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Härtere Strafen für Stromzocker geplant

An drei Tagen im Juni gab es eine deutliche Unterversorgung im deutschen Stromsystem. Der Grund lag wohl in spekulativen Stromgeschäften. Marktteilnehmer sollen künftig zum verbindlichen Ausgleich ihrer Bilanzkreise verpflichtet werden.

Im Juni dieses Jahres trat an drei Tagen ein erhebliches Ungleichgewicht im deutschen Stromsystem auf. Nur durch die Zusammenarbeit der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber untereinander und die gute Unterstützung durch ihre europäischen Partner konnte das System stabil gehalten werden. Die Bundesnetzagentur hat nun ein Verfahren eingeleitet, um kurzfristige Gegenmaßnahmen umzusetzen. Es sei beabsichtigt, die Methode zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises durch eine Verschärfung der bestehenden Strafzahlungen anzupassen.

Dieser Ausgleichspreis entfällt auf jene Strommenge, um die Strombeschaffung und -verbrauch eines Bilanzkreises voneinander abweichen. „Gefährliche Unterdeckungen der Bilanzkreise sollen sich nicht lohnen“, bestätigt Peter Franke. Er ist Vizepräsident der Bonner Bundesnetzagentur. Wer Kosten einseitig zu Lasten der Versorgungssicherheit verschiebe, handele rechtswidrig, betont Franke. „Wenn sich der Verdacht solcher Verstöße im Einzelfall erhärtet, werden wir dagegen mit aller Konsequenz vorgehen.“

Systemgefährdende Leerverkäufe verhindern

Zugleich werden die Übertragungsnetzbetreiber durch die Netzagentur aufgefordert, einen Reformvorschlag zur Berechnung des Ausgleichsenergiepreises vorzulegen. Dieser Preis soll so durch eine Kopplung an einen geeigneten Börsenpreisindex, den Anreiz Preisunterschiede auszunutzen, beseitigen. „Des Weiteren sollen die Marktteilnehmer zu einem früheren verbindlichen Ausgleich ihrer Bilanzkreise verpflichtet werden, um systemgefährdende Leerverkäufe kurz vor der physischen Erfüllung zu verhindern“, schreibt die Bundesnetzagentur.

Zudem soll mithilfe moderner Messtechnik eine schnellere Ursachenermittlung durch die Übertragungsnetzbetreiber möglicht werden. Jedes einzelne Unternehmen, das als Stromversorger oder -händler zum bilanziellen Ausgleich seiner Strommengen verantwortlich ist, ist verpflichtet, sich zu jedem Zeitpunkt bilanztreu zu verhalten. Bei pflichtwidrigem seien Übertragungsnetzbetreiber aufgefordert, vertragliche Sanktionen zu ergreifen. Dies könne auch die Kündigung des Bilanzkreisvertrages beinhalten. (Niels H. Petersen)

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