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Sonnensteuer wird verschoben

Die Übertragungsnetzbetreiber erheben vorerst keine EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom. Diese wird ausgesetzt, bis die entsprechende Verordnung der Bundesregierung vorliegt. Dann müssen die bis dahin anfallenden Beträge nachgezahlt werden

Die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom wird derzeit nicht erhoben. Das teilen die Übertragungsnetzbetreiber auf ihrer gemeinsamen Informationsplattform Netztransparenz mit. Der Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz hat das auf Anfrage von photovoltaik bestätigt. Allerdings hat der Netzbetreiber auch klar gestellt, dass die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Solarstrom weiterhin rückwirkend zum 1. August dieses Jahres erhoben wird.

Amprion, 50 Hertz, Tennet und Transnet BW berufen sich dabei auf den Paragraph 91 Nr. 7 des EEG 2014. Dort ist festgelegt, dass die Erhebung der EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Solar- und KWK-Strom in einer separaten Verordnung geregelt werden soll. Diese Verordnung existiert aber noch nicht. Deshalb haben die Übertragungsnetzbetreiber auch die Erhebung der Sonnensteuer genauso ausgesetzt wie die unterjährige Abwicklung nach Paragraph 61 EEG 2014. Dort ist geregelt, welche Daten die Anlagenbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln müssen, damit diese die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch ermitteln können. „Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, werden wir über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren“, erklären die Übertragungsnetzbetreiber. „Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich.“ Davon unberührt bleibt allerdings die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach Paragraph 74 EEG 2014. Dort ist geregelt, dass die Energieversorger dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen müssen. Das gilt auch für den Eigenverbraucher.

EEG-Umlage wird später fällig

Die Übertragungsnetzbetreiber haben allerdings die Zahlung nur ausgesetzt. Das bedeutet nicht, dass keine EEG-Umlage fällig wird. „Die EEG-Umlage für die Monate bis zum Inkrafttreten der Verordnung fällt wahrscheinlich trotzdem an und ist nach Klärung der Verwaltungsprozedur zu zahlen“, erklärt Norbert Gailfuß, Geschäftsführer des BHKW-Infozentrums in Rastatt. „Viele Experten – wie wir auch – hatten bereits im Vorfeld vor dem ‚Bürokratiemonster‘ einer EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst genutzten Strom gewarnt. Die vorläufige Aussetzung der Erhebung der EEG-Umlage aufgrund einer fehlenden Verordnung bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass die Komplexität seitens des Gesetzgeber völlig unterschätzt wurde.“ Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.