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Aus für Photovoltaik-Anlagen auf Ackerflächen bestätigt

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe hat das Aus für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen auf Ackerflächen bereits in diesem Jahr für rechtens erklärt. Betroffene Landwirte und Investoren könnten nicht darauf vertrauen, dass die Förderung wie eigentlich geplant bis Ende 2014 fortbesteht, wie die 1. Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied. Eine noch erhebende Verfassungsbeschwerde gegen die EEG-Novelle aus dem Sommer sei auf der Grundlage der hervorgebrachten Argumente unbegründet, urteilten die Richter. Der mit der Neuregelung der Solarförderung einhergehende Eingriff in die Berufs oder allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauenschutzes, hieß es weiter.
Ein Investor wollte den Ausschluss von Photovoltaik-Anlagen auf Ackerflächen aus der Solarförderung kippen. Zur Begründung verwies er auf 24 Projekte, die er bereits begonnen habe, nun aber nicht mehr fristgerecht abschließen könne. Dies verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Verbindung mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit, so der Kläger. Er bemängelte besonders, dass die Übergangsfristen nicht ausreichten. Diese sehe vor, dass alle Solarparks auf Ackerflächen, für die bis zur ersten Lesung der EEG-Novelle im Bundestag am 25. März 2010 ein beschlossener Bebauungsplan vorlag, noch bis zum Jahresende ans Netz gebracht werden können und die bis Ende Juni geltende Einspeisevergütung erhalten. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Vertrauensschutz sei ausreichend, urteilten hingegen die Richter. „Die Neuregelung trifft somit potentielle Investoren in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ohnehin ungesicherten Situation. Die nunmehr eingeführte Befristung, die sich am Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausrichtet, belastet den Betroffenen nicht unangemessen und dient dem legitimen gesetzgeberischen Ziel, den künftigen Verbrauch von Freiflächen für Photovoltaikanlagen zum Schutz von Natur und Landschaft und zugunsten der Nahrungs- und Futtermittelproduktion effektiv zu begrenzen“, hieß es weiter.  Die Wahl des Stichtages sei ein gerechtfertigter Kompromiss zwischen Vertrauensschutzaspekten und der Vermeidung von Mitnahmeeffekten. (Sandra Enkhardt)