Anfang August hat die Bundesnetzagentur den Arbeitsstand der Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) veröffentlicht. Nach aktuellen Planungen soll die Festlegung zum Oktober 2026 wirksam werden. Übergangsregelungen sind allerdings vorgesehen.
Warum MiSpeL nötig ist
Bisher gilt im EEG die sogenannte Ausschließlichkeitsoption: Ein Batteriespeicher darf entweder ausschließlich mit Ökostrom geladen werden oder flexibel mit Netzstrom – beides gleichzeitig ist jedoch bisher nicht zulässig. Lädt ein Speicher auch Netzstrom, verliert der gesamte eingespeiste Strom somit seine Förderfähigkeit.
Bundesnetzagentur legt neuen Entwurf zur Reform der Netzentgelte vor
Das verhindert bislang eine marktorientierte Nutzung der Flexibilitätspotenziale von Speichern und Ladepunkten. MiSpeL soll das nun ändern. Grundlage ist das sogenannte Stromspitzengesetz, das neue Regelungen im EEG und im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft gesetzt hat.
Zwei neue Optionen für Speicherbetreiber
Die Festlegung eröffnet zwei neue Wege: Eine Pauschaloption richtet sich an Anlagen bis 30 Kilowatt. Sie weist einem festgelegten Anteil der eingespeisten Energie automatisch Förder- oder Saldierungsfähigkeit zu – ohne viertelstündliche Messung. Maximal anrechenbar sind 500 Kilowattstunden je installiertem Kilowatt und Jahr, jeweils zu Zeiten mit positiven Day-Ahead-Preisen.
Netzentgeltreform: BVES fordert praxistauglichere Übergangsregeln
Die Abgrenzungsoption gilt für alle Anlagen. Sie teilt die in Viertelstunden gemessenen Energiemengen nach klar definierten Rechenregeln auf. So lässt sich exakt bestimmen, welcher Stromanteil aus der Erzeugungsanlage stammt und für eine Marktprämie oder Umlageprivilegien berücksichtigt werden kann. Der Arbeitsstand sieht zudem eine monatliche Saldierungsperiode vor – eine Änderung gegenüber früheren Entwürfen. Beide Optionen ermöglichen erstmals auch die anteilige Förderfähigkeit für Ladepunkte, die Stromspeichern damit gleichgestellt werden.
Zeitplan und nächste Schritte
Die Veröffentlichung des Arbeitsstands dient nach Angaben der Bundesnetzagentur der frühzeitigen Information des Marktes. Sie soll zudem Orientierung im parallelen Verfahren zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) geben, das die Netzentgeltsystematik ab 2029 neu strukturieren soll. Eine erneute Konsultation ist mit der Veröffentlichung nicht verbunden. Zur Vorstellung der Festlegung plant die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben einen Workshop am 2. Oktober 2026. (nhp)
Weitere aktuelle News? Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter!