette Vergütung zurückzahlen müssen, wenn sie ihren Generator verspätet angemeldet haben. Auch der Strom aus Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 ans Netz gingen, bekommen zumindest für einen kleinen Zeitraum immerhin 80 Prozent der Vergütung zugestanden.

Das Amtsgericht Ratzeburg hat Betreiber von Photovoltaikanlagen ein Stück Rechtssicherheit zurückgegeben. Denn die Richter in Schleswig-Holstein haben entschieden, dass auch dann mindestens 80 Prozent der EEG-Vergütung an Anlagenbetreiber zu zahlen sind, wenn diese ihren Generator erst verspätet bei der Bundesnetzagentur angemeldet haben und ihr System vordem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen wurde.

Grundsätzlich müssen alle Solaranlagen bei der Bundesnetzagentur angemeldet und registriert werden. Verstößt der Anlagenbetreiber gegen diese Regelung, bekommt er keine Einspeisevergütung. Um die Wirtschaftlichkeit von Bestandsanlagen nicht im Nachhinein zunichte zu machen, hat der Gesetzgeber die Regelung eingeführt, dass nur noch 20 Prozent von der ursprünglichen EEG-Vergütung als Strafe abgezogen werden sollen. Zumindest gilt dies für Vergütungszahlungen, die nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 angefallen sind.

80 Prozent Vergütung auch für alte Anlagen

Der Bundesgerichtshof hat aber geurteilt, dass nur Anlagen in den Genuss einer solchen Strafmilderung kommen, die unter den Bedingungen des EEG 2014 ans Netz gingen und vom Betreiber verspätet bei der Bundesnetzagentur angemeldet wurden. Betreiber von älteren Bestandsanlagen gingen bisher leer aus. Dieser Rechtsauffassung hat das Amtsgericht Ratzburg jetzt widersprochen. Es gesteht auch Anlagenbetreibern eine 80prozentige EEG-Vergütung zu, die ihren Generator vor dem 1. August 2014 ans Netz angeschlossen, ihn aber verspätet angemeldet haben. Diese 80 Prozent gibt es aber nur für die Strommenge, die nach dem 1. August 2014 und bis zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur eingespeist wurde. Für Strom, den die Anlage vor dem 1. August 2014 eingespeist hat, hat der Netzbetreiber weiterhin das Recht, die komplette Vergütung zurückzuverlangen, wenn der Generator nicht ordnungsgemäß bei der Bundesnetzagentur registriert wurde.

Dennoch ist das Urteil ein Paukenschlag. Denn es gibt einer ganze Reihe von Anlagenbetreibern die Möglichkeit, etwa überhöhte Rückforderungen der Netzbetreiber abzuwehren und schon gezahlte Beträge zumindest teilweise wieder zurückfordern zu können. (su)