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Was ist eine Konversionsfläche?

Mit dem Aus für die Vergütung für Ackerflächen müssen Photovoltaik-Freiflächenplaner in Deutschland künftig unter anderem auf Konversionsflächen ausweichen. Doch was ist eigentlich eine „Konversionsfläche aus wirtschaftlicher oder militärischer Nutzung“ im Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 2 EEG? Dieser Frage hat sich die Clearingstelle in dem Votum 2010/2 gewidmet.

Die Clearingstelle definiert in ihrem Votum, dass „wirtschaftliche Nutzungen“ nicht nur gewerbliche und industrielle, sondern auch Flächennutzungen im Rahmen der so genannten staatlichen oder kommunalen Leistungsverwaltungen sind. Dies meint, dass auch Flächen für zum Beispiel Schulen, Bibliotheken und Museen oder für die Bereitstellung von Infrastruktur wie Straßen, Plätzen und öffentlichen Bauten, von öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentlicher Wasserversorgung genutzt werden können. All diese Flächen müssen in der Gemeindeordnung als „nichtwirtschaftlich“ qualifiziert sein, so das Votum der Clearingstelle.

Unter „militärischen Nutzungen“ fallen alle Flächen, die durch Einheiten besetzt sind, die unmittelbar oder mittelbar mit der Landesverteidigung beauftragt sind. Nicht in Frage kommen hingegen die Flächen, die ausschließlich dem privaten Bereich und der öffentlichen Eingriffsverwaltung zuzurechnen sind. 

Als wesentliche Voraussetzung dafür, ob eine Fläche als Konversionsfläche in Betracht kommt, sieht die Clearingstelle die ökologische Belastung durch die ursprüngliche wirtschaftliche oder militärische Nutzung. Maßgeblich ist demnach der ökologische Wert.  Nach dem Votum der Clearingstelle sind Indizien für die schwerwiegende ökologische Belastung einer Fläche: die Existenz von Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen, Existenz oder hinreichender Verdacht auf Kampfmittel, Versiegelungen der Bodenoberfläche, die mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktion einhergehen (alles gemäß BBodschG). Für Flächen, die für den Tagebau genutzt wurden und deren Standsicherheit nun beeinträchtigt ist, kann dies ebenfalls zutreffen. Für die Prüfung der Beeinträchtigung des ökologischen Werts ist das Datum des Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans maßgeblich. Veränderungen der Fläche nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant. Sofern eines der Merkmale vorliegt, fällt die Fläche in die Kategorie „Konversionsfläche“.

Trotz des Votums der Clearingstelle EEG werden in vielen Fällen Fragen offen bleiben. Sie empfiehlt im Streitfall zwischen Investoren und Netzbetreibern, bei der Clearingstelle ein Votums- oder Einigungsverfahren zu beantragen, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dann muss im Einzelfall darüber beraten werden, ob es sich um eine Konversionsfläche handelt, auf der die Photovoltaik-Anlage stehen soll. (Daniela Becker)