Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat hierzu mit Urteil vom 16. Juni 2026 (Aktenzeichen 6 U 54/26) wichtige Vorgaben gemacht. Der Fall betraf zwei geplante Windparks mit insgesamt mehr als 80 Megawatt Leistung. Die Grundsätze sind jedoch auch für größere Photovoltaikprojekte von erheblicher praktischer Bedeutung.
Ausgangspunkt ist Paragraf 8 Absatz 6 EEG. Nach dieser Regelung müssen Netzbetreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen, das Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung mitteilen. Zusätzlich hat der Anschlussbegehrende Anspruch auf einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses und auf alle Informationen für die Prüfung des Verknüpfungspunktes. Auf Antrag sind auch die für eine solche Prüfung erforderlichen Netzdaten herauszugeben.
Acht Wochen sind Höchstfrist
Das OLG Brandenburg hat zunächst klargestellt, dass die acht Wochen keine reguläre Bearbeitungszeit sind, die der Netzbetreiber stets ausschöpfen darf. Weil das Gesetz eine „unverzügliche“ Mitteilung verlangt, handelt es sich vielmehr um eine Höchstfrist. Kann die Prüfung früher abgeschlossen werden, muss auch früher informiert werden.
Für Anlagenerrichter und Investoren ist deshalb wichtig, möglichst eindeutig zu dokumentieren, wann sämtliche für die Anschlussprüfung erforderlichen Unterlagen beim Netzbetreiber eingegangen sind. Denn von diesem Zeitpunkt an läuft die Frist.
Pauschale Aussagen reichen nicht
Besonders praxisrelevant sind die Anforderungen des Gerichts an den Inhalt einer Netzverträglichkeitsprüfung. Der Netzbetreiber erfüllt seine Pflichten nach Ansicht der Richter nicht schon dadurch, dass er irgendeinen Netzanschlusspunkt nennt und pauschal erklärt, das näher gelegene Netz sei ausgelastet.
Die Netzverträglichkeitsprüfung müsse vielmehr nachvollziehbar sein. Dazu gehören insbesondere der zugrunde gelegte Netzanschlusspunkt, die wesentlichen technischen Parameter und die tragenden Feststellungen der Prüfung. Der Anlagenbetreiber müsse erkennen können, wie der Netzbetreiber zu seinem Ergebnis gelangt ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Netzbetreiber einen fast 80 Kilometer entfernten Anschlusspunkt benannt. Nach Darstellung des Projektierers hätte allein die Anschlussleitung rund 75 Millionen Euro gekostet. Zudem wäre ein langwieriges Planfeststellungsverfahren erforderlich gewesen.
Das Gericht hielt es deshalb nicht für ausreichend, diesen Punkt lediglich zu benennen, ohne nachvollziehbar darzulegen, warum ein näher gelegener Anschluss nicht in Betracht kam. Von besonderer Bedeutung ist die Aussage des OLG zur fehlenden Netzkapazität. Nach Paragraf 8 Absatz 4 EEG entfällt die Netzanschlusspflicht nicht allein deshalb, weil das vorhandene Netz aktuell nicht genügend Kapazität besitzt. Der Netzbetreiber muss vielmehr darüber hinaus berücksichtigen, ob die Aufnahme des Stroms durch Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Netzes ermöglicht werden kann.
Wolle der Netzbetreiber einen näher gelegenen Netzverknüpfungspunkt wegen fehlender Kapazität ausschließen, müsse er sich deshalb auch mit möglichen Netzausbaumaßnahmen befassen. Eine bloße Behauptung, selbst ein größtmöglicher Ausbau reiche nicht aus, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht.
Die Richter stellten klar, dass auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Netzausbaus anhand einer nachvollziehbaren Kosten-Nutzen-Abwägung begründet werden muss. Dabei sei die überragende Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien zu berücksichtigen.
Konkreter Zeitplan
Ein Zeitplan für Netzausbau und Anschluss ans Netz hilft Investoren nicht nur bei der technischen Projektsteuerung. Er ist auch für Finanzierung, Beschaffung, Bauzeitenplanung und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Projekts von erheblicher Bedeutung. Deswegen muss der Netzbetreiber nach Paragraf 8 Absatz 6 Nummer 1 EEG einen Zeitplan für die Herstellung des Netzanschlusses übermitteln.
Dieser Plan ist nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zwar nicht endgültig bindend. Er müsse aber tages- oder wochengenau sein und sämtliche erforderlichen Arbeitsschritte enthalten. Sind Netzausbaumaßnahmen erforderlich, müssten auch diese in den Zeitplan aufgenommen werden.
Eilrechtsschutz möglich
Das EEG räumt den (zukünftigen) Anlagenbetreibern mit Paragraf 83 die Möglichkeit ein, ihre Auskunftsansprüche im Eilverfahren geltend zu machen. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil bestätigt, dass auf diesem Weg unter anderem die Mitteilung der Netzverträglichkeitsprüfung, die Benennung des gesetzlichen Netzverknüpfungspunkts und die Vorlage eines Zeitplans verlangt werden können. Eine besondere Dringlichkeit muss nach Paragraf 83 Absatz 2 EEG grundsätzlich nicht wie im normalen Eilverfahren nachgewiesen werden.
Das Oberlandesgericht hat klargestellt, dass der Rechtsschutz nach Paragraf 83 EEG nicht erfordert, dass das Projekt bereits formell genehmigt wurde. Es reiche vielmehr eine „hinreichende Planungsreife“. Im entschiedenen Fall wurde diese Planungsreife durch die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz und durch Vorarbeiten der Projektierer erfolgreich dargelegt.
Das Urteil stärkt die Position von Anlagenbetreibern und Investoren gegenüber Netzbetreibern. Netzanschlussanfragen sollten von Beginn an vollständig und nachweisbar eingereicht werden, um den Beginn der Acht-Wochen-Frist zu dokumentieren. Detaillierte Netzdaten für eine eigene Netzverträglichkeitsprüfung müssen nach Paragraf 8 Absatz 6 Nummer 2 EEG ausdrücklich verlangt werden.
Schlussfolgerungen für die Praxis
Bestimmt der Netzbetreiber einen weit entfernten Netzverknüpfungspunkt und verweist dabei pauschal auf fehlende Netzkapazität, erfüllt dies nicht die gesetzlichen Vorgaben des EEG. In kritischen Fällen ist Projektierern zu empfehlen, die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen.