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Bundesnetzagentur hat Regeln für Solaranlagen auf Moorböden und Grünland festgelegt

Seit 1. Juli 2023 gelten verbindliche Anforderungen an Photovoltaikanlagen, die auf wiedervernässten Moorböden und auf Grünlandflächen gebaut werden, die vorher landwirtschaftlich genutzt wurden. Die Bundesnetzagentur hat hierzu eine entsprechende Festlegung erlassen. Sie hat dabei teilweise Vorschläge berücksichtigt, die in einer vorherigen Konsultation bei der Behörde eingegangen sind. Immerhin 38 Stellungnahmen wurden eingereicht. „Besondere Solaranlagen sind ein wichtiger Baustein für die effektive Nutzung von Flächen. Unsere Festlegung setzt hierzu den erforderlichen Rechtsrahmen“, umreißt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, die Bedeutung der Festlegung. „Mit ihr wird ein weiteres Puzzlestück für die Energiewende gelegt.“

Doppelnutzung im Blick

Die Festlegung der Bundesnetzagentur regelt Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweise sowie Nachweise, die zu erbringen sind. Für die Solaranlagen auf Grünland hat die Behörde vor allem die Doppelnutzung im Blick, die nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Dessen Einhaltung müssen die Anlagenbetreiber bei der Inbetriebnahme ihres Generators durch ein Gutachten gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Nach Inbetriebnahme ist in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber ebenfalls durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.

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Moore während des Baus vernässen

Bei den Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden geht es vor allem darum, dass die Moore dauerhaft wiedervernässt werden und vorgegebene Wasserstände erreichen müssen. Die Projektierer können die Anlage schon bauen, wenn der Boden noch entwässert ist. Allerdings muss dann bis zur Inbetriebnahme mit der Wiedervernässung zumindest begonnen worden sein. Denn nach Inbetriebnahme der Anlage müssen diese erforderlichen Maßnahmen sofort beendet werden. Außerdem müssen Errichtung und Betrieb der besonderen Solaranlagen auch dort dem Stand der Technik entsprechen.

Die komplette Festlegung finden Sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur zum Download. (su)