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Klauseln gut durchdenken

Sogenannte Wartungsverträge bilden für viele Installationsfirmen ein zweites Standbein in dem sich rasch ändernden Marktumfeld. Bei Großanlagen werden sie seitens der Versicherer oder Banken meist obligatorisch gefordert. Bei Kleinanlagen gelten sie nicht selten als mitverkaufte Leistung, um den Kunden zu binden und Deckungsbeiträge für den Handwerksbetrieb zu erwirtschaften.

Etwas anders sieht es aus, wenn die Anlagenbetreiber dem Installateur die Errichtung der Anlagen anvertraut und nach den ersten Jahren erhebliche Mängel festgestellt haben. Dann wurde eine Instandsetzung erforderlich.

Dann wachen die Betreiber auf, dann zeigen die fehlende technische Abnahme der Erstinbetriebnahme oder fehlende regelmäßige Prüfungen ihre Schattenseiten. Das kostet Lehrgeld, unter Umständen viel Lehrgeld.

Aus diesem Grunde nehmen die Anlagenbetreiber die angebotenen Serviceleistungen oft erst nach einigen Betriebsjahren in Anspruch. Der Hauptmangel der vertraglichen Vereinbarungen liegt neben unzulässigen Klauseln auf Verbraucherebene oft an der unklaren Beschreibung, welche von den Vertragsparteien unterschiedlich ausgelegt wird. Hieran entzünden sich schnell Streitigkeiten, welche nicht selten vor Gericht enden. Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben sich bisher speziell mit Problemen von Wartungs- oder Instandsetzungsverträgen, insbesondere für Photovoltaikanlagen, auseinandergesetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt die Vertragsfreiheit fest.

Um Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsverträge einzuordnen, kommen nur zwei mögliche Vertragsarten in Betracht: der Dienstvertrag (Paragrafen 611 bis 630 BGB) sowie der Werkvertrag (Paragrafen 631 bis 651 BGB). Nach dem Wortlaut des Paragrafen 611 BGB ist der Dienstvertrag definiert, dass der Verpflichtende (Auftragnehmer) sich für einen Dienst und seine Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung stellt und der Auftraggeber sich zur Vergütung dieses Dienstes verpflichtet.

Beim Werkvertrag stehen der Leistungsgegenstand und dessen Erfolg im Vordergrund. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, ein versprochenes Werk herzustellen. Dieser Erfolg kann sowohl ein körperliches Werk (Herstellung einer Sache) als auch ein geistiges Werk (Erstellung eines Gutachtens) sein. Hierbei wird der Auftragnehmer eigenverantwortlich tätig.

Das Erreichen des Erfolges liegt in der Verantwortung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber schuldet im Gegenzug die volle Vergütung – aber nur, wenn das Werk die versprochene Eigenschaft, Beschaffung und Funktion aufweist.

Bei den Verträgen ist zu unterscheiden zwischen reinen Inspektionsverträgen, reinen Wartungsverträgen, kombinierten Inspektions- und Wartungsverträgen und kombinierten Verträgen für Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

Die Inspektion ist ein geistiges Werk

Bei Inspektionsverträgen oder Prüfverträgen liegt es nahe, dass diese unter Dienstverträge fallen, weil die Beurteilung eines Istzustandes einer Anlage nur die Ausführung eines zeitlichen Dienstes darstellt. Verkannt wird jedoch, dass die Beurteilung, das heißt die geistige Feststellung des Zustandes einer Photovoltaikanlage im Mittelpunkt steht.

Die hierbei auszuführenden Tätigkeiten kommen dem eines Sachverständigen gleich: Besichtigen, Prüfen und Messen. Abgestellt wird hier nicht auf die eigentliche körperliche Tätigkeit, sondern auf das Untersuchungsergebnis in Form eines Berichtes. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits, dass ein Vertrag, welcher die Erstattung eines Gutachtens zum Gegenstand hat, in der Regel dem Werkvertragsrecht zuzuordnen ist.

Dies bedeutet, dass derjenige, der die Anlage prüft, einen Erfolg schuldet – nicht in der Form, dass die Anlage frei von Mängeln wäre, sondern in der richtigen und vollständigen Feststellung ihres Zustandes.

Dieses Urteil ist die Entscheidungsgrundlage für eine sich unmittelbar oder später anschließende Instandsetzung oder Verbesserung. Dementsprechend greifen alle dem Werkvertrag zugeordneten Folgen und Konsequenzen, was Mängelhaftung und Vergütung betrifft.

Dem verantwortlichen Anlagenbetreiber muss aus dem Bericht erkennbar sein, in welchem technischen Zustand sich seine Anlage befindet und welche kurzfristigen oder mittelfristigen Maßnahmen er veranlassen muss.

Dieser Umstand dürfte erheblich an Bedeutung gewinnen, wenn ein Unternehmer bei einem Kunden die vor kurzer oder längerer Zeit von ihm errichtete Anlage selbst inspiziert und wartet. Setzt der Installateur sich bei einer bereits mangelhaft installierten Photovoltaikanlage einer Mängelhaftung aus, greift diese auch bei der Inspektion, wenn er zum Beispiel mangelhafte Zustände bewusst oder unbewusst nicht erkennt und dokumentiert.

Bei Wartungsverträgen könnte es sich ebenfalls um Dienstverträge handeln, da anscheinend nur die ordnungsgemäße Wartung geschuldet wird, nicht der störungsfreie Betrieb der Anlage oder die Herstellung eines Werkes. Auf der anderen Seite ist für den Anlagenbetreiber gewöhnlich nicht die Tätigkeit der Wartung von Interesse, sondern das Ergebnis – die Erhaltung eines betriebsfähigen Zustandes und die Verhütung von Störungen. Insofern handelt es sich auch hier um einen Werkvertrag.

Dementsprechend können kombinierte Verträge zur Inspektion und Wartung gleichfalls dem Werkvertragsrecht zugeordnet werden. Hier steht meist die Wartung im Vordergrund. Die Inspektion dient eher als Grundlage der Wartungsleistung und wird im Ergebnis nicht unbedingt als Inspektionsbericht gewünscht. Bei einer Photovoltaikanlage kommt einer Inspektion, das heißt einer prüfenden Tätigkeit, eine höhere Bedeutung zu, da Wartungsarbeiten als solche kaum anfallen.

Befristete oder unbefristete Dauer

Die Instandsetzung bezeichnet die Wiederherstellung eines funktionsfähigen Zustandes einer Anlage. Dahinter verbirgt sich ein Erfolgsversprechen, das zweifelsfrei dem Werkvertrag zuzuordnen ist. Gleiches gilt auch bei Störungsdiensten, bei denen sich der Unternehmer verpflichtet, auf Abruf tätig zu werden, um Störungen zu beseitigen. Jedoch ist dieser Dienst, ebenso wie die Wartung, erfolgsbezogen, da er nicht nur auf die Bereitstellung von Personal und dessen Tätigwerden abstellt. Also handelt es sich um einen Werkvertrag und nicht um einen Dienstvertrag, obwohl es der Störungsdienst nahelegt.Also sind alle Verträge zur Inspektion, Wartung und Instandsetzung dem Werkvertragsrecht zuzuordnen.

Rechte und Pflichten

Verträge mit regelmäßigen, wiederkehrenden Inspektionsleistungen nennt man Dauerschuldverhältnisse. Sie können auf Zeit befristet oder unbefristet sein. Geht der klassische Werkvertrag des BGB vorrangig von Einzelverträgen aus, handelt es sich bei Dauerschuldverhältnissen um auf Zeit geschlossene Verträge mit über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden Einzelleistungen.

Bei einem üblichen Werkvertrag ist jederzeit eine Kündigung des Bestellers möglich. Hierbei steht dem Unternehmer die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist das nicht möglich. Es müssen deshalb entsprechende Regelungen im Falle einer Kündigung getroffen werden. Aus dem Umstand, dass Inspektions- und Wartungsverträge dem Werkvertragsrecht unterliegen, ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen die Haupt- und Nebenpflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.

Dazu gehören im einzelnen:

  • der geschuldete Erfolg,
  • die vereinbarte Vergütung,
  • Sach- und Rechtsmängel des Werkes,
  • die Abnahme des Werkes,
  • die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers,
  • das Kündigungsrecht des Auftragnehmers und Auftraggebers,
  • die Gefahrentragung und der Gefahrenübergang.

Die Hauptpflicht des Auftragnehmers besteht in der Durchführung der Inspektion, Prüfung, Wartung und Instandsetzung, welche frei von Sach- und Rechtsmängeln sein müssen.

Der Auftraggeber schuldet als Hauptpflicht die Abnahme und die hieraus resultierende Vergütung. Vergessen werden dürfen dabei nicht die sogenannten Nebenpflichten. Sie dienen zum Schutz der Vertragspartner vor gegenseitigen Überraschungen. So gehören hierzu unter anderem:

  • Beratungspflicht,
  • Aufklärungspflicht,
  • Prüfungs- und Hinweispflicht,
  • Verkehrssicherungspflicht,
  • Koordinierungspflicht,
  • Sorgfaltspflicht.

Beispiele ergeben sich für den Auftragnehmer in der Form von Hinweispflichten bezüglich der Fortentwicklung der Regeln der Technik (zum Beispiel beim Überspannungsschutz oder baulichen Brandschutz). Zu den Nebenpflichten des Auftragnehmers zählen bei der Prüfung und Inspektion vor allem:

  • Hinweise auf geänderte Betriebs- und Umgebungsbedingungen (Gebäudenutzung),
  • Hinweise auf gesetzliche Vorschriften (technische Vorgaben des EEG),
  • Empfehlungen zur Instandsetzung (was, wie und wie dringend),
  • Empfehlungen zur Reparatur (was, Umfang, Kosten, Versicherungsfall?).

Auch hier sei auf die Problematik der Inspektion eigener errichteter Photovoltaikanlagen hingewiesen. Nach den Nebenpflichten des Werkvertragsrechts dürfen eigene Mängel aus der Installation bei der Inspektion nicht verschwiegen werden. Dies hätte nicht nur die Konsequenz, dass die Inspektion an und für sich mangelhaft wäre. Der Prüfende verstößt damit gleichzeitig gegen seine Prüfungs- und Hinweispflichten und macht sich somit schadensersatzpflichtig.

Damit der Auftraggeber mögliche Umstände bei der Inspektion und Prüfung berücksichtigen kann, ergeben sich für den Auftraggeber Hinweispflichten aus dem Vorleben der Anlage, zum Beispiel auf:

  • bereits in der Vergangenheit aufgetretene Schäden,
  • bestimmte Beeinträchtigungen,
  • unsachgemäße Benutzung,
  • Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand,
  • besondere Vorkommnisse.

Bei der Einbindung von Störungsdiensten kommt den Nebenpflichten des Auftraggebers eine nicht unbedeutende Rolle zu. Das Tätigwerden des Auftragnehmers hängt hierbei nicht unerheblich von der Art und Weise der Behandlung der technischen Anlage durch den Auftraggeber ab.

Manchmal muss der Auftraggeber tätig werden

Demzufolge kann durchaus ein Tätigwerden des Auftraggebers erforderlich sein, damit bei Funktionsstörungen der Aufwand des Unternehmers nicht höher ausfällt, als es notwendig wäre.

Man spricht hierbei von der Schadensminderungspflicht, zum Beispiel mit der vorübergehenden Außerbetriebsetzung der Anlage. Im Übrigen sind beide Vertragspartner zur Schadensminderung verpflichtet.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Bei Inspektions- und Instandsetzungsverträgen können sich auch Pflichten zur Mitwirkung des Auftraggebers ergeben:

  • unverzügliche Mitteilung von Störungen,
  • unverzügliche Mitteilung von Veränderungen an der Anlage,
  • Beachtung der Gebrauchsanleitung der technischen Anlage,
  • Verschaffung und Ermöglichen des Zutritts zur technischen Anlage,
  • Verschaffung und Ermöglichen der Einsichtnahme in Betriebsaufzeichnungen der technischen Anlage (Monitoring),
  • Maßnahmen zur Schadensminderung.

Bei langfristig angelegten Inspektions- und Instandsetzungsverträgen hat der Auftragnehmer ein begründetes Interesse, einen Ausgleich für die durch die allgemeine Lohn- und Kostensteigerung entstehenden Kosten zu bekommen. Bei der vertraglichen Vereinbarung von Preisanpassungen ist jedoch Vorsicht geboten.

Klauseln zur Anpassung der Preise

Durch allgemeine Klauseln, die dem Auftragnehmer die Erhöhung von Preisen ohne unmittelbare Anbindung an die Erhöhung von preisbildenden Faktoren erlauben, wird der Vertragspartner in der Regel unangemessen benachteiligt. Entsprechende Klauseln sind deshalb so zu gestalten, dass die Anpassungen für den Auftraggeber nachvollziehbar sind, etwa durch Formeln zur Berechnung. Zugleich muss dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Es kann auf Fälle beschränkt bleiben, bei denen der neue Preis einen bestimmten Prozentsatz des ursprünglichen Preises oder zuletzt gültigen Preises übersteigt.

Klauseln für die Laufzeit

Bei Wartungsverträgen ist der Installateur an einer langen Bindung interessiert. Aber Vorsicht! Bei Dauerschuldverhältnissen sind gemäß Paragraf 309 Nr. 9a BGB Klauseln, die den Vertragspartner als Verbraucher für mehr als zwei Jahre an den Vertrag binden, generell unwirksam.

Die Betreiber von Photovoltaikanlagen können durchaus Verbraucher im juristischen Sinne sein. Bei Verträgen mit echten Unternehmern spielt eine Laufzeitenklausel keine Rolle.

Denn hier geht man eher von Vertragsverhältnissen mit unbestimmter Dauer aus. Auch eine Klausel bezüglich der stillschweigenden Verlängerung ist bei Verträgen mit Verbrauchern problematisch, selbst bei einer automatischen Verlängerung auf nur ein Jahr. Bei einer automatischen Verlängerung sollte zumindest eine vorherige Kündigungsfrist eingeräumt werden. Dies dürfte bei Photovoltaikanlagen kein Problem sein, da bei Inspektions- und Instandsetzungsverträgen eine kürzere Verlängerungslaufzeit nicht zweckdienlich ist.

Der Autor

Wolfgang Schröder

ist Sachverständiger für Photovoltaikanlagen und Fachkundiger für baulichen Brandschutz. Nach dem Studium zum staatlich geprüften Bautechniker (Hochbau und Tiefbau) war er in einem mittelständischen Ingenieurbüro mit Bauüberwachung und Bauplanung betraut. Später qualifizierte er sich zum Projektmanager. Danach wechselte er als Bausachverständiger zum TÜV Süd sowie zu einem Systemanbieter in der Solarbranche, für den er als Projektmanager tätig war. 2008 absolvierte er die Prüfung als Sachverständiger für Photovoltaikanlagen beim Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter. 2011 wurde er beim TÜV Rheinland zertifiziert. Seitdem ist er freiberuflich tätig, auch als Sachverständiger für Dachkonstruktionen, Dacheindeckungen, Dachabdichtungen und baulichen Brandschutz.

PID im Feld erkennen

Padcon und Suncycle arbeiten Hand in Hand

Die Serviceunternehmen Suncycle und Padcon bieten ab sofort einen gemeinsamen Komplettservice an, der potenzialinduzierte Degradation (PID) erkennt und behebt. Der PID-Effekt tritt vor allem bei kristallinen Photovoltaikmodulen auf und kann ihre Leistung um bis zu 90 Prozent mindern. Im Rahmen der strategischen Partnerschaft erhalten Anlagenbetreiber alle notwendigen Leistungen von der PID-Erkennung bis zur Regeneration der Photovoltaikanlagen aus einer Hand.

Mischa Paterna ist Geschäftsführer von Suncycle. „Betreiber, die den Verdacht hegen, dass ihre Anlage von PID betroffen ist, profitieren vom unserem One-Stop-Shop“, erläutert er. „Im ersten Schritt kümmert sich Suncycle um die präzise Analyse der Anlage. Durch unser mobiles Messsystem müssen die Module dafür nicht einmal mehr demontiert werden, die Messung ist auch tagsüber möglich.“

Suncycle hat bisher mehr als 50 Megawatt Photovoltaikleistung in Sachen PID getestet und regeneriert. Denn der Effekt lässt sich durch geeignete Maßnahmen beheben und rückgängig machen. Die portable Compact Test Unit (CTU Flex EL) ermöglicht die kostengünstige Elektrolumineszenzmessung der Module vor Ort.

Bestätigt sich der PID-Verdacht, werden Float Controller von Padcon genutzt, um die Module zu heilen (regenerieren). Dabei handelt es sich um sogenannte Anti-PID-Boxen, auch als Offset-Boxen bekannt. Sie werden in der Nähe des Wechselrichters parallel zur Anlage geschaltet. Während der Wechselrichter inaktiv ist, heben diese „PID-Killer“ das Photovoltaikfeld auf ein hohes Spannungslevel und regenerieren dadurch die degradierten Module.

Durch diese Maßnahme können auch stark degradierte Module oft bereits nach vier bis fünf Wochen wieder 90 Prozent der Ursprungsleistung erreichen. Wichtig ist jedoch, den PID-Effekt möglichst früh zu erkennen, um einerseits Ertragsverluste zu vermeiden und andererseits die Chance zu wahren, die betroffenen Module wieder vollständig zu heilen.

Ein Modul, dessen Output bereits auf 30 Prozent des ursprünglichen Leistungsniveaus eingebrochen ist, lässt sich erfahrungsgemäß nicht mehr vollständig regenerieren. „Wir beschäftigen uns bereits seit 2011 mit der Prävention und Regeneration von PID“, sagt Constantin Wenzlik, Geschäftsführer von Padcon. „Mittlerweile können wir auf die Erfahrung von über 1.000 installierten Geräten in 20 Ländern zurückgreifen. Unsere Produktfamilie Float Controller umfasst Lösungen für alle Leistungsklassen und Anlagengrößen mit String- oder Zentralwechselrichtern.“

www.suncycle.de

Fraunhofer IRB-Verlag

Neues Fachbuch über Inspektion, Prüfungund Instandhaltung

Wolfgang Schröder ist als Autor und Experte für verschiedene Verlage tätig. So ist er Herausgeber und Mitautor des „Ausführungshandbuchs für Photovoltaikanlagen“, das im Forum Verlag erschienen ist. Er publizierte in verschiedenen Fachzeitschriften, beispielsweise in „Der Bausachverständige“ des Fraunhofer IRB-Verlags. Jüngst erschienen ist sein neues Fachbuch „Inspektion, Prüfung und Instandhaltung von Photovoltaik-Anlagen“ beim Fraunhofer IRB-Verlag.

www.sv-photovoltaik-ws.de

Unsere Serie

Experte gibt Tipps zum Service und zur Wartung

Photovoltaikanlagen brauchen die regelmäßige Durchsicht, Prüfung und Instandsetzung, gelegentlich sogar eine Reparatur. Noch immer wird dieser Service stiefmütterlich behandelt. Doch zunehmend entdecken die Installateure darin ein neues Standbein. Rechtlich und technisch gesehen ist das Thema sehr komplex. Deshalb bieten wir in den kommenden Ausgaben Fachwissen aus erster Hand. Unser Autor ist Wolfgang Schröder, Sachverständiger für Photovoltaikanlagen und Fachkundiger für baulichen Brandschutz. Die Serie gliedert sich in vier umfangreiche Teile:

Klarheit der einzelnen Schritte: Mai 2016Klauseln gut durchdenken: Juni 2016Leistungen genau festlegen: Juli 2016Protokolle erleichtern Service: September 2016

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www.photovoltaik.eu

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