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Inspektion mit Drohnen

Die Drohnenverordnung 2017 brachte Klarheit in wichtigen Punkten. Inzwischen haben die Bundesländer Allgemeinverfügungen erlassen. Ein bürokratischer Flickenteppich für die Drohnenwirtschaft.

Die Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer, auf deren Grundlagen Aufstiegsgenehmigungen für Drohnenflüge erteilt werden, sind sehr verschieden. Rechtsanwalt Martin Maslaton berichtet: „Es braucht viel Zeit, sich da einzuarbeiten. Um auf der sicheren Seite zu sein, nehmen die Anbieter unsere Dienste in Anspruch. Im Falle eines Fehlers besteht nämlich potentiell die Gefahr, die Gewerbeerlaubnis zu verlieren.“. Hinzu kommt, dass für bundeslandübergreifende Flüge auch zwei Genehmigungen typischerweise zu beantragen sind. Beide Anträge sind dann verschieden und beide Genehmigungen auch.

Rechte Dritter verletzt

Gewerbliche Anbieter, die täglich im Auftrag ihrer Kunden Fotos, Filme oder Thermogramme anfertigen, sind in der Regel gut aufgestellt. Sie haben Piloten mit Erfahrung, alle Genehmigungen und kennen sich mit den Ausnahmegenehmigungen und vielleicht sogar den Länderspezifika aus.

Dennoch sind auch sie nicht vor Fehltritten gefeit. Denn auch wenn alle Genehmigungen vorliegen, lauert eine Gefahr, die niemals ganz ausgeschlossen werden kann. Weil bei Drohnenflügen fast immer auch fremde Grundstücke überflogen werden, können sich deren Eigentümer in ihren Rechten verletzt fühlen. Wenn sich beispielsweise eine Familie in ihrem Garten von der Drohne in ihrer Privatsphäre gestört sieht, ruft sie die Polizei. Die handelt gesetzeskonform und schickt das Ordnungsamt vorbei. Ein Bußgeldbescheid flattert beim Drohnenflieger ins Haus. Diese Fälle häufen sich nach Wahrnehmung von Maslaton. Dabei sind es nicht nur Privatpersonen, die zum Telefonhörer greifen. Immer mehr Unternehmen und Gewerbebetriebe sehen solche Überflüge als Problem an.

Lesen Sie den vollständigen Artikel in der Märzausgabe der photovoltaik.