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Baurecht

Durchblick im Dschungel

Die Genehmigungspraxis von Kleinwindanlagen ist hierzulande immer ein schwieriges Thema. Denn Deutschland ist auch im Baurecht föderal aufgebaut. Das heißt, dass neben dem bundesweiten Baugesetzbuch, kurz BauGB, jedes der 16 Bundesländer seine eigene Landesbauordnung hat. Darin ist beispielsweise die Frage der Genehmigungsfreiheit oftmals sehr unterschiedlich geregelt.

Das allein wäre in der Praxis zumeist zu bewältigen, weil Kleinwindenergie umweltfreundlich und daher auch im Baurecht privilegiert ist. Man hat für eine Kleinwindenergieanlage also bessere Voraussetzungen als für eine größere Stromerzeugungsanlage, die zum Beispiel mit Kohle oder Gas Strom produziert. Die Probleme beim Arten- und Naturschutz sind bei der Kleinwindkraft mittlerweile oft in den Griff zu bekommen. Denn der Eingriff in die Natur und die Landschaft ist bei einer kleinen Anlage mit einer maximalen Höhe von 50 Metern naturgemäß viel geringer als bei einer Windenergieanlage der Megawattklasse mit mehr als 150 Metern Höhe.

Auch haben sich in der Behördenpraxis beispielsweise zum Fledermaus- und Vogelschutz gute Mechanismen etabliert, mit denen zum Beispiel bestimmte Abschaltalgorithmen von vornherein zum Bestandteil einer Genehmigung gemacht werden und damit sichergestellt werden kann, dass selbst an sensiblen Standorten Kleinwindanlagen gebaut werden können.

Doch wie immer steckt der Teufel im Detail. Deshalb sollte stets frühzeitig das Gespräch mit den Baubehörden gesucht werden, um sich später Kosten und Zeit zu sparen. Zudem ist es ratsam, sich sorgsam über seine Ansprüche und die Rechtsgrundlagen zu informieren.

Verweigerung wegen Flächennutzungsplänen

Rechtlich problematischer wird es zudem oft, wenn die Genehmigungsbehörde das Entgegenstehen eines sogenannten Flächennutzungsplans behauptet. Die meisten windstarken Standorte liegen im Außenbereich, also außerhalb bebauter Ortsteile. Da weht einfach mehr Wind und die Nachbarschaft wird nicht so stark gestört.

In diesen Bereichen sind Windenergieanlagen zwar grundsätzlich baurechtlich privilegiert. Allerdings zeigt sich seit einigen Jahren ein Trend, dass aufgrund von Flächennutzungsplänen (FNPs) der Gemeinden auch Kleinwindanlagen eine Genehmigung verweigert wird. In solchen FNPs werden nämlich oft sogenannte Konzentrationszonen für Windenergieanlagen festgelegt, die eigentlich für die räumliche Steuerung großer Megawattanlagen gedacht sind. Dennoch werden sie von manchen Baubehörden und Gemeinden zum Anlass genommen, auch Kleinwindanlagen außerhalb dieser Zonen abzulehnen. Das aber ist oftmals rechtlich fragwürdig und ­demzufolge mit guten Argumenten angreifbar. Denn in der Regel steuern FNPs nur raumbedeutsame Vorhaben; Kleinwindanlagen sind aber optisch unauffällig, im rechtlichen Fachjargon also „nicht raumbedeutsam“. Zudem dienen Kleinwindanlagen der Selbstversorgung einzelner Gebäude oder Geräte. Sie müssen deshalb in der Nähe der Verbraucher aufgestellt werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich eigentlich immer, sich die FNPs ganz genau anzusehen.

Gemeinde muss schlüssig begründen

Denn auch die Gemeinden als Verantwortliche für die FNPs müssen die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (Paragraf 35, Absatz 1, Nummer 5 im Baugesetzbuch), immer beachten und der Windenergienutzung in ihrem Plangebiet in substanzieller Weise Raum verschaffen. Das heißt: Wenn per Negativplanung auch Kleinwindanlagen außerhalb der Konzentrationszonen verhindert werden sollen, dann muss die Gemeinde das mit einem schlüssigen Plankonzept begründen, welches sich auf das gesamte Plangebiet erstreckt.

Aus diesem Grunde sind solche FNPs auch im späteren Baugenehmigungsverfahren oftmals mit Aussicht auf Erfolg angreifbar. Man sollte sich jedenfalls durch die Behauptung der Baubehörde oder der Gemeinde, dass der FNP dem geplanten Kleinwindvorhaben per se von vornherein entgegenstehe, nicht zu früh abschrecken lassen. Lieber sollte man ein wenig mehr Aufwand in die Prüfung des jeweils vor Ort einschlägigen FNPs der örtlichen Gemeinde stecken. Denn dann wird es mit der Baugenehmigung für die geplante Kleinwindanlage oftmals auch im Außenbereich trotz vermeintlichen „Entgegenstehens“ solcher Flächennutzungspläne noch etwas.

Der Autor

Dr. Dirk Legler
ist Rechtsanwalt und hat sich seit 2003 auf Energierecht spezialisiert. Er ist Partner der Kanzlei Günther in Hamburg. In seiner Arbeit befasst er sich vor allem mit der konzeptionellen Rechtsberatung zu allen Themen der dezentralen Strom- und Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien.

Foto: Kanzlei RAe Günther

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