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Photovoltaikanlage ist vorsteuerabzugsfähig

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass der Betreiber einer netzgekoppelten Solarstromanlage die für die Anlage gezahlte Vorsteuer zurückverlangen kann. Voraussetzung ist, dass er den Strom zu einem festen Vergütungssatz in das Netz einspeist.

Die Mehrwertsteuer für eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage muss zurückerstattet werden, da die Erzeugung und Netzeinspeisung von Solarstrom eine gewerbliche Tätigkeit ist. So urteilt der  Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einer Vorabentscheidung auf Antrag des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes. „Das Gericht stellt fest, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage dann eine gewerbliche Tätigkeit ist, wenn damit nachhaltig Einnahmen erzielt werden sollen“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Als Einnahmen gelten Vergütungen für die ausgeführte Tätigkeit. Für die Gewinnerzielung spielt es keine Rolle, ob die häusliche Photovoltaikanlage immer Strom ans Netz abgibt.“

Finanzamt muss Vorsteuer erstatten

In dem vor dem EuGH verhandelten Fall ging es um einen Hausbesitzer in Österreich, der 2005 eine Photovoltaikanlage auf das Dach seines Hauses installieren ließ. Den produzierten Strom nutzte er zunächst im Haus. Den überschüssigen Strom speiste er ins Netz ein. Bei Bedarf bezog er aber Strom aus dem Netz zum selben Preis wie er für den eingespeisten Strom erhalten hat. Der Hausbesitzer beantragte beim zuständigen Finanzamt die Erstattung der Vorsteuer, die er für die Solaranlage bezahlt hat. Das lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Anlagenbetreiber beim Finanzsenat in Berufung ging. Der Finanzsenat rief das Verwaltungsgericht an, das wiederum von EuGH wissen möchte, ob nach dem Unionsrecht der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Photovoltaikanlage unter den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit fällt. Mit dem jetzt gefällten Urteil ist die der Fall, auch wenn die Anlage so ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird. Damit kann der Anlagenbetreiber die für die Anlage gezahlte Vorsteuer zurückverlangen.

Auswirkungen auf die anderen Länder der EU

Dieses Urteil könnte sich auf die Besteuerung von Photovoltaikanlagen in der ganzen Europäischen Union auswirken. Laut Solar Power Portal untersucht Großbritannien derzeit die Folgen für Anlagenbesitzer, die für ihren Solarstrom die britische Einspeisevergütung erhalten. (Sven Ullrich)