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Mobilität

Freie Bahn für die Wallbox

Der Bundestag hat den Weg für Wohnungseigentümer und Mieter zur eigenen Ladesäule frei gemacht. Denn das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sieht vor, dass Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge auf dem Grundstück errichten können, ohne dass die Miteigentümer dies verhindern können. Das Recht bezieht sich nicht nur auf Elektroautos, sondern auch auf Zweiräder oder elektrisch angetriebene Rollstühle.

Voraussetzung ist natürlich, dass das Gebäude dadurch nicht grundsätzlich umgebaut werden muss. Außerdem gibt das dem Besitzer eines Elektroautos nicht das Sonderrecht, seinen Boliden auf dem Grundstück abzustellen und dort zu laden. Es sei denn, das war vorher schon erlaubt.

Kosten trägt der Eigentümer allein

Doch die gängige Form der Ladesäule auf dem Grundstück einer Wohn­eigen­tümergemeinschaft ist ohnehin die Tiefgarage. Hier müssen die Mitbewohner auch einem eventuellen Ausbau der Gebäudeelektrik zustimmen, wenn diese für den Betrieb einer Wallbox notwendig ist. Der Besitzer des Elektroautos darf sie sogar so weit ausbauen, dass er mit seinem Auto am Energiemarkt teilnehmen kann, sollte dies einst möglich sein.

Die Miteigentümer können sich nur wehren, wenn ihr Besitz übermäßig beeinträchtigt wird, was man von einer Ladestation für ein Elektroauto kaum annehmen kann. Die Kosten für den Bau der Ladestation trägt der Wohnungseigentümer mit dem Elektroauto. Er hat das Recht, die Ladestation ausschließlich selbst zu nutzen. Er muss sie seinen Mitbewohnern nicht zur Verfügung stellen.

Vermieter muss zustimmen

Ähnliche Rechte bekommen auch Mieter. Dafür wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) angepasst. Der neue Paragraf 554 regelt, dass die Mieter auf eigene Kosten eine Ladestation errichten dürfen. Der Vermieter muss dem zustimmen. Er kann sich nur wehren, wenn der Bau der Ladestation zu tief in die Gebäudestruktur eingreift oder andere Mieter übermäßig beeinträchtigt. Die Regelung gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen. Der Mieter muss die Genehmigung des Vermieters vor Baubeginn einholen.

Beim Auszug muss der Mieter die Ladestation zurückbauen, wenn der Vermieter das verlangt. Das gilt auch für eventuell zusätzlich verlegte Strom- und Kommunikationsleitungen. So ist es für den Mieter durchaus ratsam, diesen Passus vorher mit seinem Vermieter zu klären. Damit der Vermieter nicht auf eventuellen Kosten des Rückbaus sitzen bleibt, wenn sich der Mieter weigert, kann er von ihm eine entsprechende Kaution verlangen.

Mit der Änderung löst der Bundestag ein Problem, das schon lange die Elektromobilität in den Städten bremst. Denn viele Interessenten sehen in der fehlenden Möglichkeit, das Fahrzeug zu Hause zu laden, eine Hürde auf dem Weg zum Elektroauto. Selbst ein Tiefgaragenplatz löst das Problem nicht immer. Denn wie der ADAC bei einer Untersuchung von 4.800 Tiefgaragen mit mehr als zehn Stellplätzen festgestellt hat, haben nur vier Prozent davon einen Stromanschluss und nur zwei Prozent eine Wallbox oder Ladesäule.